Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100591/2026
Nichtbeantwortung eines Mängelbehebungsauftrages - Beschwerde gilt als zurückgenommen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100591/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Dezember 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** den Beschluss:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
A. Bescheid, Beschwerde, Mängelbehebungsauftrag
Mit Bescheid vom 04.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter, ***T***, für den Zeitraum ab 10/2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe - unter anderem - während einer Berufsausbildung oder Berufsfortbildung zustehe. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die von der Tochter der Beschwerdeführerin betriebene Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht nicht ihre volle Zeit in Anspruch nehme. Es liege lediglich eine Schulbesuchsbestätigung vor, aus der ein Schulbesuch im Ausmaß von drei Wochenstunden hervorgehe. Aus diesem Grund sei der Antrag somit abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 05.12.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
Art des Bescheides: Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***T***
Bescheiddatum: 04.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Ordnungsbegriff ***OB*** Es geht um Familienbeihilfe für ***T***, wie bereits heute telefonisch kurz besprochen, möchte ich hiermit höflich Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung einreichen wie mir empfohlen haben. Offenbar kam es in der Vergangenheit zu einem Missverständnis: Ich war mir damals nicht sicher, auf welchem Weg ich Ihnen den erforderlichen Studienerfolg übermitteln sollte. In unserem damaligen Telefonat wurde mir geraten, einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Da sie sowohl Schülerin als auch Studentin ist. Vermutlich haben sie gedacht dass sie nur in die Schule geht und in der Universtät nur eingeschrieben ist und keine erfolge gebracht hat. Da ich im Antrag angegeben habe, dass ***T*** auch Schülerin ist, jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Studienerfolg von Ihnen eingesehen werden konnte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten vermutlich als zu gering erschienen ist, wurde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass kein ausreichender Studienerfolg vorliegt. Um dieses Missverständnis zu klären, übermittle ich Ihnen im Anhang alle bisher erbrachten Studienleistungen inklusive Noten. Ich ersuche Sie höflich, die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erneut zu prüfen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder hergestellt werden kann.
Mit Bescheid vom 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Konkret wurde wie folgt ausgeführt:
Die Eingabe vom 05.12.2025 weist die nachfolgenden Mängel auf (§ 85 Bundesabgabenordnung):
In Ihrer Beschwerde vom 05.12.2025 geben Sie als Art des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet "Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***T***" an.
Bitte geben Sie bekannt ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ab Oktober 2025 oder gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 oder gegen beide Bescheide richtet.
(Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung)
Weiters wird um Vorlage des Semesterzeugnisses für das Wintersemester 2025/26 und eines Studienerfolgsnachweises für das Wintersemester 2025/26 für Ihre Tochter Knar ersucht.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich bis 12.02.2026 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 24.02.2026 wurde auf den Mängelbehebungsauftrag wie folgt geantwortet:
Von Abendschule hat sie keinen Semesterzeugnis bekommen, da sie diesen Semester nicht zur PflichtenUnterrichten besuchen musste weil sie alles abgeschlossen hat. Sie hat nur zur Vorbereitungsunterrichtseinheiten für Matura im Fach Englisch besucht. Sie holt in Abendschule ihre Matura nach und dort hat sie diesen Semester in 2 Fächern nachgeholt. Falls nötig kann ich erneut die Besuchbestätigung von der Schule schicken. Im Anhang habe ich Ihnen noch Studienerfolg für das Semester 2025/26 geschickt.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2026 wurde die Beschwerde vom 05.12.2025 als zurückgenommen erklärt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Eingabe zu beheben, nicht bzw. nicht fristgerecht entsprochen.
Ihnen wurde mit Bescheid vom 22.01.2026 aufgetragen die Mängel Ihrer Eingabe vom 05.12.2025 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) bis 12.02.2026 zu beheben. Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte mit Eingabe vom 24.02.2026, wobei der Aufforderung zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen wurde.
Aus diesem Grund war gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Es wird auf die Begründung des Beschlusses des BFG vom 10.04.2026 verwiesen.
Mit Eingabe vom 29.04.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 erhoben und begründend wie folgt ausgeführt:
Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet
bezeichnung Bescheid fehlt
Unterlagen wurden bereits versendet
Diese Eingabe wurde vom belangten Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 06.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 02.10.2025 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter, ***T***, gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.12.2025 abgewiesen. Ebenfalls am 04.12.2025 ist seitens des belangten Finanzamtes ein Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10/2024 bis 09/2025 an die Beschwerdeführerin ergangen.
Mit Eingabe vom 05.12.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin "Beschwerde wegen der Fehlentscheidung ***T***" erhoben, wobei als Datum des angefochtenen Bescheides der 04.12.2025 angeführt wurde (siehe zum Text der Beschwerde den obigen Punkt "I. A. Bescheid, Beschwerde, Mängelbehebungsauftrag"). Weder der Bezeichnung der Beschwerde selbst noch dem Begründungstext lässt sich entnehmen, gegen welchen der am 04.12.2025 ergangenen Bescheide sich die konkrete Beschwerde richtet.
Mit Bescheid vom 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin durch das belangte Finanzamt unter Verweis auf § 85 Abs. 2 BAO iVm § 250 Abs. 1 BAO aufgetragen, die Mängel der verfahrensgegenständlichen Beschwerde (konkret - Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) bis spätestens 12.02.2026 zu beheben. Auf die Rechtsfolge, wonach die Versäumung dieser Frist dazu führt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wurde hingewiesen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Eingabe vom 24.02.2026 hat die Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag - weitere Informationen/Unterlagen übermittelt, jedoch auch im Rahmen dieser Eingabe nicht klargestellt, ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.12.2025, den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 oder gegen beide Bescheide richtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2026 wurde die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 gemäß § 85 BAO als zurückgenommen erklärt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 02.10.2025 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe betreffend ihre Tochter, ***T***, gestellt hat, der seitens des belangten Finanzamtes mit Bescheid vom 04.12.2025 abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Die Feststellung, wonach ebenfalls am 04.12.2025 ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10/2024 bis 09/2025 ergangen ist, ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung bzw. dem Rückforderungsbescheid selbst.
Die Feststellung betreffend die Beschwerde vom 05.12.2025 (Bezeichnung, Inhalt) ergibt sich aus der Beschwerde selbst. Die Feststellung, wonach sich weder der Bezeichnung der Beschwerde noch dem Begründungstext entnehmen lässt, ob sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.12.2025, den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 oder gegen beide Bescheide richtet, beruht auf der Analyse des Textes der Beschwerde. Sowohl der Abweisungsbescheid als auch der Rückforderungsbescheid betreffen das Thema der "Berufsausbildung oder Berufsfortbildung" im Sinne des § 2 FLAG 1967 und enthalten jeweils Feststellungen, dass die von der Tochter der Beschwerdeführerin betriebenen Berufsausbildungen zumindest aus quantitativer Hinsicht nicht die für eine Beurteilung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ob sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde - soweit das erforderliche Stundenausmaß betroffen ist - also gegen den Abweisungsbescheid oder den Rückforderungsbescheid richten, lässt sich ohne eine diesbezügliche Klarstellung durch die Beschwerdeführerin nicht erkennen, zumal auch der im Begründungstext angeführte Ordnungsbegriff auf beiden Bescheiden ident ist.
Die Feststellung betreffend den am 22.01.2026 ergangenen Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus diesem. Die Feststellung betreffend die Zustellung ergibt sich zum einen aus den Datenbanken der Finanzverwaltung und zum anderen daraus, dass die Beschwerdeführerin weder im gegenständlichen Verfahren, noch im Verfahren betreffend den Rückforderungsbescheid, die Nichtzustellung des Mängelbehebungsauftrages behauptet hätte. Ganz im Gegenteil hält sie im Schreiben vom 02.03.2026 (Vorlageantrag im Verfahren betreffend den Rückforderungsbescheid) explizit fest, dass sie bereits vor dem Ende der Frist (d.h. dem 12.02.2026) zweimaligen telefonischen Kontakt mit dem belangten Finanzamt betreffend den Mängelbehebungsauftrag hatte.
Die Feststellung betreffend das Schreiben vom 24.02.2026 ergibt sich aus dem Schreiben selbst. Insbesondere lässt sich auch diesem Schreiben nicht entnehmen, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde vom 05.12.2025 nach dem Willen der Beschwerdeführerin richten hätte sollen (siehe auch diesbezüglich den unter Punkt "I. A. Bescheid, Beschwerde, Mängelbehebungsauftrag" wiedergegebenen Text des Schreibens).
Die Feststellung betreffend die Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung selbst.
3. Rechtliche Beurteilung
A. Rechtliche Grundlagen
§ 85 BAO lautet auszugsweise:
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
§ 250 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
B. Erwägungen
Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Bescheidbeschwerde richtet, schreibt die BAO keine bestimmte Form oder bestimmte Formel vor. Einer allenfalls unrichtigen Bezeichnung der Beschwerde (zB als Berufung, Einspruch oder Rekurs) kommt keine Bedeutung zu (Ritz/Koran, BAO8, § 250, Rz 4, mwN).
Die Bezeichnung kann auch zB durch Wiedergabe des Bescheidinhaltes erfolgen, sofern dies im konkreten Fall genügt, um Zweifel oder Missverständnisse über den Gegenstand der Bescheidbeschwerde auszuschalten. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet (Ritz/Koran, BAO8, § 250, Rz 5, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065 mit Verweis auf VwGH 29.07.2014, 2011/13/0121).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind am 04.12.2025 durch das belangte Finanzamt zwei Bescheide an die Beschwerdeführerin erlassen worden, nämlich einerseits ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und andererseits ein Abweisungsbescheid betreffend einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 02.10.2025. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt (und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung) ergibt sich, dass sich der Eingabe vom 05.12.2025 nicht entnehmen lässt, ob sie sich gegen den Abweisungsbescheid, gegen den Rückforderungsbescheid oder gegen beide Bescheide richtet.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Finanzamt Österreich aufgegriffene Mangelhaftigkeit der Beschwerde, konkret die fehlende Bezeichnung des angefochtenen Bescheides gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO, auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besteht (so auch bereits BFG 10.04.2026, RV/5100313/2026, im Verfahren zum Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025).
Daraus folgt, dass der vom belangten Finanzamt erlassene Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde somit - im Einklang mit der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH - zu Recht ergangen ist.
Zusätzlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass innerhalb der vom belangten Finanzamt gesetzten Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages keine Beantwortung durch die Beschwerdeführerin erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des - im Verfahren zum Rückforderungsbescheid erstatteten - Schreibens vom 02.03.2026 auf eine telefonisch gewährte Fristverlängerung bis 01.03.2026 Bezug nimmt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, dass § 85 Abs. 1 BAO wohl mündliche, aber keine telefonischen Anbringen vorsieht und die Bewilligung einer Fristverlängerung telefonisch nicht möglich ist (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279; VwGH 28.09.2011, 2008/13/0070). Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 24.02.2026 ohnedies dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, da sie auch in diesem Schreiben nicht klargestellt hat, ob sich die Beschwerde vom 05.12.2025 gegen den Rückforderungsbescheid, den Abweisungsbescheid oder beide Bescheide richtet.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom Bundesfinanzgericht im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 23.02.2023, Ra 2022/15/0083, mwN).
Auf Basis der obigen Ausführungen steht somit fest, dass der bescheidmäßig ergangene Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 betreffend die Beschwerde vom 05.12.2025 erstens zu Recht ergangen ist und zweitens nicht innerhalb der gesetzten Frist (d.h. bis spätestens 12.02.2026) in ausreichendem (d.h. den Mangel behebendem) Ausmaß beantwortet wurde. Dies daher, da innerhalb der Frist überhaupt keine Beantwortung erfolgt ist (siehe die obigen Ausführungen betreffend "telefonische Fristverlängerungen") und auch im letztlich eingelangten Schreiben vom 24.02.2026 seitens der Beschwerdeführerin nicht klargestellt wurde, ob sich die Beschwerde vom 05.12.2025 gegen den Abweisungsbescheid vom 04.12.2025, den Rückforderungsbescheid vom 04.12.2025 oder gegen beide Bescheide gerichtet hat.
Insofern kann dem belangten Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen wurde, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 04.12.2025 als zurückgenommen erklärt wird.
Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Linz, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100591/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100591.2026
- Stammnummer
- 152024
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF