RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103885/2025

Rechtsgeschäftsgebühr: Vorschreibung an Nicht-Vertragspartei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103885/2025vom 04.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Pitkowitz & Partners, Schwarzenbergplatz 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 24. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2021 betreffend Gebühren 2021, Erfassungsnummer: 10-******/2020 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 schrieb die Abgabenbehörde der ***Bf*** eine Rechtsgeschäftsgebühr iHv EUR 1.013,76 vor. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 24. Juni 2021 Beschwerde erhoben. Als Einschreiterinnen wurden im Schriftsatz die ***M*** als 1. Beschwerdeführerin und die ***Bf*** als 2. Beschwerdeführerin angeführt. In der Beschwerde wurde die fehlerhafte Bescheidadressierung sowie die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage eingewendet. Die Abgabenbehörde erließ am 19. Juli 2021 eine an die ***Bf*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung, mit der die Gebühr mit EUR 929,28 festgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 19. August 2021 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Als Einschreiter wurden erneut die ***M*** (1. Bf) und die ***Bf*** (2. Bf) genannt. Mit Vorlagebericht vom 26. November 2025 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 23. November 2020 wurde ein Stellplatz-Mietvertrag abgeschlossen. Vertragsparteien dieses Rechtsgeschäfts sind die ***V*** als Vermieterin und die ***M*** als Hauptmieterin. Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Stellplatzes. Bescheidadressat des Gebührenbescheides vom 21. Mai 2021 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2021 ist die ***Bf***. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt des Mietvertrages vom 23. November 2020 ergeben sich unzweifelhaft aus der im Akt aufliegenden Vertragsurkunde. Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Bescheidadressaten des Erstbescheides und der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Ein Stellplatz-Mietvertrag stellt ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft dar. Abgabenschuldner einer dafür anfallenden Rechtsgeschäftsgebühr können nach der klaren gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 1 GebG somit ausschließlich die jeweiligen Vertragsparteien sein, welche die Urkunde unterfertigt haben. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde der Stellplatz-Mietvertrag vom 23. November 2020 ausschließlich zwischen der ***V*** als Vermieterin und der ***M*** als Hauptmieterin abgeschlossen. Die ***Bf*** ist an diesem Rechtsgeschäft nicht als Vertragspartei beteiligt und hat die zugrundeliegende Urkunde nicht unterfertigt. Sie ist daher im Sinne des § 28 GebG nicht Gebührenschuldnerin. Da der angefochtene Gebührenbescheid vom 21. Mai 2021 somit an eine Person gerichtet wurde, die nicht Gebührenschuldnerin ist, war daher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage, wer bei einem beidseitig unterfertigten Mietvertrag Gebührenschuldner im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG ist, ergibt sich unmittelbar aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wien, am 4. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Bescheidadressat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103885/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103885.2025
Stammnummer
152002
Gültig
04.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF