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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300003/2024

Vorgeworfene Abgabenhinterziehung bei Beauftragung eines steuerlichen Vertreters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300003/2024vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 2005-3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Josef Ungericht, den Richter Dr. Roman Galehr und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Patricia Kathan-Simma und Karl-Heinz Dobler in Gegenwart der Schriftführerin Claudia Zengin in der Finanzstrafsache gegen ***B1***, ***B1-Adr***, vertreten durch Richard Fehr, Treuhand und Finanzen, Dammstrasse 25a, CH-8280 Kreuzlingen, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 22. November 2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Feldkirch F-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 20. September 2023, FV-xxx, in der Sitzung vom 19. Juni 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten Christine Zelger, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates Feldkirch F-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (in der Folge kurz: Spruchsenat) vom 20. September 2023, Geschäftszahl FV-xxx, wurde das Finanzstrafverfahren gegen ***B1***, "wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Vorarlberg, als Abgabepflichtiger im Rahmen seines unter der Steuernummer xxx geführten Einzelunternehmens in mehreren Tathandlungen im Zeitraum von Mai 2022 bis Dezember 2022 an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen nämlich durch die Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-08/2022 und 10/2022 bei jeweils gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen, Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar betreffend die Voranmeldungszeiträume | 01-07/2022 | in Höhe von | € 10.048,77, | 08/2022 | in Höhe von | € 2.975,40, | 10/2022 | in Höhe von | € 325,20, gemäß § 136 Abs 1 FinStrG eingestellt. Als Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates angeführt: "Der am tt.mm.1991 geborene Beschuldigte ist seit Februar 2014 in Österreich wohnhaft, seit 18.12.2015 mit Hauptwohnsitz in ***B1-Adr***. Er wird mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg, unter der StNr xxx zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt. Der Beschuldigte ist in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten. … Vom 7.6.2014 bis 28.02.2022 war der Beschuldigte durchgehend bei den Firma1 in Ort-Ö1 und im Zeitraum 5.9.2016 bis 21.02.2020, mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2018, nebenher bei Firma2 Österreich angestellt. Im Jahr 2016 hat er auch kurzzeitig für die Firma3 und 2018 für das Personalbüro Firma4 in Ort-Ö2 gearbeitet. Im Zeitraum 5.3.2020 bis 31.12.2021 war er schließlich neben seiner Anstellung bei den Firma1 auch bei A. angestellt. Mittels Fragebogen hat der Beschuldigte am 25.01.2022 dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg, die Eröffnung des Transportgewerbes "T.", mit Betriebsanschrift ***B1-Adr***, bekanntgegeben. Dabei ging er im Eröffnungsjahr von einem voraussichtlichen Umsatz von € 50.000,00 und einem voraussichtlichen Gewinn von € 10.000,00 aus. Am 08.02.2022 erfolgte die Vollmachtbekanntgabe durch Stb., als steuerlicher Vertreter. Gleichzeitig wurde in einem neuerlich eingereichten Fragebogen für das Jahr 2022 ein voraussichtlicher Umsatz in Höhe von € 140.000,00 und ein voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr in Höhe von € 45.000,00 bekannt gegeben. Von Beginn an war der Beschuldigte für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten seines Einzelunternehmens verantwortlich. Zwischen dem Beschuldigten und seinem steuerlichen Vertreter Stb. bestand eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass Stb. die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und auch einzureichen hat. Stb. verfügte über den Online-Zugang des Beschuldigten. Der Beschuldigte überreichte seinem steuerlichen Vertreter stets alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und vollständig, dies zum Teil durch persönliche Übergabe in Ort-Ö3 oder indem er diese per E-Mail an Stb. schickte. Der Beschuldigte hat sich auf seinen steuerlichen Vertreter verlassen, insbesondere, dass dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erstellt und auch einreicht. Dem entgegen war es so, dass Stb. zum ersten Mal in Österreich tätig wurde und mit FinanzOnline nicht zurechtkam. Erst ab Herbst 2022 hat er sich ernsthaft darum gekümmert, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erfolgen und gibt es seither auch keine Probleme mehr. Selbst wenn dem Beschuldigten mehrfach automatisierte Erinnerungen der Abgabenbehörde zugegangen sind, lässt sich nicht feststellen, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend sein Einzelunternehmen in Höhe von € 13.349,37 zu bewirken, indem er von Mai 2022 bis Dezember 2022 die Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen verletzt hat, konkret durch die Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei jeweils gleichzeitiger Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er eine Verkürzung an Umsatzsteuer für gewiss hielt. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Arbeitsbogen zu ABNr. xxx samt den darin befindlichen Unterlagen, dem dazugehörigen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.10.2022 sowie den diesbezüglichen rechtskräftigen Abgabenbescheiden, den Festsetzungsbescheiden betreffend Umsatzsteuer 08/2022 und 09/2022 vom 6.12.2022 bzw. 12.01.2023, weiters dem elektronischen Steuerakt und dem Abgabenkonto zu StNr. xxx. Darüber hinaus gründen die Feststellungen auf den nicht widerlegbaren Angaben des steuerlichen Vertreters des Beschuldigten Stb. anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat. Ausgehend von seinen Angaben, wonach es einzig und allein sein Verschulden war, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht rechtzeitig gemeldet und demzufolge auch nicht entrichtet worden sind, war nicht feststellbar, ob der Beschuldigte bedingt vorsätzlich handelte und bei ihm zugleich eine Wissentlichkeit betreffend Abgabenverkürzungen vorlag. Ob allenfalls eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines Überwachungs- oder Auswahlverschuldens vorliegt, konnte dahingestellt bleiben, da die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 FinStrG nur vorsätzlich begangen werden kann. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 33 Abs 3 lit b leg cit ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird somit objektiv durch Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, subjektiv durch Wissentlichkeit betreffend den Verkürzungserfolg verwirklicht. Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung genügt Vorsatz im Sinne des § 8 Abs 1 FinStrG - also bereits bedingter Vorsatz. Ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen, wobei weitere Anträge von der Amtsbeauftragen nicht gestellt wurden, war dem Beschuldigten ein bedingt vorsätzliches Handeln sowie eine Wissentlichkeit betreffend Abgabenverkürzungen im Zweifel nicht nachzuweisen, weshalb das Finanzstrafverfahren gemäß § 136 Abs 1 FinStrG einzustellen war." 2. Dagegen hat die Amtsbeauftragte mit Schreiben vom 22. November 2023 Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt: "… Unbestritten steht fest, dass der Beschuldigte für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten seines Einzelunternehmens verantwortlich war. Zwischen dem Beschuldigten und seinem steuerlichen Vertreter Stb. bestand eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass Stb. die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und auch einzureichen hat. Stb. verfügte über den Online-Zugang des Beschuldigten. Der Beschuldigte überreichte seinem steuerlichen Vertreter stets alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und vollständig, dies zum Teil durch persönliche Übergabe in Ort-Ö3 oder indem er diese per E-Mail an Stb. schickte. Der Beschuldigte hat sich auf seinen steuerlichen Vertreter verlassen, insbesondere, dass dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erstellt und auch einreicht. Dem entgegen war es so, dass Stb. zum ersten Mal in Österreich tätig wurde und mit FinanzOnline nicht zurechtkam. Erst ab Herbst 2022 hat er sich ernsthaft darum gekümmert, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erfolgen und gibt es seither auch keine Probleme mehr. Die Einstellung stützt sich nach Ansicht des Spruchsenates auf der Begründung, dass selbst wenn dem Beschuldigten mehrfach automatisierte Erinnerungen der Abgabenbehörde zugegangen sind, sich nicht feststellen ließe, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend sein Einzelunternehmen in Höhe von € 13.349,37 zu bewirken, indem er von Mai 2022 bis Dezember 2022 die Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen verletzt hat, konkret durch die Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei jeweils gleichzeitiger Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er eine Verkürzung an Umsatzsteuer für gewiss gehalten hat. Dieser Ansicht kann die Amtsbeauftragte nicht folgen. Erstmals wurde der Beschuldigte am 2. Mai 2022 schriftlich über die versäumte Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2022 von der Abgabenbehörde erinnert. Dieses Schreiben erging nicht an den steuerlichen Vertreter, sondern an den Beschuldigten selbst, an seine Privatadresse in Ort-Ö3. Allein bei diesem blieb es nicht, sondern erfolgten auf gleiche Weise Erinnerungsschreiben am 1.6.2022, am 1.7.2022, am 1.8.2022, am 1.9.2022, am 3.10.2022, am 2.11. 2022, am 1.12.2022 und am 5.1.2022, also über einen Zeitraum von fast einem dreiviertel Jahr! hinweg. Dies war auch der Grund, warum seitens der Abgabenbehörde bereits im September 2022 eine Außenprüfung angeordnet wurde, bei der diese Malversationen nochmals dokumentiert und dies dem Beschuldigten auch persönlich zur Kenntnis gebracht wurden. Schließlich hat der Beschuldigte sowohl den Prüfungsauftrag zum 12.10.2022 als auch den Prüfungsbericht vom 24.10.2022 eigenhändig unterzeichnet. Die Umsatzsteuer 01-07/2022 wurde sodann durch die Abgabenbehörde festgesetzt (Bescheid vom 28.10.2023). Doch auch nach dieser Prüfung hat der Beschuldigte nichts daraus gelernt, sondern sind vielmehr weitere Erinnerungsschreiben (zur Abgabe der Voranmeldungen) nötig gewesen. Dadurch ist auch eine rechtzeitige Abfuhr der Umsatzsteuer 08/2022 und 10/2022 unterblieben (Anmerkung: auch die UVA's 09/2022 und 11/2022 wurden