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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102551/2026

Familienbeihilfe: Ausbildungsende Bachelorstudiengang Hebamme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102551/2026vom 26.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis September 2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist, ob die Berufsausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin, mit dem Tag der letzten Prüfung am 25.6.2025 geendet hat. Das Finanzamt erließ am 29.10.2025 einen Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis September 2025 iHv 813,9 Euro. Begründet wurde dies damit, dass das volljährige Kind der Beschwerdeführerin keiner Berufsausbildung nachgehe. Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass erst durch die Eintragung ins Hebammenregister der Hebammenberuf ausgeübt werden dürfe. Damit hätte der Anspruch auf Familienbeihilfe mindestens bis einschließlich Juli 2025 fortbestanden. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre Berufsausbildung mit 27.6.2025 (Diplomurkunde - Bachelor of Science in Health) abgeschlossen hätte, weshalb mit Ablauf des Monats Juni kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestanden hätte. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag ergänzte die zusammengefasst, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bzgl. "Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege" ausgesprochen hätte, dass die Berufsausbildung erst mit dem Recht zur Ausübung des angestrebten Berufs enden würde. Jedoch wäre die Ausübung des Berufs "Gesundheits- und Krankenpflege" bereits ab Antragstellung zur Eintragung ins Gesundheitsberuferegister möglich, während die berufliche Tätigkeit als Hebamme erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden dürfe. Mit Vorlagebericht vom 18.6.2026 hat das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und neuerlich vorgebracht, dass die Berufsausbildung in diesem Fall mit erfolgreichem Studienabschluss geendet hätte. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, geb. ***GebDat-Bf***, und ihr Kind ***Kind***, geb. ***GebDat-Kind***, sind im Bundesgebiet wohnhaft und führen im gegenständlichen Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter der Beschwerdeführerin vollendete das 24. Lebensjahr am ***Geb.Dat-Kind***2.2026. Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte von Wintersemester 2022 bis Sommersemester 2025 den Bachelorstudiengang Hebammen an der Fachhochschule ***. Am 25.6.2025 legte die Tochter die Bachelorprüfung erfolgreich ab. Die Diplomurkunde (Verleihung des Titels Bachelors of Science in Health) wurde am 27.6.2025 ausgestellt. Die Eintragung ins Hebammenregister erfolgte am 8.7.2025. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und aus Abfragen des Zentralen Melderegisters. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) lautet: "§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann ................." Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Zunächst ist festzuhalten, dass das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) eine dem § 68 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) über das Erlöschen der Zulassung zum Studium entsprechende Bestimmung nicht enthält. Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG haben Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 FHStG sind in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung. Gemäß § 16 Abs. 1 FHStG ist die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen, Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans zusammen. Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind gemäß § 16 Abs. 4 FHStG den Studierenden mitzuteilen. Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden, welches gemäß § 17 Abs. 4 FHStG unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen, welcher gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. für Bachelor-Fachhochschulstudiengänge "Bachelor ..." mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten hat. Die Verleihung akademischer Grade kommt gemäß § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG dem Kollegium zu, welchem die in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Personen angehören und welches gemäß § 10 Abs. 1 FHStG mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Hebammengesetz (HebG) darf die Berufsbezeichnung Hebamme nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. § 10 HebG lautet: "§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen, 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und 5. in das Hebammenregister eingetragen sind." Als Qualifikationsnachweis gilt eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme (§ 11 Abs. 2 HebG). Gemäß § 42a HebG haben Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/16/0077). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl. etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0001; VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088; und VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Die Fachhochschule *** ist eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat dort den Bachelorstudiengang Hebamme erfolgreich abgeschlossen. Die Diplomurkunde vom 27.6.2025 stellt den Nachweis für die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes der Hebamme dar. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesundheits- und Krankenpflegeberuf endet die Berufsausbildung mit dem Nachweis der Qualifikation für diesen Beruf. Zur Ausübung dieses Berufes sind Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis erbringen und in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind. Der VwGH stellte jedoch bzgl. des Ausbildungsendes nicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ab (im gegenständlichen Fall ist hiefür u.a. die Eintragung in das Hebammenregister erforderlich), sondern nahm dieses mit der Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes an (VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0001). Der Nachweis der fachlichen Qualifikation ist im konkreten Fall die Diplomurkunde, die im Juni 2025 ausgestellt wurde, was zu einem Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Juni 2025 führt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967). Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Daher war die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich einerseits auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b und § 10 Abs. 2 FLAG sowie andererseits auf die o.g. Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 26. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102551/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102551.2026
Stammnummer
152006
Gültig
26.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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