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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102577/2024

Zurückweisung der Beschwerde nach ersatzloser Aufhebung des bekämpften Bescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102577/2024vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***B1-Vertreter***, ***Bf1-Adr***, hinsichtlich der Beschwerde vom 2. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. April 2024 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Veranlagungsjahr 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 300 Abs 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. April 2026 einer Aufhebung nach § 300 Abs 1 lit a BAO ausdrücklich zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb einer vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben, sofern sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig erweist. Die Anträge auf eine Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden im Zuge des Erörterungstermins vom 24. April 2026 zurückgenommen. Der Abgabenbehörde wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2026 eine entsprechende Frist von sechs Wochen zur Aufhebung gesetzt. Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid iSd § 300 Abs 3 BAO ist dann ausnahmsweise nicht zu erlassen, wenn in der Sache kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 300 Tz 13). Gemäß § 300 Abs 5 BAO hat die Abgabenbehörde das Gericht unverzüglich von der erfolgten Aufhebung zu verständigen. Hierdurch lebt die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts iSd § 291 BAO wieder auf. § 300 Abs 5 BAO entsprechend wurde das Bundesfinanzgericht durch die Abgabenbehörde am 26. Mai 2026 über die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids informiert. Die Aufhebung erfolgte mit Bescheid vom 20. Mai 2026, welcher der beschwerdeführenden Partei am 22. Mai 2026 zugestellt wurde. Die Aufhebung entspricht dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungstermins vom 24. April 2026 erzielten Einvernehmen über die Beschwerdeerledigung und erfolgte innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist. Aus diesem Grund lebt die Entscheidungspflicht des Gerichts wieder auf. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben (somit nicht iSd § 253 durch einen späteren Bescheid ersetzt), so wird die Bescheidbeschwerde unzulässig und ist diese daher zurückzuweisen (vgl ua Ritz/Koran, BAO8, § 260 Tz 15; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 300 Rz 28; BFG 24.11.2021, RV/7100289/2012; 15.6.2023, RV/7100978/2023; 2.8.2023, RV/7100495/2017). Die Beschwerde vom 2. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. April 2024 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Veranlagungsjahr 2022 ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer unzulässigen Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 BAO), sodass im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vorliegt, welcher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen diesen Beschluss ist daher eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102577/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102577.2024
Stammnummer
151994
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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