verspätet eingereicht, allerdings wiesen diese Gutschriften aus, sodass keine Verkürzung anzulasten war). Spätestens nach dem 3. Erinnerungsschreiben hätte der Beschuldigte handeln müssen. Vielmehr ist er untätig geblieben und hat sich nicht weiter um die Unzuverlässigkeit seines steuerlichen Vertreters gekümmert. Selbst wenn er die Buchhaltungsunterlagen der steuerlichen Vertretung rechtzeitig übergeben hat, der Beschuldigte war durch die weiteren Erinnerungsschreiben informiert, dass die entsprechenden UVA's dem Finanzamt nicht fristgerecht zukommen bzw. zugekommen sind. Damit wusste er auch, dass eine rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer unterblieb. Somit vermag er sich in dieser Hinsicht aus Sicht der Amtsbeauftragten nicht zu exculpieren und wird ihm daher eine tat-schuld und persönlichkeitsgerechte Strafe aufzuerlegen sein." II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der im Jahr 1991 geborene Beschuldigte ist slowakischer Staatsbürger. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2014 in Österreich wohnhaft (von 18.12.2015 - 22.03.2024 und von 12.02.2025 - 28.04.2026 mit Hauptwohnsitz in ***B1-Adr***, im Zentralen Melderegister eingetragen) und war von 2014 bis Februar 2022 bei mehreren Dienstgebern in Österreich unselbständig beschäftigt. Mit Beginn des Jahres 2022 eröffnete der Beschuldigte eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit (Transportunternehmen; Gewerbewortlaut laut Gewerbeberechtigung: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt), was der Beschuldigte dem Finanzamt zu Beginn des Jahres 2022 meldete (erste Meldung an das Finanzamt per Datum 21.01.2022; zweite Meldung an das Finanzamt per Datum 07.02.2022). In der zweiten Meldung vom 07.02.2022 gab der Beschuldigte dem Finanzamt auch bekannt, dass er durch einen Bevollmächtigten (Stb.) vertreten wird. 2. Zwischen dem Beschuldigten und seinem steuerlichen Vertreter Stb. bestand eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass Stb. die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und auch einzureichen hat. Stb. verfügte über den Online-Zugang des Beschuldigten. Der Beschuldigte überreichte seinem steuerlichen Vertreter stets alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und vollständig, dies zum Teil durch persönliche Übergabe in Ort-Ö3 oder indem er diese per E-Mail an Stb. schickte. Der Beschuldigte hat sich auf seinen steuerlichen Vertreter verlassen, insbesondere, dass dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erstellt und auch einreicht. Dem entgegen war es so, dass Stb. zum ersten Mal in Österreich tätig wurde und mit FinanzOnline nicht zurechtkam. Erst ab Herbst 2022 hat er sich ernsthaft darum gekümmert, dass die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erfolgen und gab es seither auch keine Probleme mehr. Konkret wurden für die Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume 01-07/2022, 08/2022 und 10/2022 Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht und auch keine fristgerechten Zahlungen geleistet. 3. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamtes für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 (vgl. Bericht gemäß § 150 BAO vom 24.10.2022) wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-07/2022 vom Finanzamt mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 in Höhe von 10.048,77 Euro festgesetzt. Ende Jänner bzw. Anfang Februar des Jahres 2023 (nach bereits erfolgter Verständigung vom 23.01.2023 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens) hat der Beschuldigte für die bis dato geschätzten Zeiträume August und September 2022 berichtigte Voranmeldungen eingereicht und die Abgabe der Voranmeldungen Oktober und November 2022 nachgeholt. Für den Monat August 2022 wurde eine Zahllast iHv € 2.975,40 gemeldet, der Monat September 2022 ergab einen Vorsteuerüberhang von € 2.590,40. Die Umsatzsteuerzahllast für Oktober 2022 wurde mit € 325,20 bekanntgegeben, der Monat November ergab laut übermittelter Voranmeldung wiederum ein Guthaben von € 7,40. 4. Seitens des Finanzamtes ergingen (direkt per adresse) an den Beschuldigten automatisierte Erinnerungsschreiben für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume (jeweils) von 02-10/2022, mit denen der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass er seiner Verpflichtung zur monatlichen Einreichung nicht nachgekommen sei und aufgefordert wurde, diese nachzureichen. In subjektiver Hinsicht gilt die Feststellung, dass es der Beschuldigte nicht ernstlich für möglich hielt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 01-07/2022, 08/2022 und 10/2022 beim Finanzamt nicht fristgerecht eingereicht würden und sich damit abgefunden hat. Weiters gilt die Feststellung, dass der Beschuldigte eine Verkürzung an Umsatzsteuer für diese Voranmeldungszeiträume nicht für gewiss hielt. 2. Beweiswürdigung 5. § 98 Abs. 1 FinStrG legt gesetzlich fest, das als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. 6. