RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103523/2019

Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103523/2019vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG, Joseph Haydn-Gasse 40 Tür 2, 7000 Eisenstadt, über die (vermeintlichen) Beschwerden vom 7. März 2019 gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 24. April 2019 über die (vermeintlichen) Beschwerden vom 7. März 2019 gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 11. Jänner 2019, eingelangt beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 14. Jänner 2019, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2015 vom 14. Februar 2018 sowie des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 9. März 2018. Begründet wurde der Antrag damit, dass bei der Ermittlung der Überschüsse der Einkünfte aus der Vermietung des Miethauses in ***Adresse***, die Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden und der Spruch der Einkommensteuerbescheide deshalb rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 18. Dezember 2017, Ro 2016/15/0026, und einen Artikel vom 25. Juli 2018 in der RdW von Univ. Prof. Dr. Reinhold Beiser (RdW 2018, 463). Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 wies die belangte Behörde den Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 ab und begründete dies damit, dass die Finanzverwaltung der Ansicht sei, dass Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen in keinem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden. Diese Rechtsmeinung sei nach Ergehen der Entscheidung des VwGH vom 18. Dezember 2017, Ro 2016/15/0026, auch durch das Bundesfinanzgericht in einigen Fällen bestätigt worden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gewissheit der Rechtswidrigkeit sei daher nicht gegeben. Mit Schreiben vom 4. März 2019, eingelangt beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 7. März 2019, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Abweisung des Aufhebungsantrages die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorausgesetzt hätte. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24. April 2019 wurden die Beschwerden vom 7. März 2019 gegen die "Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 vom 21. Februar 2019" als unbegründet abgewiesen. Die dazugehörige gesonderte Bescheidbegründung vom 24. April 2019 bezieht sich auf die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019, eingelangt beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 16. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 7. März 2019 betreffend die Abweisung des Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 bis 2016 durch das Bundesfinanzgericht. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 24. April 2019 rechtswidrig seien, da nicht gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016, sondern gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 bis 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht worden sei. Der unrichtige Spruch in den Beschwerdevorentscheidungen könne nicht durch die gesonderte Begründung des Ablehnungsbescheides geheilt werden. In eventu ging der Beschwerdeführer auch inhaltlich auf die Bescheidbegründung vom 24. April 2019 ein und wies nochmals darauf hin, dass die Aufhebung, aber auch die Abweisung eines Aufhebungsantrages, die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetze, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Mit Bericht vom 28. Juni 2019 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht begehrte die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 16. Mai 2019 nach § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen. Begründet wurde dieses Begehren damit, dass sich der Vorlageantrag gegen (zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages) nicht existente Beschwerdevorentscheidungen richte. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages sei, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Mit Schreiben vom 30. Juni 2026 nahm der Beschwerdeführer den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 11. Jänner 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 vom 14. Februar 2018 sowie des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 9. März 2018. Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung ab. Gegen die Abweisung erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2019 Beschwerde. Am 24. April 2019 ergingen Beschwerdevorentscheidungen in denen die Beschwerden vom 7. März 2019 gegen die "Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 vom 21. Februar 2019" als unbegründet abgewiesen wurden. Die dazugehörige gesonderte Bescheidbegründung vom 24. April 2019 bezieht sich auf die Beschwerde gegen die Bescheide über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016. 2. Beweiswürdigung Der darüber dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (zB VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; 3.8.2016, RV/7103611/2016; 16.11.2020, RV/6100360/2020; 11.4.2023, RV/3100168/2023; 1.7.2023, RV/7100083/2022; vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 264 BAO Rz 6). Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190): "Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid (ebenfalls) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1977, Zl. 148/76, Slg. Nr. 5078/F). Eine solche Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie (als solche) vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (siehe Dolp, aaO, Seite 581)." Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 7. März 2029 Beschwerde gegen die Bescheide über die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 nach § 299 Abs. 1 BAO erhoben. In der Folge ergingen am 24. April 2019 allerdings Beschwerdevorentscheidungen, in denen die "Beschwerden vom 7. März 2019 gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016" als unbegründet abgewiesen wurden. Es sind somit Beschwerdevorentscheidungen ergangen, denen keine Beschwerde zu Grunde lag. Die Beschwerde vom 7. März 2019 hatte sich gegen die Abweisung der Aufhebungsanträge gerichtet und nicht gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2016 liegen nicht vor. Dass sich die gesondert ergangene Begründung der Beschwerdevorentscheidung auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO bezieht, ändert daran nichts. Ein fehlerhafter Spruch kann nicht durch die Begründung saniert werden. Wie oben ausgeführt, bewirkt die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. Da zwar eine rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorgelegen ist, war der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019 zulässig (vgl. BFG 25.08.2017, RV/7100192/2017; 19.07.2016, RV/7103328/2016). Wenn der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde, hat eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) zu erfolgen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 279 BAO Rz 5 f mit Verweis auf Judikate). Die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 24. April 2019 waren daher durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben, um einen rechtsrichtigen Verfahrenszustandes herzustellen. Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 7 BAO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Beschwerde vom 7. März 2019 gegen die Bescheide über die Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO vom 21. Februar 2019 betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2016 am 28. Mai 2019 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Diese ist Gegenstand des Verfahrens zur GZ. RV/7104035/2019 vor dem Bundesfinanzgericht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH 11.09.2014, Ra 2014/16/0009). Wien, am 6. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103523/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103523.2019
Stammnummer
152001
Gültig
06.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF