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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100188/2025

Nichtbefolgung Mängelbehebungsauftrag - Zurücknahmeerklärung gemäß § 85 Abs 2 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100188/2025vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, StNr. Bf., beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 06.02.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2024 die Berücksichtigung von Pendlerpauschale (EUR 372,00), Pendlereuro (EUR 40,00), Begräbniskosten (EUR 3.100,26) und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen (EUR 233,00). Mit dem am 24.02.2025 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2024 stellte die belangte Behörde eine Steuergutschrift in Höhe von EUR 289,00 fest. Das bereits mit Lohnzettel berücksichtigte Pendlerpauschale in Höhe von EUR 979,90 wurde in der Einkünfteberechnung wieder hinzugerechnet und stattdessen das Pendlerpauschale entsprechend dem Antrag in Höhe von EUR 372,00 in Abzug gebracht. Ebenso wurde der antragsgemäße Pendlereuro in Höhe von EUR 40,00 von der Steuer abgesetzt. Die Begräbniskosten und die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen (insgesamt EUR 3.333,26) wurden zur Gänze, abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von EUR 2.899,25, der Steuerberechnung zu Grunde gelegt. In der am 26.02.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die Bf. an, dass dieser Betrag für sie nicht nachvollziehbar sei. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.04.2025 forderte die belangte Behörde die Bf. unter Hinweis auf die Inhaltserfordernisse einer Bescheidbeschwerde gemäß § 250 Abs 1 BAO auf, bekannt zu geben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt werden. Sie habe dies zu begründen und die angeführten Mängel gemäß § 85 Abs 2 BAO bis zum 15.05.2025 bei der belangten Behörde zu beheben. Am 05.04.2025 brachte die Bf. innerhalb der Frist die Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag elektronisch via Finanzonline ein. Der Antworttext beschränkte sich auf den Satz "Außergewöhnliche Belastung und km Geld danke". Die belangte Behörde erließ mit 07.04.2025 ein Ergänzungsersuchen betreffend die außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt und die Begräbniskosten, welches unbeantwortet blieb. Am 03.06.2025 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung, da keinerlei Unterlagen betreffend Pendlerpauschale/-euro, Krankheits- und Begräbniskosten vorgelegt worden seien. Die bisher berücksichtigten Kosten seien gelöscht worden und die Abgabennachforderung werde nun mit EUR 344,00 festgesetzt. Mit dem am 12.06.2025 eingebrachten, als "Beschwerde" bezeichneten, Vorlageantrag beantragte die Bf. die Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von EUR 3.100,00 und Krankheitskosten in Höhe von EUR 233,00. Überdies beantragte sie die Aussetzung der Abgabennachforderung. Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden nicht mehr begehrt. Anbei übermittelte die Bf. einen Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes ***BG*** vom 11.11.2024 betreffend die Verlassenschaft nach ihrer Mutter. Es seien Bestattungskosten in Höhe von EUR 3.100,26 entstanden, wovon EUR 1.500,00 vom Konto der Verstorbenen freigegeben wurden. Der Restbetrag in Höhe von EUR 1.600,26 sei von den Kindern der Verstorbenen gemeinsam vorschussweise zu begleichen. Zum Nachweis legte die Bf. die an sie adressierte Rechnung des Bestattungsunternehmens vor. Zudem übermittelte sie eine Rechnung einer Radiologiepraxis für "medizinische Leistungen" in Höhe von EUR 233,00. Am 11.07.2025 erging der Vorlagebericht der belangten Behörde. Rechtliche Würdigung der Beschwerde und des Mängelbehebungsauftrages Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Die gegenständliche Beschwerde, welche sich auf die Wortfolge "Für mich ist dieser Betrag nicht nachvollziehbar" beschränkt, entspricht nicht den Inhaltsvoraussetzungen des § 250 Abs 1 BAO. Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (Ritz/Koran, BAO8 § 250 BAO Rz 11; vgl. VwGH 21.01.2004, 99/13/0120; VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005, 0006; VwGH 27.06.2013, 2010/15/0213). Wenn bereits das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt sowie die Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden als nicht genügend angesehen wird (vgl. VwGH 17.9.1996, 92/14/0081), ist der Inhalt der gegenständlichen Beschwerde zweifelsohne unzureichend. Überdies enthält die gegenständliche Beschwerde keine Begründung. Die gemäß § 250 Abs 1 lit d BAO erforderliche Begründung soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (Ritz/Koran, BAO8 § 250 BAO Rz 14; VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005, 0006; VwGH 28.05.2008, 2007/15/0247; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331; BFG 29.6.2017, RV/3100711/2016). Fußend auf erwähnter Rechtsprechung erfolgte der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde rechtmäßig. Ebenso wurde die Bf. iSd § 85 Abs 2 2. Satz BAO darauf hingewiesen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist (hier: bis 15.05.2025) als zurückgenommen gilt. Rechtliche Würdigung der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom Bundesfinanzgericht im Sinne des § 278 Abs 1 lit b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 23.02.2023, Ra 2022/15/0083, VwGH 28.02.1995, 90/14/0225). Die (Berufungs)behörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung (alte Rechtslage, hier: Beschwerde) vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung (Beschwerde) keinen Berufungsantrag (Beschwerdeantrag) oder keine Begründung enthält (VwGH 27.06.2023, 2010/15/0213). Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ("Außergewöhnliche Belastung und km Geld danke") ist unzureichend, zumal weder erklärt wird, welche Änderungen beantragt werden, noch werden diese begründet (vgl. § 250 Abs 1 lit c und d BAO). Die belangte Behörde erklärte der Bf. im Mängelbehebungsauftrag klar und übersichtlich die Inhaltserfordernisse einer Bescheidbeschwerde und wies diese auf die Rechtsfolge hin, dass das Anbringen bei Versäumung der Frist als zurückgenommen gilt. Da sowohl das Pendlerpauschale, die Begräbniskosten als auch die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerbescheid in voller Höhe berücksichtigt wurden, ist nicht nachvollziehbar, welche Änderungen die Bf. begehrte. Eine Begründung fehlte gänzlich. Das Gericht gelangt demzufolge zur Überzeugung, dass die Beschwerde im Status der Mangelhaftigkeit verblieben ist. Da die Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht vollinhaltlich nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss. Abschließend sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass von den Bestattungskosten in Höhe von insgesamt EUR 3.100,26, ein Betrag von EUR 1.500,00 vom Gerichtskommissär gemäß § 148 AußStrG zur Begleichung dieser freigegeben wurde. Der Restbetrag in Höhe von EUR 1.600,26 wurde von den "Kindern" gemeinsam vorschussweise beglichen (siehe ***BG*** am 11.11.2024, 1 A 180/24a - 28). Demgemäß ist der mit Einkommensteuerbescheid zugesprochene Betrag in Höhe von EUR 3.100,26 ohnehin zu hoch veranlagt worden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich beim vorliegenden Sachverhalt die Rechtsfolge des fruchtlosen Ablaufes eines Mängelbehebungsauftrages aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100188/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100188.2025
Stammnummer
151995
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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