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus der gegebenen Aktenlage (Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung bzw. der darin abgespeicherten Lohnzettel und Meldungen, Meldung des Beschuldigten zur Eröffnung einer selbständigen Tätigkeit). Ebenso aus der Einsichtnahme in die Datenbank der Finanzverwaltung und weiters aus dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamtes vom 24.10.2022 ergeben sich die Feststellungen zu den abgabenrechtlichen Belangen (Nichteinreichung bzw. verspätete Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen 01-07/2022, 08/2022 und 10/2022 und diesbezüglich nicht getätigte Zahlungen, Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen, automatisierte Erinnerungsschreiben für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume an den Beschuldigten). Die (negativen) Feststellung zur subjektiven Tatseite des Beschuldigten ergibt sich aus der Aussage des steuerlichen Vertreters bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat, welcher die gesamte Verantwortung übernommen hat und auch angegeben hat, dass der Beschuldigte ihm (steuerlicher Vertreter) stets alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und vollständig überreichte, dies zum Teil durch persönliche Übergabe in Ort-Ö3 oder indem er diese per E-Mail an ihn schickte. Im Übrigen wurde dieser Sachverhalt auch von der Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich als richtig anerkannt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtslage: 7. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 u.a. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. 8. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. zB VwGH 17.08.2023, Ra 2023/13/0053; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091 sowie 19.03.2015, 2013/16/0104, je uHa Vorjudikatur). 9. In objektiver Hinsicht steht außer Zweifel, dass der Beschuldigte mit der Nichteinreichung bzw. verspäteten Einreichung und der Nichtbezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen in der o.a. Höhe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt hat. 10. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert als Tatbestandsvoraussetzungen (zumindest bedingten) Vorsatz in der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Wissen um den Verkürzungserfolg, der bereits mit dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt ist. Für den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist Wissentlichkeit (dolus principalis, dolus directus) erforderlich, was sprachlich darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 FinStrG "nicht nur für möglich, sondern für gewiss" halten muss (vgl. zB VwGH 24.03.2025, Ra 2024/16/0055, Rn 21f, unter Hinweis auf Vorjudikatur). 11. Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und seinem steuerlichen Vertreter eine mündliche Vereinbarung dahingehend bestand, dass der steuerliche Vertreter die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und auch einzureichen hatte. Der Beschuldigte überreichte seinem steuerlichen Vertreter auch stets alle notwendigen Unterlagen zur Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und vollständig. Im Übrigen wurde vom steuerlichen Vertreter bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat auch die volle Verantwortung für die Nichteinreichung der streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen. 12. Die Amtsbeauftragte führt in der Beschwerde vom 22. November 2023 aus, der Beschuldigte hätte auf Grund der an ihn gerichteten Erinnerungsschreiben (arg.: über einen Zeitraum von fast einem dreiviertel Jahr! hinweg) und der vorgenommenen Umsatzsteuersonderprüfung ("… hat der Beschuldigte sowohl den Prüfungsauftrag zum 12.10.2022 als auch den Prüfungsbericht vom 24.10.2022 eigenhändig unterzeichnet.") spätestens "nach dem 3. Erinnerungsschreiben … handeln müssen." Aus diesem Vorbringen der Amtsbeauftragten ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erweislich, dass dem Beschuldigten Vorsatz anzulasten ist. Der bedingte Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188). Ob allenfalls eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines Überwachungs- oder Auswahlverschuldens vorliegt, kann, wie bereits vom Spruchsenat ausgeführt, dahingestellt bleiben, da die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 FinStrG nur vorsätzlich begangen werden kann. Soweit die Amtsbeauftragte im Vorlagebericht vom 20.08.2024 dazu (Überwachungs- oder Auswahlverschuldens) das VwGH-Erkenntnis 01.07.2003, 2000/13/0045, anführt, ist anzumerken, dass dieses von der Amtsbeauftragten angeführte Erkenntnis Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG behandelt. 13. Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Der Senat des Bundesfinanzgerichts gelangt ebenso wie bereits der Spruchsenat in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass nicht erweislich ist, der Beschuldigte habe Umsatzsteuervorauszahlungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen 01-07/2022, 08/2022 und 10/2022 verkürzt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten. Im Übrigen ist es auch nicht erweislich, der Beschuldigte habe die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten bei der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist eine Tatfrage, die nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300003/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1300003.2024
Stammnummer
152021
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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