Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102477/2026
Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102477/2026vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Dezember 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Oktober 2025 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 30. März 2026 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2025 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***K.***, VNR: **********, für die Zeiträume ab Oktober 2025 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil das Kind sein Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen habe.
Das Finanzamt wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2026 als unbegründet ab.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde an die Beschwerdeführerin mit RSb-Brief versandt. Das Schriftstück konnte am 5. Februar 2026, einem Donnerstag, an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin, ***Wohnadr***, nicht zugestellt werden, weshalb eine Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle in ***Adr1***, erfolgte. Von der Hinterlegung wurde die Beschwerdeführerin verständigt.
Auf der Hinterlegungsanzeige wurde als Beginn der Abholfrist der 6. Februar 2026 und als Ende der Abholfrist der 23. Februar 2026 vermerkt. Die Öffnungszeiten der Poststelle, bei der das amtliche Schriftstück abzuholen war, sind mit Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr, Sa 9:00 bis 12:00 Uhr auf der Hinterlegungsanzeige angegeben.
Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das behördliche Schriftstück am 6. Februar 2026 bei der genannten Poststelle abholte.
Der als "Beschwerde gem. § 243 BAO" bezeichnete Vorlageantrag wurde am 30. März 2026 über FinanzOnline eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 12. Juni 2026 wurde die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das Finanzamt thematisierte darin die nicht fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages und wies darauf hin, dass dieser vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen sei.
Rechtslage
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einberechnet.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Nach § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.
Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2026 wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, wobei das zuzustellende Dokument ab 6. Februar 2026 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG), d.h. im vorliegenden Fall am 6. Februar 2026 (Freitag). Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das behördliche Schriftstück am 6. Februar 2026 bei der genannten Poststelle abholte. Ausgehend von diesen aktenkundigen Tatsachen endete die einmonatige Frist des § 264 Abs. 1 BAO zur Stellung eines Vorlageantrages am 6. März 2026 (Freitag), weshalb sich der erst am 30. März 2026 beim Finanzamt über FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag als verspätet erweist.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich nicht gegen die ihr im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 12. Juni 2026, dem insoweit Vorhaltscharakter zukommt, zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen.
Zudem wurde ihr im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die nicht fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages mit Beschluss vom 16. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Eine Äußerung der Bf. erfolgte nicht.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 8. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102477/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102477.2026
- Stammnummer
- 152026
- Gültig
- 08.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF