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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100188/2026

Dauernde Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für erhöhte Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100188/2026vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. August 2025 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich vom - ***1*** betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) ab 08/2024 und - ***1*** betreffend Erhöhungsbetrag ab 08/2024 betreffend das Kind ***Sohn***, geb. ***xx.xx.2006***, Ordnungsbegriff ***2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit 24.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin (Bf.) dem Finanzamt Österreich (FAÖ) das Zertifikat über die bestandene Lehrabschlussprüfung ihres Sohnes ***Sohn*** (geb. ***xx.xx.2006***), datiert mit ***xx.xx.2024***. Mit 29.10.2024 teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass der Familienbeihilfeanspruch für ***Sohn*** mit 07/2024 ende. Mit 16.04.2025 beantragte die Bf. die Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) und des Erhöhungsbetrages für ihren Sohn ***Sohn*** ab 08/2024. Anbei übermittelte sie dessen Entlassungsbrief des ***Krankenhaus***, datiert mit ***xx.xx.2024***, wonach bei ihm ein nicht ***3***tumor festgestellt worden sei. Überdies übermittelte die Bf. den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, datiert mit ***xx.xx.2025***, dass ihrem Sohn Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 ab 01/2025 zustehe. In Beantwortung des Auskunftsersuchens des FAÖ vom 08.05.2025 übermittelte die Bf. am 14.05.2025 das ausgefüllte Formular Beih 3 (Anrag auf erhöhte Familienbeihilfe). Das FAÖ forderte idF über das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***4*** (Sozialministeriumservice, SMS) ein Sachverständigengutachten an. ***Sohn*** wurde am ***xx.xx.2025*** vom medizinischen Sachverständigen untersucht. Das Gutachten hat folgenden Inhalt: [...] Mit Bescheid vom 01.08.2025 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für ***Sohn*** ab 08/2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für ein volljähriges Kind Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung Familienbeihilfe zustehe. Diese Voraussetzung treffe bei ***Sohn*** nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967). Da laut Bescheinigung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt worden sei und er sich nicht in Berufsausbildung befinde, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Mit ebenso am 01.08.2025 erlassenem Abweisungsbescheid betreffend den Erhöhungsbetrag für ***Sohn*** ab 08/2024 führt das FAÖ aus, dass die Bescheinigung des SMS zwar einen Behinderungsgrad von 50 Prozent ab 08/2024 ausweise, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden. Mit am 06.08.2025 fristgerecht eingelangter Beschwerde brachte die Bf. vor, dass Sohn ***Sohn*** die Gesellenprüfung mit ***xx/2024*** absolviert habe, die Krebserkrankung sei erst mit ***xx.xx.2024*** diagnostiziert worden. Deshalb werde um erneute Prüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde beigelegt wurde erneut der Entlassungsbrief des Uniklinikum ***4*** vom 18.09.2024. Das FAÖ forderte über das SMS die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens an. Mit ***xx.xx.2026*** erfolgte eine erneute Untersuchung von ***Sohn***. Das Gutachten hat folgenden Inhalt: [...] Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2026 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend verwies das FAÖ auf § 2 Abs. 1 lit. c und lit. h FLAG 1967 und darauf, dass bei Sohn ***Sohn*** zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 08/2024 bescheinigt worden sei, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Im Übrigen befinde sich Sohn ***Sohn*** auch nicht in einer Berufsausbildung. Mit 12.03.2026 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Sie ersuchte um Gewährleistung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum 08/2024 bis 08/2025. Mit Vorlagebericht vom 25.03.2026 legte das FAÖ die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf.,***Sohn***,ist am ***xx.xx.2006*** geboren. Nach Abschluss der Schulausbildung absolvierte ***Sohn*** die Lehre zum Betriebslogistikkaufmann und schloss die Lehre mit der Lehrabschlussprüfung vom 18.07.2024 ab. Während der Berufsausbildung (bis 07/2024) bezog die Bf. den Grundbetrag zur Familienbeihilfe. Ab 08/2024 befand sich ***Sohn*** in keiner Berufsausbildung. Mit August 2024 wurde beim Sohn der Bf. ein Keimzelltumor festgestellt. Es erfolgten stationäre Behandlungen im Uniklinikum ***4***. Im Rahmen des Antragsverfahrens hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe wurde ***Sohn*** idF von zwei Ärzten im Auftrag des SMS untersucht. Im Gutachten Dr. ***5*** wurde die Erkrankung unter die Richtsatzposition 13.01.03 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ab 08/2024 vorliegend attestiert. Dr. ***6*** reihte die Erkrankung im zweiten Gutachten unter die Richtsatzpositionen 13.01.03 (Grad der Behinderung 50 v.H.) und 03.01.01 (Grad der Behinderung 20 v.H.) ein. Es erfolgte aber aufgrund des führenden Leidens keine Steigerung durch das zweite Leiden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde seit 08/2024 vorliegend festgestellt. Beide Gutachter verneinten das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dr. ***6*** ergänzte, dass nach offensichtlicher Arbeitsunfähigkeit durch die Erkrankung von 08/2024 - 08/2025 mittlerweile bei gutem Allgemeinzustand und vor Erkrankung abgeschlossener Ausbildung eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Im Zweitgutachten wurde ***Sohn*** eine Arbeitsunfähigkeit von 08/2024 - 08/2025 attestiert. Der für die Bescheinigung des SMS maßgebende - auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten basierende - Nachweis der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Seit 01.01.2025 bezieht ***Sohn*** Pflegegeld der Stufe 1. 2. Beweiswürdigung Der, als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den elektronisch vorgelegten Akten des FAÖ und den in den Datenbanken der Finanzverwaltung erfolgten Abfragen des Bundesfinanzgerichtes. Es liegt keine Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor, dass der Sohn der Bf. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Frage nach dem voraussichtlich dauernden Außerstandesein sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, beantworteten beide Ärzte unisono mit nein. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen auf Familienbeihilfe Anspruch, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) … . h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht mögliche ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,.. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist um den in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrag. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Sohn der Bf. bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07). Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014). Im Beschwerdefall liegen Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Gutachten unbestrittenermaßen vor. Der Sohn der Bf. befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum (08/2024 - 08/2025) unbestritten nicht in Berufsausbildung. Die Lehre wurde mit der Lehrabschlussprüfung am 18.07.2024 beendet. Somit bestand nach §§ 2 Abs. 1 lit. b und lit. h iVm 8 Abs. 4 und Abs. 5 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und somit auch nicht auf die erhöhte Beihilfe. Zu prüfen ist weiters ob ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht: Leg. cit. regelt folgenden Sachverhalt: Danach besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, bei denen vor dem 21. bzw. 25 Lebensjahr festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist es völlig unerheblich welcher Grad der Behinderung festgestellt wird. Der Grad der Behinderung lässt ohnedies keine zwingenden Rückschlüsse auf eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit zu. Vielmehr ist diese Einschätzung eigenständig zu treffen und der Gesetzgeber sieht auch idZ in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 als einzigen zulässigen Nachweis (= Beweis) ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vor. Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die Gutachten schlüssig und vollständig sind. Der Sohn der Bf. wurde von den medizinischen Sachverständigen untersucht, es flossen sämtliche Vorbefunde in die Gutachten ein. Die Gutachter erstellten das Ergebnis der Begutachtung aufgrund der Anamnese, der vorgelegten Vorbefunde und vorgetragenen Beschwerden. Beide Gutachter verneinten das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit, weil vor der Erkrankung eine berufliche Integration (Lehrabschlussprüfung) geschafft wurde bzw. weil nach offensichtlicher Arbeitsunfähigkeit durch die Erkrankung von 08/2024 - 08/2025 mittlerweile ein guter Allgemeinzustand und vor der Erkrankung durch die abgeschlossene Ausbildung eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Da somit - wie vom Gesetzgeber gefordert - die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Bf. nicht festgestellt wurde, steht die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu. Was das Vorbringen der Bf. anlangt, dass von August 2024 bis 2025 Arbeitsunfähigkeit ihres Sohnes vorlag ist festzuhalten: Wie bereits im Vorlagebericht iZm der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.08.2008, RV/2237-W/08 angeführt, sei nochmals angemerkt: "Wenn einer Person der das Bundessozialamt mittels Gutachten bestätigt, dass sie voraussichtlich auf Dauer außerstande ist sich selbst ihren Unterhalt zu verschaffen, auf Basis der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, so besteht dieser Anspruch de facto auf Lebenszeit, woraus sich umgekehrt ergibt, das auch der Zustand - sich selbst den Lebensunterhalt nicht verschaffen zu können - aller Voraussicht nach, unverändert und dauerhaft für unbegrenzte Zeit weiter bestehen muss. Diese Auslegung deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 90/13/0129 vom 21.11.1990; m.w.N.)." Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die von 08/2024 - 08/2025 vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Sohnes der Bf. nicht gleichzusetzen ist mit dem lt. Gesetz geforderten Tatbestand, des voraussichtlich dauernden Außerstandeseins sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da schlüssige Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegen, an welche das Bundesfinanzgericht gebunden ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967. Auch wurde die Frage der Bindung ausreichend durch die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151). Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100188/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100188.2026
Stammnummer
151996
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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