Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101825/2026
Zurückweisung mangels Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101825/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde der ***1***, ***2***, vom 8. Februar 2026 gegen den an Bf. gerichteten Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2024 bis September 2025 des Finanzamtes Österreich vom 08. Jänner 2026 zu Ordnungsbegriff 14 583 600, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 08.02.2026 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO - mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin - als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Bisheriger Verfahrensablauf und Parteienvorbringen
1. Am 26.09.2024 übermittelte das Finanzamt Österreich (FAÖ) der Beschwerdeführerin (Bf.) die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.
2. Am 27.08.2025 erging ein Vorhalt unter Beilage des Datenblattes zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter ***1*** an die Bf.
3. Der Vorhalt wurde von der Bf. nicht beantwortet.
4. Am 14.10.2025 erging eine Erinnerung samt Datenblatt an die Bf., wonach bis 04.11.2025 die angeforderten Unterlagen betreffend die Tochter ***1*** vorzulegen seien.
5. Der Vorhalt wurde von der Bf. nicht beantwortet.
6. Am 19.11.2025 erging erneut ein Auskunftsersuchen und die Aufforderung die angeforderten Unterlagen betreffend Tochter ***1*** bis 10.12.2025 vorzulegen.
7. Die Bf. kam der Aufforderung des FAÖ erneut nicht nach.
8. Am 08.01.2026 erließ das FAÖ den Rückforderungsbescheid an die Bf. Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für Tochter ***1*** für den Zeitraum 07/2024 - 09/2025 wurden rückgefordert. Das FAÖ begründete den Bescheid damit, dass Unterlagen nicht übermittelt worden seien und dass deshalb die Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt worden sei. Unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung eine Berufsausbildung der Tochter ab Juli 2024 nicht nachgewiesen worden sei.
9. Am 08.02.2026 erhob die Tochter der Bf., ***1***, über FinanzOnline Beschwerde. Im Einzelnen führte sie aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Beschwerde gegen den Rückforderungsbeschied vom 08.01.2026 für mich ***1*** ein. Sie befand sich im Zeitraum Juli 2024 bis September 2025 durchgehend in Ausbildung: Bis Sommer 2024: Besuch der HLW ***3***. Ab Oktober 2024: Studium an der PH ***4*** (über 58,50 ECTS).
Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, damit der Betrag während der Prüfung nicht eingehoben wird."
Beiliegend: Bestätigung des Studienerfolges der PH ***4*** vom 07.07.2025 und die Schulbesuchsbestätigung der HLW ***3*** vom 16.01.2025.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026, zugestellt am 26.03.2026, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie von der Tochter der Bf. im eigenen Namen eingebracht wurde.
11. Der Vorlageantrag und ein Antrag nach § 299 BAO wurde von der Bf. am 15.04.2026 eingebracht. Begründend verwies die Bf. nur darauf, dass die Beschwerde ausschließlich aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei. Inhaltlich sei die Angelegenheit nicht geprüft worden. Sie bringe daher die Beschwerde nunmehr selbst als anspruchsberechtigte Person ein. Zusätzlich werde ein Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides gestellt. Beigelegt wurde erneut die Bestätigung über den Studienerfolg der PH sowie die Schulbesuchsbestätigung der HLW ***3***.
12. Am 28.04.2026 legte das FAÖ die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nach Darlegung des Sachverhaltes, der Beweismittel wird in der Stellungnahme die Zurückweisung mangels Aktivlegitimation der Tochter der Bf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Im gegenständlichen Verfahren erging der Rückforderungsbescheid vom 08.01.2026 an die Bf. Somit war die Bf. gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Beschwerde befugt.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Ein Bescheid ergeht an die Person, die (gem. § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO).
Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036 uvam.).
Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem. § 260 Abs. 1 lit a zurückzuweisen (VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) bzw. das Verwaltungsgericht (mit Beschluss).
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde gegen den an die Bf. gerichteten Rückforderungsbescheid unbestrittenermaßen von Tochter ***1*** im eigenen Namen eingebracht ("Ich lege Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 08.01.2026 für mich ***1*** ein"). Aufgrund dieser Diktion (Verwendung der Ich-Form) und des Fehlens einer Bezugnahme auf eine Vollmacht zeigen unzweifelhaft, dass die Beschwerde von der Tochter der Bf. (und nicht von der Bf.) eingebracht wurde.
Ein Zweifel über den Bestand bzw. den Umfang einer von der Bf. der Tochter eingeräumten Vollmacht (§ 83 Abs. 4 BAO) bestand im Beschwerdefall nicht, wurde doch ein allfälliges Vollmachtsverhältnis nicht behauptet bzw. eingewendet. Insoweit die belangte Behörde darauf verweist, dass ein Einschreiten der Tochter der Bf. im Namen der Bf. einer entsprechenden Vollmacht im Zeitpunkt des Einschreitens bedurft hätte, ist ihr deshalb nicht entgegenzutreten (vgl. Stoll Kommentar BAO 819 ff und VwGH 22.11.1996,93/17/0053).
Wird im Betreff eines Schreibens die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet.
Die gegenständliche Beschwerde ist objektiv betrachtet im eigenen Namen von ***1*** und nicht namens der Bf. eingebracht worden. Da die Einschreiterin zur Erhebung der Beschwerde aber nicht legitimiert war, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 14.03.1990, 86/13/0175; VwGH 27.08.1990, 90/15/0078). Daran vermag auch der von der Bf. in der Folge eingebrachte Vorlageantrag nichts zu ändern. Eine inhaltliche Prüfung ist bei Fehlen der formalen Voraussetzungen nicht vorzunehmen.
Auch ein Mängelbehebungsverfahren gem. § 85 Abs.2 BAO war nicht zu initiieren, da sich der Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO nur auf "zulässige" Anbringen beschränkt. Unzulässige, sprich nicht von legitimierten Personen oder nicht fristgerecht eingebrachte Anbringen, sind ohne einen vorhergehenden Auftrag zur Mängelbehebung zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 15 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Soweit die Bf. einen Antrag nach § 299 BAO (Aufhebung eines Bescheides) im Vorlageantrag eingebracht hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass darüber die Abgabenbehörde und nicht das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, von der nicht abgewichen wurde, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101825/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101825.2026
- Stammnummer
- 151997
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF