Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103684/2025
Anspruch auf Familienbeihilfe iZm dem Abkommen der Republik Österreich und der IAEO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103684/2025vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vom 17. Jänner 2025, vertreten durch PHH Rechtsanwält:innen GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2019 bis November 2024 iHv insgesamt € 59.011,75 für die Kinder H*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***), R*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***), S*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***) und A*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***) zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 13.11.2024 forderte die belangte Behörde die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Kinder H***, R***, S*** und A*** iHv insgesamt € 59.011,75, da lediglich in den Monaten, in denen die österreichische Familienbeihilfe höher sei als der Anspruch auf Kinderzulage des Dienstgebers ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe. Der tatsächliche Bezug dieser Beihilfe (in voller Höhe) sei für den Familienbeihilfenanspruchsverlust nicht relevant.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der §§ 1, 2 Abs 8 sowie 3 Abs 1 FLAG 1967 erfülle.
Die Beschwerdeführerin beziehe keine gleichartige ausländischen Beihilfe, sondern nur den "Differenzbetrag zwischen der IAEA und der Kinderbeihilfe". Es liege keine ausländische Beihilfe vor, da es sich beim Differenzbetrag um eine freiwillig gewährte monatliche Kinderbeihilfe und nicht um eine zusätzliche (in voller Höhe) gewährte Beihilfe handle.
Als österreichische Staatsbürgerin sei die Regelung des § 4 Abs 2 FLAG 1967 auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Sohn R*** sei nicht gerechtfertigt, da weder Differenzzahlungen noch ähnliche Beihilfen erfolgt seien.
Ferner dürfe die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag lediglich fünf Jahre, somit erst ab Oktober 2019, rückgefordert werden.
Zudem habe die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 10a FLAG 1967 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zu Unrecht bezogen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin besitze die österreichische und lettische Staatsbürgerschaft und sei seit 15.07.2009 bei der IAEA beschäftigt. § 4 Abs 1 FLAG 1967 schließe einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, aus. Der Gesetzgeber habe nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch, unabhängig von Kenntnis oder tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe, als Kriterium des inländischen FB-Anspruchsverlustes abgestellt. Dem Kindesvater (kubanischer Staatsbürger) sei aufgrund seiner Beschäftigung bei der IAEA (seit 15.08.2010) die Differenz zwischen der Kinderzulage des Dienstgebers und der österreichischen Familienbeihilfe ausbezahlt worden. Es bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe.
Auf der Dienstgeberbestätigung vom 03.05.2024 sei ein Anspruch auf Kinderzulage für das Kind R*** ausgewiesen. Damit habe ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderzulage bestanden.
Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahre 2019 begonnen. Der Rückforderungsbescheid sei im Jahr 2024, somit innerhalb der Verjährungsfrist, erlassen worden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird auf die Diskrepanz hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Antragstellerin der Familienbeihilfe sei, sich die Dienstgeberbestätigung vom 03.05.2024 jedoch auf den Kindesvater beziehe.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin die Beantwortung von Fragen sowie die Vorlage von Verträgen zwischen der IAEA und ihrem Ehemann aufgetragen. Die Urkundenvorlage erfolgte am 18.05.2026.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (mit österreichisch-lettischer Staatsbürgerschaft) ist seit 15.07.2009 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO bzw IAEA in der englischen Fassung) beschäftigt und hat im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe für ihre Kinder H*** (ab Oktober 2019), R*** (ab Oktober 2019), S*** (ab November 2017) und A*** (ab Februar 2017) bezogen. Die Kinder besitzen ebenfalls die österreichisch-lettische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Kinderbeihilfe bzw Familienleistungen von der IAEO.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (C***) ist kubanischer Staatsangehöriger, seit 15.08.2010 ebenfalls bei der IAEO beschäftigt und bezog für die im Rückforderungsbescheid genannten Kinder im Streitzeitraum von der IAEO folgende Familienleistungen in Form von Differenzzahlungen (Beträge in Euro):
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Monatliche Kinderbeihilfe:
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Summe der ausbezahlten Leistungen IAEO
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Jän 2024 - Apr2024
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H***
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81,32
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(IAEO 514,42-433,1 KBH)
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325,28
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R***
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0,00
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(IAEO 185,75-185,75 KBH)
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0,00
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A***
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104,06
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(IAEO 514,42-410,36 KBH)
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416,24
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Jän 2023 - Dez 2023
| | |
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H*** (Jän-Sept)
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128,62
|
(IAEO 514,42-385,80 KBH)
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1.157,58
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H*** (Okt-Dez)
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149,35
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(IAEO 514,42-365,07 KBH)
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448,05
|
R***
|
0,00
|
(IAEO 185,75-185,75 KBH)
|
0,00
|
A***
|
149,35
|
(IAEO 514,42-410,36 KBH)
|
1.792,20
|
Jän 2022 - Dez 2022
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H***
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17,90
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(IAEO 371,50-353,60 KBH)
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214,80
|
R***
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0,00
|
(IAEO 185,75-185,75 KBH)
|
0,00
|
A*** (Jän-Apr)
|
0,00
|
(IAEO 185,75-185,75 KBH)
|
0,00
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A*** (Mai-Dez)
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173,80
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(IAEO 371,50-197,70 KBH)
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1.390,40
|
Jän 2021 - Dez 2021
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H***
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17,90
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(IAEO 371,50-353,60 KBH)
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214,80
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R***
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0,00
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(IAEO 185,75-185,75 KBH)
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0,00
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A***
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0,00
|
(IAEO 185,75-185,75 KBH)
|
0,00
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Jän 2020 - Dez 2020
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|
H***
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8,80
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(IAEO 371,50-362,70 KBH)
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105,60
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R***
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0,00
|
(IAEO 185,75-185,75 KBH)
|
0,00
|
S***
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23,46
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(IAEO 273,46-250,00 KBH)
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281,52
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A***
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0,00
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(IAEO 185,75-185,75 KBH)
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0,00
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Jän 2019 - Dez 2019
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H*** (Nov-Dez)
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8,80
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(IAEO 371,50-362,70 KBH)
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17,60
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R***
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0,00
|
(IAEO 185,75-185,75 KBH)
|
0,00
|
S***
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122,40
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(IAEO 353,00-230,60 KBH)
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1.468,80
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A***
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0,00
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(IAEO 185,75-185,75 KBH)
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0,00
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7.832,87
Die Höhe der monatlich von der IAEO ausbezahlten "Kinderbeihilfe" ergibt sich aus dem jeweiligen Differenzbetrag zwischen den Beträgen laut "IAEO" und "KBH".
