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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101630/2026

Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101630/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PRATO Steuerberatung GmbH, Walfischgasse 5/1/3, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 19. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2025 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2026 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 17.02.2026 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2025 wurde die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2026 festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 19. Jänner 2026 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 17.02.2026 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit weiterer Eingabe vom 15.04.2026 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 17.02.2026 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 15.04.2026 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026 als erledigt. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen gemäß § 256 Abs. 3 BAO. Von einem Beschluss des Senates konnte daher abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 2. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101630/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101630.2026
Stammnummer
152019
Gültig
02.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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