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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102496/2026

Geleistete Zahlungen für Kindesunterhalt sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102496/2026vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer *** über Die Beschwerde vom 25.6.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.6.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Die Beschwerde vom 17.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.9.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Die Beschwerde vom 17.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.9.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 sowie Die Beschwerde vom 29.8.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.6.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht: I. Die Beschwerden werden, soweit sie die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2022 betreffen, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wird beschlussmäßig gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. III. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Infolge der Einbringung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung ergingen an den Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2023. Gegen diese Bescheide wurde jeweils die im Spruch angeführten Bescheidbeschwerden eingebracht, mit denen der Beschwerdeführer jeweils die steuerliche Berücksichtigung von geleisteten Unterhaltszahlungen an seine nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebende Tochter als außergewöhnliche Belastung beantragte. Für den geleisteten Unterhalt wurde in den jeweiligen Bescheiden bereits jeweils der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Während die Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2022 jeweils innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist eingebracht wurden, erfolgte die Einbringung der Beschwerde gegen den am 12.6.2025 zugestellten Bescheid für das Jahr 2023 erst am 29.8.2025. Von Seiten der belangten Behörde wurden die Beschwerden betreffend die Jahre 2020 bis 2022 mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Es wurde dabei darauf verweisen, dass die Unterhaltszahlungen bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten seien. Die den Einkommensteuerbescheid 2023 betreffende Beschwerde wurde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen die ergangenen Beschwerdevorentscheidungen wurde jeweils ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Bericht vom 15.6.2026 wurden sämtliche Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Vater seiner Tochter **V**, geboren am **.**.2026. In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2020 bis 2023 lebte er weder mit der Kindesmutter noch mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Er leistete in den Jahren 2020 bis 2022 folgende Beträge als Unterhaltszahlungen für seine Tochter Jahr 2020: EUR 14.500,00 Jahr 2021: EUR 10.600,00 Jahr 2022: EUR 8.700,00 Die Unterhaltszahlungen beruhen auf einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter. Die Zahlungen wurden zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes geleistet, nicht jedoch zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen der Tochter. Hinsichtlich der eingebrachten Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2023 ist festzustellen, dass dieser mit 12.6.2025 datierte Bescheid dem Beschwerdeführer am selben Tag (12.6.2025) über FinanzOnline übermittelt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (erst) mit Eingabe vom 29.8.2025 Bescheidbeschwerde. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und kann als unstrittig angesehen werden. Die festgestellten geleisteten Zahlungen beruhen auf den von der Kindesmutter vorgelegten Bestätigungen. Die Zustellnachweise für die jeweiligen Bescheide liegen dem Bundesfinanzgericht vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerden betreffend die Jahre 2020 bis 2022) Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Gemäß § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 ist die Leistung des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Die Leistung laufenden Unterhalts kann sohin steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden - es sei denn, die Zahlungen würden beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, etwa wenn die Zahlungen zur Deckung von Krankheitskosten dienen wurden - (vgl VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0053). Als rechtlich unerheblich erweist sich, ob bzw wenn die Zahlungen auf einer außergerichtlichen Vereinbarung beruhen. Im gegenständlichen Fall wurden die geleisteten Unterhaltszahlungen steuerlich durch den Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG bereits jeweils berücksichtigt. Zumal die Zahlungen entsprechend obiger Feststellungen zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes geleistet werden und nicht zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen der Tochter, kann eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht erfolgen. Die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags verschafft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine hinreichende Berücksichtigung der Kinderlasten bei nicht haushaltszugehörigen Kindern (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0108 mit Verweis auf VfGH 27.10.2001, B 1286/00 und 19.6.2002, G 7/02). Neben der Berücksichtigung durch den Unterhaltsabsetzbetrag kommt eine Absetzung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung daher nicht in Frage. Die Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2022 waren sohin vom Bundesfinanzgericht gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde betreffend das Jahr 2023) Gemäß § 243 BAO kann gegen einen Abgabenbescheid eine Bescheidbeschwerde eingebracht werden. Nach § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheids. Der mit 12.6.2025 datierte Einkommensteuerbescheid 2023 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag, somit am 12.6.2025, via FinanzOnline zugestellt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.8.2025 Bescheidbeschwerde ein. In Anbetracht der gesetzlich vorgegeben einmonatigen Frist erweist sich die Einbringung der Beschwerde als nicht fristgerecht. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde ua mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie gemäß lit b - wie im vorliegenden Fall - nicht fristgerecht eingebracht wurde. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 sohin beschlussmäßig gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dem von Seiten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebrachten Unverständnis über die "lediglich aus formalen Gründen" erfolgte Zurückweisung und dem Ansinnen um inhaltliche Prüfung seines Anliegens ist mit einem Verweis auf die diesbezüglich zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu begegnen. 3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich vorzunehmenden Beurteilungen ergaben sich aus dem jeweils klaren Gesetzeswortlaut. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen. Wien, am 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102496/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102496.2026
Stammnummer
152012
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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