Als Mitarbeiter der Internationalen Atomenergie-Organisation hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Personalstatut und den Personalvorschriften der IAEO sowie gemäß seinem Einstellungsangebot vom 09.04.2010 Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder.
Die in der Bestätigung der IAEO vom 03.05.2024 Bezeichnung "KBH" steht für die österreichische Familienbeihilfe. Dieser Betrag wird bzw wurde automatisch abgezogen, wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Mitarbeiter angibt, eine staatliche Beihilfe für die unterhaltsberechtigten Kinder zu erhalten (unabhängig davon, ob diese Beihilfe an den Mitarbeiter, seinen Ehepartner oder ehemaligen Ehepartner oder eine andere Person, bei der das Kind wohnt, gezahlt wird). Der abzugsfähige Betrag (KBH) darf jedoch in keinem Fall den von der IAEO gezahlten Unterhaltszuschuss übersteigen. Die so errechneten Differenzbeträge wurden an den Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus den vorliegenden Aktenteilen und den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Urkunden (Letter IAEA vom 12.05.2026, Letter of appointment IAEA to Mr. C***).
Rechtliche Würdigung
Gem § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Nach den Bestimmungen des Artikel X Abschnitt 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 82/1958 idgF) können Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen. Diese Personen sind daher von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausgeschlossen.
Gem § 4 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin besitzt neben der lettischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft und ist nach den Bestimmungen des Artikel X Abschnitt 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation nicht von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausgeschlossen. Folglich wurde ihr auch die Familienbeihilfe für ihre Kinder laufend ausbezahlt.
Da die Beschwerdeführerin weder tatsächlich eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht noch dem Grunde nach einen Anspruch auf eine solche besitzt, ist § 4 Abs 1 FLAG 1967 für sie nicht anwendbar.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist hingegen als kubanischer Staatsbürger nach den Bestimmungen des Artikel X Abschnitt 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausgeschlossen.
Die ausdrückliche Verneinung des Anspruches auf Familienbeihilfe in § 4 Abs 1 FLAG 1967 im Falle eines Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe greift begrifflich nur dann, wenn die betreffende Person dem Grunde nach auch anspruchsberechtigt nach dem FLAG ist. Dies ergibt sich im Wege einer systematischen Interpretation aus den nachfolgenden Absätzen des § 4 FLAG 1967, welche für den Fall einer geringeren ausländischen Leistung Ausgleichszahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zu der nach dem FLAG gebührenden Familienbeihilfe vorsehen.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist, fehlt es somit an einem Anwendungs- bzw Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des § 4 Abs 1 FLAG 1967.
Auch wenn die internen Regelungen der IAEO eine Anrechnung der von der Beschwerdeführerin bezogenen Familienleistungen auf die ihrem Ehemann zugesagten Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder vorsehen und somit ein gewisser Zusammenhang der sowohl von der IAEO als auch von der Republik Österreich ausbezahlten Leistungen an beide Elternteile gegeben ist, kann diese von der IAEO vorgenommene Gegenverrechnung nicht dazu führen, dass die dem Ehemann von der IAEO vertraglich zustehenden ungekürzten Familienleistungen der Beschwerdeführerin als ausländische Beihilfe iSd § 4 Abs 1 FLAG 1967 zuzurechnen sind, zumal der Ehemann dem Grunde nach von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausgeschlossen ist.
Da der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation gegeben ist und ihr zudem kein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe zukommt, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu Unrecht.
Der Beschwerde wird somit spruchgemäß Folge gegeben. Auf weitere Ausführungen zum erhobenen Einwand der Verjährung konnte daher verzichtet werden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Art. X Abschnitt 26 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103684/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103684.2025
- Stammnummer
- 152005
- Gültig
- 06.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF