Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100330/2026
Zuordnung einer polnischen Pension zu Art 19 Abs.2 lit.a) des DBA Österreich-Polen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100330/2026vom 03.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ralf Schatzl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 20.05.2025 reichte die BF ihre Einkommensteuererklärung für 2024 über Finanz online beim FAÖ ein und erklärte dabei internationale Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug i.H.v. € 1.621,92.
Mit Bescheid vom 21.05.2025 veranlagte das FAÖ die BF erklärungsgemäß und bezog die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in die Bemessungsgrundlage für den Gesamtbetrag der Einkünfte ein.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 18.06.2025 fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass ihre polnische Pension in der Arbeitnehmerveranlagung 2024 als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug irrtümlich falsch eingetragen worden sei. Sie ersuche, diese wie in den Vorjahren mit Progressionsvorbehalt zu besteuern, da es sich um eine öffentliche Rente handle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2025 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, dass es sich bei dieser Pension um eine in Österreich steuerpflichtige Pension im Sinne des Art. 18 Abs. 1 des DBA zwischen Österreich und Polen handle.
Darauf beantragte die BF am 03.10.2025 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und legte dazu ein Arbeitszeugnis des öffentlichen Forschungsinstitutes für Jugendprobleme und eine Bestätigung vor, dass dieses Institut dem Ministerium für Jugendschutz zugeordnet gewesen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom gleichen Tag ersuchte das FAÖ die BF unter anderem um eine Bestätigung der polnischen Steuerbehörde, dass sie ihre Dienste aufgrund einer Tätigkeit für den Vertragsstaat Polen bzw. einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt habe.
Dies beantwortete die BF mit Antwortschreiben vom 26.11.2025 damit, dass sie keinen polnischen Steuerbescheid habe und seit 40 Jahren in Österreich lebe. Dazu legte sie eine Bestätigung des polnischen Ministeriums für Nationale Bildung vom 10.04.2014 vor, dass sie im öffentlichen Dienst als Sachbearbeiterin gearbeitet habe.
Mit Auskunftsersuchen vom 11.02.2026 ersuchte das FAÖ die polnischen Steuerbehörden um Auskunft zum gegenständlichen Sachverhalt, was diese mit Schreiben vom 15.04.2026 dahingehend beantworteten, dass die BF eine Rente von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS), einer Sozialversicherungsanstalt beziehe. Dabei handle es sich um eine staatliche Einrichtung in Polen, die die Sozialversicherungen der Bürger verwalte. Darauf erfolgte eine weitere Nachfrage durch das FAÖ, ob auf die gegenständliche Rente Art. 18 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 2 lit. a) des DBA Österreich-Polen anzuwenden sei.
Dies beantwortete die polnische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 05.05.2026 dahingehend, was die Hauptaufgaben des Institutes gewesen seien, bei dem die BF in den achtziger Jahren gearbeitet hatte. In diesem Schreiben wurde auch dargestellt, dass die Tätigkeit des Institutes vom Minister für Jugendangelegenheiten bestimmt worden sei und in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Ministerrates erfolgt sei. Die Aufsicht über das Institut sei vom Minister für Jugendangelegenheiten in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Ministerrates erfolgt. Die Ausgaben und Einkünfte des Institutes seien im zentralen Haushalt umfasst gewesen, konkret in dem Abschnitt, der sich auf den Ministerrat bezogen habe. Zudem übermittelte die polnische Steuerverwaltung jene Rechtsgrundlagen bzw. Beschlüsse mit denen das Institut geschaffen und wiederum aufgelöst wurde.
Mit Schreiben vom 09.06.2026 legte das FAÖ dem BFG die gegenständliche Beschwerde vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die BF war im Jahr 2024 in Österreich ansässig und bezog neben nichtselbstständigen Einkünften aus einer Pension und einer aktiven nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Pension i.H.v. € 1.621,92 von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) in Polen für eine Tätigkeit in den Jahren ab 1981 beim Institut für Jugendforschung bzw. von 1983 bis 1986 bei dem diesem Institut nachfolgenden Institut für Forschung von Jugendproblemen. Diese Institute waren beim Ministerium für Jugendangelegenheiten angesiedelt und erhielten ihre Aufträge vom Komitee des Ministerrates für Jugendangelegenheiten. Aufsichtsbehörde war der Minister für Jugendangelegenheiten in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Ministerrates. Dieses Institut wurde aus dem zentralen Haushalt von Polen finanziert.
Zakład Ubezpieczeń Społecznych ist eine Sozialversicherungsanstalt, die Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie ist beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik angesiedelt. Ihre Aufgaben sind im Gesetz vom 13. Oktober 1998 über das System der Sozialversicherungen festgelegt. Zakład Ubezpieczeń Społecznych übt auch zahlreiche Funktionen aus, mit denen sie nach Maßgabe anderer Gesetze beauftragt wurde.
Die BF war damit in den Jahren 1981 - 1986 beim Vertragsstaat Polen bzw. einer seiner Gebietskörperschaften angestellt und erhält aus dieser Tätigkeit für den Vertragsstaat Polen Ruhebezüge. Aufgrund der Höhe der Ruhebezüge fällt in Polen keine Steuer an
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich für das BFG zweifelsfrei aus den von der BF selbst vorgelegten Unterlagen sowie aus den Erhebungen des FAÖ, insbesondere der Antwort des Direktors der Finanzverwaltung in Poznan vom 05.05.2026, in der dieser die Einbindung der Institute, für die die BF in Polen gearbeitet hatte, in das Ministerium für Jugendangelegenheiten darstellt. Dass die Besteuerung in Polen deswegen unterbleibt, weil die Ruhebezüge lediglich 1.621,92 € betragen, ergibt sich aus der Antwort der polnischen Steuerbehörden vom 15.04.2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Die BF hat seit vielen Jahren ihren Wohnsitz in Österreich, sie ist damit in Österreich mit allen in- und ausländischen Einkünften steuerpflichtig.
Gemäß Art 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Österreich-Polen) dürfen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die Bezüge aus Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a) des DBA Österreich-Polen dürfen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Streitpunkt ist im gegenständlichen Fall, ob die Ruhebezüge, die die BF für ihre in den achtziger Jahren ausgeübte Tätigkeit in Polen erhält unter Art. 18 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 2 lit. a) des DBA Österreich-Polen zu subsumieren ist.
Wie im Sachverhalt dargestellt, war die BF beim Vertragsstaat Polen angestellt und erhält dafür eine staatliche Pension. Die Ruhebezüge aus Polen sind daher unter Art. 19 Abs. 2 lit. a) des DBA Österreich-Polen zu subsumieren.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 lit.a) des DBA Österreich-Polen wird die Doppelbesteuerung in Österreich wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des DBA Österreich-Polen dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Die dem Art. 19 Abs. 2 lit. a) des DBA Österreich Polen unterliegenden polnischen Pensionsbezüge der BF sind daher im Wege des Progressionsvorbehaltes bei der Steuerbemessung in Österreich zu berücksichtigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob eine Tätigkeit für einen Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erfolgt ist und Ruhebezüge an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, ist eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 3. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 19 Abs. 2 lit. a DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100330/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100330.2026
- Stammnummer
- 151990
- Gültig
- 03.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF