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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101932/2023

Aufhebung wegen Zustellmangels

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101932/2023vom 23.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***AB***, den Richter ***AC1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***AC2*** und ***AC3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH, Garnisongasse 1 Tür 16, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 24. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung gem. § 299 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022 und die Beschwerde vom 24. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung gem. § 299 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 02.08.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin ***AC4*** zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Erinnerung vom 26.03.2022 darauf hingewiesen, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. werde daher aufgefordert, dies bis längstens 27.05.2022 nachzuholen. Falls die Bf. der Aufforderung nicht Folge leiste, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt werden. Diese Erinnerung vom 26.03.2022 wurde in die Databox der Vertretung gemäß § 81 BAO, der ***R*** GmbH, zugestellt. Mit 07.06.2022 wurde vom Finanzamt ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen und ausgeführt, die Bf habe am 26.03.2022 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben sei der Bf. eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 gesetzt worden. Da die Bf. es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit EUR 1.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werde die Bf. neuerlich aufgefordert, bis 29.07.2022 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls die Bf. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 festgesetzt. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022 wurde in die Databox der Vertretung gemäß § 81 BAO, der ***R*** GmbH, zugestellt. Das Finanzamt erließ am 02.08.2022 einen weiteren Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe und verwies darauf, dass mit Bescheid vom 07.06.2022 eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt worden sei und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 gesetzt worden sei. Da die Bf. es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit EUR 4.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe sei aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 02.08.2022 wurde in die Databox der Vertretung gemäß § 81 BAO, der ***R*** GmbH, zugestellt. Die seit 10.08.2022 mit der Vollmacht zur steuerlichen Vertretung und mit Zustellbevollmächtigung für die Bf. ausgestatte steuerliche Vertretung brachte mit Schriftsatz vom 20.09.2022 einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO beim Finanzamt ein. Darin wird ausgeführt, die steuerliche Vertretung ersuche um Übermittlung der Zustellbestätigungen der Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG, des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14.06.2022 und des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 09.08.2022, da der steuerlichen Vertretung sowie der Bf. diese allesamt nicht zugestellt worden seien und folglich niemandem vorlägen. Sollten diese Zustellbestätigungen nicht vorliegen, werde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14.06.2022 und des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 09.08.2022, gestellt. Unter "Aufhebungsgründe" wurde festgehalten, dass gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich die Vornahme einer Meldung gemäß § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne. Bevor die Zwangsstrafe festgesetzt werde, müsse der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Da die Androhungen der Zwangsstrafen jedoch nicht zugestellt worden seien, seien auch keine Zwangsstrafen festzusetzen gewesen. Sollte es sich nach Ansicht des Finanzamtes bei den Bescheiden um Nichtbescheide handeln, da diese nicht zugestellt worden seien und folglich keine Außenwirkung entfaltet hätten, werde ersucht, die Buchungen der Zwangsstrafen am Finanzamtskonto zu stornieren. Die steuerliche Vertretung brachte am 22.11.2022 eine Ergänzung zum Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO ein und führte aus, nach der erfolgten Akteneinsicht beim Finanzamt sei auf Folgendes zu verweisen: Aus dem internen Schriftverkehr mit den IT-Spezialisten des Finanzamtes gehe hervor, dass die drei Schreiben in die Databox der ***R*** GmbH zugestellt worden seien und dabei nachweislich nie gelesen und teilweise wieder ungelesen gelöscht worden seien. Da die steuerliche Vertretung jedoch bei der ***R*** GmbH seit dem 21.09.2020 als Zustellbevollmächtigter hinterlegt worden sei, hätte nach Ansicht der steuerlichen Vertretung gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz die Zustellung an die steuerliche Vertretung erfolgen müssen (verwiesen wird dazu auf BFG vom 09.08.2022, RV/5300053/2019, ,Zustellungen haben an Zustellbevollmächtigte zu erfolgen'). Da dies nicht geschehen sei, würden die Zustellungen als nicht bewirkt gelten. Aus diesem Grund würden die Androhungen der Zwangsstrafen als nicht zugestellt gelten, weshalb keine Zwangsstrafen festzusetzen gewesen wären. Die steuerliche Vertretung ersuche daher, dem Antrag auf Aufhebung stattzugeben bzw. die Buchungen der Zwangsstrafen am Finanzamtskonto zu stornieren, sollten nach Ansicht des Finanzamtes Österreich Nichtbescheide vorliegen. Das Finanzamt Österreich wies mit Bescheid vom 24.01.2023 den Antrag der Bf. vom 20.09.2022 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Antragstellerin sei Finanz-Online-Teilnehmerin und habe der elektronischen Zustellung zugestimmt. Bei der Antragstellerin sei die ***R*** GmbH als Vertreter nach § 81 BAO eingetragen. Nach § 81 Abs. 2 BAO gelte dieser Vertreter solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Am 07.06.2022 sei der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Zustellvollmacht der ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH sei erst am 10.08.2022 bei der ***Bf1*** (Bf.) angemerkt worden, sohin erst nach Ergehen des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022. Dass der Vertreter nach § 81 BAO, die ***R*** GmbH selber über einen Zustellbevollmächtigten verfüge, sei im gegenständlichen Fall unerheblich, da § 81 Abs. 2 BAO eindeutig festlege, dass der Vertreter selber als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt sei. Aus der Sicht der Finanzbehörde sei die Zustellung sohin rechtsrichtig erfolgt. Da die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am 10.08.2022 erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Ebenso wies das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 24.01.2023 den Antrag der Bf. vom 20.09.2022 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 02.08.2022 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Antragstellerin sei Finanz-Online-Teilnehmerin und habe der elektronischen Zustellung zugestimmt. Bei der Antragstellerin sei die ***R*** GmbH als Vertreter nach § 81 BAO eingetragen. Nach § 81 Abs. 2 BAO gelte dieser Vertreter so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Am 02.08.2022 sei der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Zustellvollmacht der ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH sei erst am 10.08.2022 bei der ***Bf1*** (Bf.) angemerkt worden, sohin erst nach Ergehen des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 02.08.2022. Dass der Vertreter nach § 81 BAO, die ***R*** GmbH selber über einen Zustellbevollmächtigten verfüge, sei im gegenständlichen Fall unerheblich, da § 81 Abs. 2 BAO eindeutig festlege, dass der Vertreter selber als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt sei. Aus der Sicht der Finanzbehörde sei die Zustellung sohin rechtsrichtig erfolgt. Da die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am 10.08.2022 erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 brachte die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom 24.01.2023 betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022 und den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom 24.01.2023 betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 02.08.2022, ein. Die Bescheide würden im Punkt der Abweisung des Antrages auf Aufhebung vom 20.09.2022 angefochten und es werde beantragt, dem Antrag auf Aufhebung vom 20.09.2022 stattzugeben und die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022 sowie vom 02.08.2022 aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, aus dem internen Schriftverkehr mit den IT-Spezialisten des Finanzamtes gehe hervor, dass die drei Schreiben in die Databox der ***R*** GmbH zugestellt worden seien und dabei nachweislich nie gelesen und teilweise wieder ungelesen gelöscht worden seien. Da die steuerliche Vertretung jedoch bei der ***R*** GmbH seit dem 21.09.2020 als Zustellbevollmächtigter hinterlegt gewesen sei, hätte die Zustellung nach Ansicht der steuerlichen Vertretung gem. § 9 Abs. 3 Zustellgesetz an die steuerliche Vertretung erfolgen müssen (verwiesen werde auf BFG vom 09.08.2022, RV/5300053/2019, ,Zustellungen haben an Zustellbevollmächtigte zu erfolgen'). Da dies nicht geschehen sei, würden die Zustellungen als nicht bewirkt gelten. Aus den genannten Gründen würden die Androhungen der Zwangsstrafen als nicht zugestellt gelten, weshalb keine Zwangsstrafen festzusetzen gewesen seien. Die steuerliche Vertretung ersuche daher, den Anträgen auf Aufhebung stattzugeben bzw. die Buchungen der Zwangsstrafen am Finanzamtskonto zu stornieren, sollten nach Ansicht des Finanzamtes nach Nichtbescheide vorliegen. Weiters werde eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023 die Beschwerde vom 24.02.2023 gegen den Bescheid vom 24.01.2023 betreffend den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.06.2022 als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bf. sei Finanzonline Teilnehmerin und habe der elektronischen Zustellung zugestimmt. Bei der Antragstellerin sei die ***R*** GmbH als Vertreter nach § 81 eingetragen. Nach § 81 Abs. 2 BAO gelte dieser Vertreter so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Am 26.03.2022 sei die Androhung einer Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Am 07.06.2022 sei der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Zustellvollmacht der ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH sei erst ab 10.08.2022 bei der ***Bf1*** (Bf.) angemerkt, sohin erst nach Ergehen des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 07.06.2022. Dass der Vertreter nach § 81 BAO, die ***R*** GmbH selber über einen eigenen Zustellungsbevollmächtigten verfüge, sei im gegenständlichen Fall unerheblich, da § 81 Abs. 2 BAO eindeutig festlege, dass der Vertreter selber als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt sei und die Bf. zu diesem Zeitpunkt noch keinen anderen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatte. Aus der Sicht der Finanzbehörde sei die Zustellung sohin rechtsrichtig erfolgt. Da die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am 10.08.2022 erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Ebenso wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung 30.03.2023 die Beschwerde vom 24.02.2023 gegen den Bescheid vom 24.01.2023 betreffend den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 02.08.2022 als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bf. sei Finanzonline Teilnehmerin und habe der elektronischen Zustellung zugestimmt. Bei der Antragstellerin sei die ***R*** GmbH als Vertreter nach § 81 eingetragen. Nach § 81 Abs. 2 BAO gelte dieser Vertreter so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Am 26.03.2022 sei die Androhung einer Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Am 07.06.2022 sei der Bescheid über die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Am 02.08.2022 sei der Bescheid über die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe elektronisch an den Vertreter nach § 81 BAO zugestellt worden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Zustellvollmacht der ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH sei erst am 10.08.2022 bei der ***Bf1*** (Bf.) angemerkt worden, sohin erst nach Ergehen des Bescheides über die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe am 02.08.2022. Dass der Vertreter nach § 81 BAO, die ***R*** GmbH selber über einen eigenen Zustellungsbevollmächtigten verfüge, sei im gegenständlichen Fall unerheblich, da § 81 Abs. 2 BAO eindeutig festlege, dass der Vertreter selber als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt sei und die Bf. zu diesem Zeitpunkt noch keinen anderen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatte. Aus der Sicht der Finanzbehörde sei die Zustellung sohin rechtsrichtig erfolgt. Da die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am 10.08.2022 erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die steuerliche Vertretung brachte mit Schriftsatz vom 28.04.2023 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Entscheidung über die Beschwerden vom 24.03.2023, entschieden durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 30.03.2023, durch das Bundesfinanzgericht. In der mündlichen Verhandlung führte der steuerliche Vertreter u.a. aus, dass mit 25.02.2021 eine WiEReg-Bestätigungsmeldung durch die ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH als Parteienvertreter erstattet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei die ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH zweifelsfrei als Parteienvertreter im WiEReg-Verfahren aufgetreten. Vorgelegt werde die WiEReg-Meldung vom 25.02.2021 durch den Parteienvertreter, welche zum Akt genommen wird. Dem Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, sei zu entnehmen, dass, wenn bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Vertreter erfolgt sei, dieser als Zustellungsbevollmächtigter im WiEReg-Verfahren gelte und seien an diesen Erinnerungen und Bescheide betreffend Zwangsstrafen zuzustellen. Zuletzt sei in einem fast identen Fall mit Erkenntnis des BFG vom 19.05.2025, RV/4100098/2025, in Anlehnung an das oben zitierte VwGH-Judikat zu Gunsten eines Beschwerdeführers entschieden worden. Insofern sei die ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH im streitgegenständlichen WiEReg-Verfahren die steuerliche Vertretung und hätten die Bescheide der steuerlichen Vertretung der Bf. zugestellt werden müssen. Insofern gehe die Argumentation der Finanzverwaltung betreffend die Zustellung an den Vertreter nach § 81 BAO ins Leere. Die Finanzamtsvertreterin verwies betreffend das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011 darauf, dass dieses Erkenntnis die Fälle betroffen habe, bei denen der Hauptakt beim Finanzamt für Großbetriebe geführt worden sei, während für die WiEReg-Zwangsstrafen das Finanzamt Österreich zuständig gewesen sei. Da es um zwei verschiedene Finanzämter gegangen sei, sei in diesen Fällen ein Zustellungsbevollmächtigter nur beim Finanzamt für Großbetrieb angeben gewesen, nicht jedoch beim Finanzamt Österreich. Dabei sei es um die Nähe der Vertretung zur WiEReg-Meldung gegangen. Im streitgegenständlichen Fall sei aber der Hauptakt beim Finanzamt Österreich, weshalb die Konstellation des VwGH-Erkenntnisses hier nicht anwendbar sei. Darüber hinaus werde auf § 9 Zustellgesetz verwiesen. Hätte die belangte Behörde mehrere Zustellbevollmächtigte zur Auswahl, reiche die Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten. Aus Sicht des Finanzamtes sei die Zustellung des Erinnerungsschreibens als auch der beiden Zwangsstrafen rechtsrichtig erfolgt. Der steuerliche Vertreter hält dazu fest, dass es im zitierten Judikat des VwGH nicht nur um die gerade erwähnte Zuständigkeit der Finanzämter gegangen sei, sondern treffe der VwGH eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Vertretung und vor allem der Zustellbevollmächtigung. Aus dem genannten VwGH-Judikat wird wie folgt zitiert: "Erfolgte bereist eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellbevollmächtigung umfasst." Dies sei im angeführten BFG-Judikat noch vertiefender ausgeführt. Der steuerliche Vertreter verweist darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen identen Fall zu jenem im BFG-Judikat behandelten Fall handle. Die Finanzamtsvertreterin erwidert darauf, da bei der KG ein § 81-Vertreter angemerkt gewesen sei, hätte die belangte Behörde keine Zweifel in Bezug auf die Zustellung gehabt. Darauf replizierte der steuerliche Vertreter, dass diese Konstellation auch im angeführten BFG-Judikat vorgelegen sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Komplementärin der Bf., die ***R*** GmbH, wurde als Vertreterin der Personenvereinigung (der Bf.) iSd § 81 BAO namhaft gemacht. Die Bescheide betreffend Erinnerung, erste Zwangsstrafe und zweite Zwangsstrafe wurden in die Databox der Vertretung der Bf. gemäß § 81 BAO, der ***R*** GmbH, zugestellt. Im Zeitraum der Zustellung der Erinnerung am 26.03.2022, der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe am 07.06.2022 und der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe am 02.08.2022 lag keine steuerliche Vertretung mit Zustellvollmacht für die Bf. vor. Eine steuerliche Vertretung mit Zustellvollmacht für die Bf. wurde erst nach der Zustellung der oben angeführten Bescheide bei der Bf. angemerkt, und zwar am 10.08.2022. Für die Bf. liegt im Zeitraum des Ergehens der oben angeführten gegenständlichen Bescheide betreffend Erinnerung, erste Zwangsstrafe und zweite Zwangsstrafe, eine Vertretung gemäß § 81 mit Zustellbevollmächtigung vor. Vertreterin gemäß § 81 BAO der Bf. ist die ***R*** GmbH. Bei der ***R*** GmbH ist ab dem 21.09.2020 eine steuerliche Vertretung mit Zustellungsvollmacht angemerkt. Festgestellt wird weiters, dass der steuerliche Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung eine "WiEReg - Meldung durch den Parteienvertreter" vom 25.02.2021 vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die steuerliche Vertretung der Bf., die ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH, eben am 25.02.2021 eine WiEReg-Meldung betreffend die Bf. erstattet hat. Die steuerliche Vertretung der Bf. geht nunmehr davon aus, dass die Zustellung der Erinnerung und der angeführten Bescheide an ihre steuerliche Vertretung, die ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH, zu erfolgen hatte. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die angeführten Bescheide betreffend Erinnerung, erste Zwangsstrafe und zweite Zwangsstrafe zu Recht der Vertretung gemäß § 81 BAO, der ***R*** GmbH, zugestellt wurden oder der steuerlichen Vertretung der Bf., der ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH, hätten zugestellt werden müssen. Beweiswürdigung Die seitens des Bundesfinanzgerichtes getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf. sowie der Abgabenbehörde in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung § 81 Abs. 1 und 2 lautet: "§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. (2) Kommen zur Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen." § 9 Abs. 1 Zustellgesetz lautet: "§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zu gekommen ist." Dem Vertreter einer Personenvereinigung im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO steht es zweifellos frei, sich seinerseits selbst - zur Empfangnahme von Schriftstücken - vertreten zu lassen. Die Erteilung einer Zustellvollmacht durch den Vertreter nach § 81 Abs. 2 BAO ist dabei von der Namhaftmachung eines anderen Vertreters durch die Mitglieder der Personenvereinigung zu unterscheiden (siehe VwGH 28.01.1998, 95/13/0229). Im Beschwerdefall war die als Vertreterin der Personenvereinigung nach § 81 BAO bestellte ***R*** GmbH ihrerseits von der ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH vertreten, wie dem entsprechenden Eintrag in FinanzOnline zu entnehmen ist. Seit 21.09.2020 ist diese steuerliche Vertretung ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigte der ***R*** GmbH namhaft gemacht worden. Da die in Rede stehenden Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen der von der Vertreterin der Personenvereinigung zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänderin nicht zugestellt worden sind bzw. eine Zustellung erst nach dem Aufhebungsantrag vom 20.09.2022 erfolgt ist, sind diese Bescheide im Zeitpunkt der Antragstellung nicht wirksam erlassen gewesen. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsantrages gem. § 299 BAO vom 20.09.2022 waren die vom Aufhebungsantrag betroffenen Bescheide vom 07.06.2022 und vom 02.08.2022 nicht wirksam erlassen worden, weil sie nicht dem mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der ***R*** GmbH zugestellt worden sind. Die Zustellung erfolgte nach den Ausführungen im Aufhebungsantrag vom 20.09.2022, mit welchem erst um die Übermittlung der Bescheide ersucht wurde, erst nach diesem Zeitpunkt. Da eben keine wirksamen Bescheide im Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 299 BAO vorlagen, hätte die belangte Behörde die Anträge vom 20.09.2022 zurückweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die belangte Behörde die Anträge abgewiesen hat, waren daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Weiters ist aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage betreffend "WiEReg - Meldung durch Parteienvertreter" vom 25.02.2021 im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0011, davon auszugehen, dass die ***X-Wirtschaftstreuhand*** GmbH eine Zustellvollmacht für die Bf. hatte und die streitgegenständlichen Bescheide an diese zuzustellen gewesen wären. Daher waren die angefochtenen Bescheide auch aus diesem Grund aufzuheben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, wurde der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 23. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101932/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101932.2023
Stammnummer
151984
Gültig
23.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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