Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0154-Z1W/03
Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0154-Z1W/03vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Wien vom 28. Oktober
2003, GZ. 100/40677/2003-8, betreffend Aussetzung der Vollziehung, gem.
§ 85c ZollR-DG entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid 14.7. 2003, Zl. 100/40677/2003 setzte das
Zollamt (ZA, vormals Hauptzollamt) Wien der Bf. gem. Art. 203 Abs.1 und Abs.3
iVm Art.96 Abs.1 Zollkodex (ZK) und § 2 Abs.1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer
in Höhe von 19.056,- € und eine Abgabenerhöhung gem. § 108
Abs.1 ZollR-DG in Höhe von 1.008,07 € fest, nachdem Waren, die im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit dem Versandschein T1 Nr.
226/096/303703/01/2, in dem die Bf. als Hauptverpflichtete fungierte, nicht
fristgerecht gestellt worden waren.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 18.7. 2003 den
Rechtsbehelf der Berufung und stellte dabei auch den Antrag auf Aussetzung der
Zahlung ( gem. Art. 244 ZK und § 212a BAO).
In der Hauptsache wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
16.9. 2003, Zl. 100/40677/2003-2 abschlägig entschieden und am selben Tag
der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid Zl. 100/40677/2003-3
abgewiesen mit der Begründung, dass der Abgabenbetrag nicht mehr
berufungsanhängig ist.
In der Hauptsache wurde am 7.10. 2003 Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat und mit der Begründung einer zu Unrecht
erfolgten Abgabenvorschreibung mit Schreiben vom 9.10. 2003 auch Berufung gegen
die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung erhoben.
Im Aussetzungsverfahren erging am 28.10. 2003 die
abweisende Berufungsvorentscheidung Zl. 100/40677/2003-8 mit der
Begründung, dass zum Zeitpunkt 16.9. 2003 die Abgabe nicht unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhing, zudem das ZA aufgrund der
Aktenlage keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Hauptsachenentscheidung habe und auch keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Gegen diese am 12.11. 2003 der Bf. zugestellte abweisende
Berufungsvorentscheidung im Aussetzungsverfahren wurde am 26.11. 2003
fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben.
Begründet wurde die Beschwerde damit, dass man nach wie vor der festen
Überzeugung sei, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei und
dass weiters dem ZA Unterlagen zu einem Antrag vom 28.7. 2003 auf
Erlass/Erstattung dieser Abgaben gem. Art. 236 ZK vorgelegt worden seien.
In der Hauptsache erging am 28.1. 2005 unter GZ.
ZRV/0149-Z1W/03 eine abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates.
In dem beim ZA Wien laufenden Erstattungsverfahren erging
am 28.2. 2005 unter Zl. 100/40677/11/2003 eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung, nachdem ein Alternativnachweis gem. Art. 365 Abs.3
ZK-DVO für die Einfuhr der gegenständlichen Waren in Japan erbracht
worden war.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im Aussetzungsverfahren relevanten gesetzlichen
Bestimmungen sind Art. 244 ZK und, soweit nicht durch Art. 244 ZK
überlagert, § 212a BAO.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Einhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die jedoch dann
nicht gefordert zu werden braucht, wenn sie aufgrund der Lage des Schuldners zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gem. § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist....
Gem. Abs.2 dieser Bestimmung ist die Aussetzung der
Einhebung u.a. nicht zu bewilligen, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Im vorliegenden Fall sind durch den Verfahrensstand die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr
gegeben bzw. gegenstandslos geworden und es ist daher das diesbezügliche
Berufungsbegehren spruchgemäß abzuweisen:
Denn durch die Erstattung der gegenständlichen Abgaben
mit Berufungsvorentscheidung vom 28.2. 2005 erübrigt sich jede weitere
Überlegung betreffend den Erlag einer Sicherheitsleistung oder Entstehung
eines unersetzbaren Schadens und durch die Berufungsentscheidung vom 28.1. 2005
liegt kein schwebendes Berufungsverfahren mehr vor.
Wien,
4. April 2005
Der
Referent:
Hofrat
Dr. MMag. Roland Schönauer
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0154-Z1W/03
- Stammnummer
- 15200
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF