Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300002/2025
Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren (Geldstrafe; Ratenzahlung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3300002/2025vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Finanzstrafsache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA MMag. Salih Sunar, Salurner Straße 14/1. Stock, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 30.12.2024 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. Dezember 2024 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer gem. § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO zur Entrichtung des auf dem Strafkonto xxx derzeit mit insgesamt € 6.000,00 aushaftenden Rückstandes (darin enthalten ein Geldstrafbetrag von € 5.500,00 sowie Kosten von € 500,00) ab August 2026 monatliche Raten iHv jeweils € 250,00 gewährt werden. Die Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig. Die erste Rate wird am 15. August 2026, die weiteren Raten jeweils am 15. der Folgemonate fällig.
II. Die Bewilligung der Zahlungserleichterung wird unter der Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird) eintritt. Tritt Terminverlust ein, erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen zutreffendenfalls vom Amt für Betrugsbekämpfung mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12.11.2024 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Über ihn wurde deswegen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen) sowie Kostenersatz von EUR 500,- verhängt.
2. Mit Schreiben vom 09.12.2024 beantragte der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter um die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (beantragte Ratenzahlung der über den Bf. verhängten Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 250,00 Euro).
3. Diesen Antrag vom 09.12.2024 hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 abgewiesen. Als Begründung wurde dazu angegeben, das Ansuchen enthalte keine ausführliche Begründung. Das Amt für Betrugsbekämpfung könne daher das Vorliegen der gesetzlich gegebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde der Bf. ersucht, die rückständigen Strafen und Geldansprüche in Höhe von € 6.000,00 binnen festgesetzter Frist zu entrichten.
4. Gegen den abweisenden Bescheid vom 16. Dezember 2024 erhob der Bf. mit Schreiben vom 30.12.2024 durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde und führte dazu begründend aus: "Der Beschwerdeführer geht derzeit einer geringfügigen Beschäftigung nach und erzielt monatlich ca. EUR 500,-. Er ist für ein mj Kind unterhaltspflichtig.
Über sein Vermögen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort-Ö1 vom 29.11.2024, ZI. xxx, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Seine finanzielle Lage ist sehr angespannt. Mit Unterstützung seiner Verwandten und Bekannten wird er die angesuchte Ratenzahlung bedienen können. Er bemüht sich eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.
Es wird gestellt der Antrag, der Beschwerde stattzugeben und die Ratenzahlung zu bewilligen; in eventu die Beschwerde als neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung zu werten und die Zahlungserleichterung in beantragter Weise zu gewähren."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
5. Festzustellen ist, dass die im Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung spruchgemäß ausgesprochene Geldstrafe von EUR 5.500,- und der spruchgemäße Kostenersatz von EUR 500,- auf das Konto xxx ("Strafkonto"; vgl. § 213 Abs. 3 FinStrG) gebucht wurden. Alle auf das "Strafkonto" gebuchten Beträge iHv gesamt EUR 6.000,- sind aushaftend.
6. Gemäß § 172 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. § 172 gilt entsprechend.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Kosten nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach § 212 BAO (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/16/0276, uHa Vorjudikatur).
7. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.
8. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
9. Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (vgl. VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084, ÖStZ 2004/190, ÖStZB 2004/109).
10. Die aktenkundigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sind unbestritten. Wie vom Bf. in der Beschwerde vom 30.12.2024 ausgeführt, wurde das Insolvenzverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet (Beschluss BG Ort-Ö1, Aktenzeichen xxx, vom 29.11.2024; bekannt gemacht in der Insolvenzdatei am tt.mm.2024), welches laut Einsichtnahme in die Insolvenzdatei bis dato nicht beendet wurde.
11. Im Rahmen eines zu Gunsten des Bf. ausgeübten Ermessens erscheinen die im Spruch festgesetzten Raten noch geeignet - unter Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Prämissen - einerseits dem Strafzweck ausreichend Rechnung zu tragen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in noch angemessener First zu gewährleisten.
Der mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte im Rahmen des gem. § 212 Abs. 1 BAO gegebenen Ermessens. Für den Fall, dass zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl. § 230 Abs. 5 BAO, §§ 175 ff FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300002/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3300002.2025
- Stammnummer
- 151998
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF