Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0026-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Honorare des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-K/04vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BGesmbH, 9020 Klagenfurt, K.7,
vertreten durch Confida Klagenfurt Wirtschaftstreuhand- und BeratungsGesmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9020 Klagenfurt,
Kardinalschütt 7, vom 7. März 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter
Hannesschläger, vom 5. Februar 2002 betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. BGesmbH (in der Folge Bw.) ist eine Gesellschaft,
deren Unternehmensgegenstand das Beteiligungs-Management ist. Herr Mag.W.K. (in
der Folge Mag. W.K.) ist im Ausmaß von 100% an der Bw. beteiligt und ihr
einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter
als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 818/1992, zu qualifizieren und diese folglich im Jahre 1999 in
Höhe von S 416.666,00/€ 30.280,30, im Jahre 2000 in Höhe von S
2.733.334,00/€ 198.639,13 und im Jahre 2001 in Höhe von
S 1.200.000,00/€ 87.207,40 der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 5. Feber 2002 den
Dienstgeberbeitrag mit insgesamt S 195.750,00/€ 14.225,71 (S
18.749,97/€ 1.362,61/1999, S 123.000,03/ € 8.938,76/2000 und
S 54.000,00/€ 3.924,33/2001) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
mit insgesamt S 20.450,00/€ 1.486,16 (S 2.083,00/€ 151,38/1999,
S 12.847,00/€ 933,63/2000 und S 5.520,00/€ 401,15/2001)
fest.
Gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Bw.
mit Schriftsatz vom 7. März 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führte sie aus, dass Herr Mag. W.K. mit einer Stammeinlage
von € 35.000,00 an der Bw. beteiligt und als selbständig
vertretungsberechtigter Geschäftsführer tätig sei. Zwischen Herrn
Mag. W.K. und der Bw. sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Nach § 2
dieses Werkvertrages sei der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit
frei von persönlicher Abhängigkeit. Er sei weiters weisungsungebunden
und an betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit sowie
arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass
Herr Mag. W.K. eben nicht in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft
eingegliedert sei, sondern seine Tätigkeit in freier Zeit- und
Aufgabendisposition durchführe. Als Entgelt für die
Geschäftsführungstätigkeit habe Herr Mag. W.K. gemäß
§ 6 des Werkvertrages Anspruch auf ein Honorar im Ausmaß von 60% des
Cash Flow vor Steuern. Die Ermittlung des Cash Flow sei im Werkvertrag
detailliert geregelt. Der Honoraranspruch sei laut § 6 Punkt 2. mit einem
Maximalbetrag von S 1.200.000,00 für das Wirtschaftsjahr begrenzt.
Zusätzlich könne dem Geschäftsführer nach Vorliegen des
Jahresabschlusses mittels Gesellschafterbeschluss ein Gewinnanteil zuerkannt
werden. Der Geschäftsführer habe keinen vertraglichen Anspruch auf
Ersatz von Auslagen und Spesen. Kosten für einen allfälligen Vertreter
habe der Geschäftsführer ebenfalls selbst zu tragen. Aus diesen
Umständen könne nur gefolgert werden, dass die vom Finanzamt
getroffene Feststellung, die Tätigkeit des Geschäftsführers
erfolge ohne Unternehmerrisiko, jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehre.
Die Entlohnung des Geschäftsführers erfolge ausschließlich auf
Basis des Unternehmenserfolges. Akontozahlungen auf den Honoraranspruch seien
ebenfalls nur bei entsprechender Liquidität der Bw. möglich und
zulässig und würden sich ebenso nach dem laufenden
Geschäftsergebnis bestimmen. Herrn Mag. W.K. treffe in dieser Hinsicht sehr
wohl ein Unternehmerrisiko, und es könne demnach nicht von einem
Dienstverhältnis und damit von einer Dienstgeberbeitragspflicht ausgegangen
werden. Dies selbst dann nicht, wenn Herr Mag. W.K. nur ein teilweise
erfolgsabhängiges Honorar beziehe. Die Voraussetzungen des FLAG für
die Vorschreibung von DB und DZ würden somit nicht vorliegen. Das Finanzamt
führe demgegenüber in seiner Bescheidbegründung in keiner Weise
aus, woraus es die Feststellung über das Fehlen des Unternehmerrisikos im
gegenständlichen Fall herleite. Es habe sich vielmehr mit der Frage des
Unternehmerwagnisses auf Seiten des Geschäftsführers überhaupt
nicht auseinandergesetzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Feststellung
über das Fehlen des Unternehmerrisikos lediglich in einem Satz
beiläufig erwähnt werde. Eine stichhaltige Begründung lasse das
Finanzamt gänzlich vermissen. Es möge durchaus richtig sein, dass im
Falle des Vorliegens der in der Bescheidbegründung genannten -
offenbar standardisierten - Voraussetzungen eine Pflicht zur Entrichtung
des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bestehe. Das
Finanzamt übersieht aber offenbar, dass bei mehr als zu 25% beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern nur die fehlende Weisungsgebundenheit
für die Beurteilung der Abgabenpflicht hinzugedacht werde, sonst aber alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten. Ein
Unternehmerwagnis stehe Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG und
damit der Annahme eines Dienstverhältnisses allerdings entgegen. Selbst
eine organisatorische Eingliederung - welche im Übrigen ebenso nicht
vorliege - vermöge diese Voraussetzung nicht zu substituieren. Es
müsse daher festgehalten werden, dass die Voraussetzungen - sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses - im gegenständlichen
Fall eben nicht vorliegen würden und daher die Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zu Unrecht
erfolgt sei.
Über Aufforderung des unabhängigen Finanzsenates
wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. am 15. März 2005 der zwischen der
Bw. und ihrem Geschäftsführer mit 1. April 2000 datierte
Anstellungsvertrag (Werkvertrag) vorgelegt, der folgenden Inhalt
aufweist:
"Präambel
An der Gesellschaft sind folgende Gesellschafter
mit folgenden Anteilen am Stammkapital beteilt: Mag. W. K. 100%
Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung ist Mag.
W.K. Der Geschäftsführer übt die Tätigkeit als
für die Geschäftsführung der Gesellschaft handelsrechtlich
verantwortliches Organ frei von jeder persönlichen Abhängigkeit zu
folgenden Bedingungen aus:
§ 1
Geschäftsführerbestellung
Der Geschäftsführer wurde mit
Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vom 28.5.1999 zum selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführer bestellt. Zur Führung der Geschäfte im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird vorliegender Werkvertrag
abgeschlossen.
§ 2 Allgemeine
Rechtsstellung des Geschäftsführers und Rechtsgrundlagen
1) Der Geschäftsführer ist in seiner
Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher
Abhängigkeit. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages und seines Gesellschaftsanteiles können ihm keine
Weisungen erteilt werden. Er ist an betriebliche Ordnungsvorschriften wie
Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden, jedoch
berechtigt/verpflichtet, diese Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer
der Gesellschaft zu erlassen und deren Einhaltung zu
überwachen.
2) Das vorliegende Anstellungsverhältnis
regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mbH
vom 6.3.1906, RBGl Nr. 58 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den
Bestimmungen dieses Werkvertrages. Subsidiär gelten die auf dieses
Vertragsverhältnis anzuwendenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen,
insbesondere jene über den Werkvertrag. Zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer besteht Einvernehmen darüber, dass der
Geschäftsführer im Rahmen eines solchen Werkvertrages im Sinne der
§§ 1165 ff für die Gesellschaft tätig ist.
§ 3 Aufgabenkreis und
Verantwortlichkeit
1) Der Geschäftsführer erklärt, auf
dem Gebiet des von der Gesellschaft ausgeübten Betriebsgegenstandes,
nämlich der Beratung - Consulting, Sanierung von Unternehmen und
Eingehen von Beteiligungen - über die nötigen Fachkenntnisse und
langjährigen Erfahrungen zu verfügen. Dem Geschäftsführer
obliegt die Lenkung und Überwachung der Gesellschaft im Ganzen. Er hat
insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen.
2) Der Geschäftsführer hat sich bei
seiner Tätigkeit immer am Wohl des Unternehmens als oberste Richtlinie zu
orientieren. Die ihm obliegenden Pflichten hat der Geschäftsführer mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen.
§ 4 Grenzen der
Geschäftsführungsbefugnis
Der Geschäftsführer hat alle sich aus
dem Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüssen ergebenden
Beschränkungen und Anordnungen zu befolgen.
§ 5 Arbeitsleistung und
Vertretung
1) Der Geschäftsführer hat sich mit all
seiner Kraft, wenn auch in eigener Zeitdisposition, um die Interessen der
Gesellschaft zu kümmern sowie seine Kenntnisse und Erfahrungen der
Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Weisungen der Generalversammlung,
welche den Geschäftsführer bei der Erledigung von
Geschäftsführungsaufgaben in zeitlicher Hinsicht festen Bindungen
unterwerfen, brauchen vom Geschäftsführer nicht beachtet zu
werden.
2) Bei längerer Nicht-Tätigkeit -
aus welchem Grunde immer - hat der Geschäftsführer für eine
zur Bewältigung der Geschäftsführeragenden geeignete Vertretung
entweder durch einen anderen Geschäftsführer, einen befugten und
geeigneten Dienstnehmer oder einen berufsmäßig sachkundigen
Parteienvertreter zu sorgen.
3) Soweit seine Tätigkeit nicht
Geschäftsführungsobliegenheiten betrifft, kann sich der
Geschäftsführer jederzeit und uneingeschränkt vertreten lassen.
Der Geschäftsführer haftet für Fehlleistungen solcher Substituten
und Gehilfen, sollte deren Handlung oder Unterlassung objektiv nicht dem von
einem ordentlichen Geschäftsmann zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab
entsprechen. Er hat die Gesellschaft so zu stellen, als hätte er
persönlich die betreffende Handlung oder Unterlassung gesetzt.
§ 6 Honorar
1) Der Honoraranspruch des
Geschäftsführers beträgt bis zu 60% vom Cash Flow vor Steuern,
zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Cash Flow
vor Steuern ermittelt sich wie folgt:
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag laut §
231 HGB
+ Akontozahlungen
Geschäftsführerbezüge
+ Abschreibungen (einschließlich
Buchwertabgänge)
+
Steuern vom Einkommen und
Ertrag
= Cash Flow vor Steuern
Ist der Cash Flow negativ, so hat der
Geschäftsführer den negativen Cash Flow bis maximal in Höhe des
im Wirtschaftsjahr bezogenen Geschäftsführerhonorars
abzudecken.
2) Der Geschäftsführer ist berechtigt,
in Abhängigkeit von der Liquiditätssituation der Gesellschaft
Akontozahlungen auf sein Geschäftsführerhonorar zu
verlangen.
3) Der Geschäftsführer hat keinen
Anspruch auf Freizeitausgleich, Mehr- bzw. Überstundenentlohnung und
Abfertigung.
4) Die Kosten für allfällige Vertreter
sind grundsätzlich direkt vom Geschäftsführer, nicht von der
Gesellschaft zu tragen. Dies gilt auch für Vertretungen auf Grund von
Krankheit oder Urlaub. Falls die Kosten für allfällige Vertreter von
der Gesellschaft getragen werden, hat der Geschäftsführer diese Kosten
der Gesellschaft zu erstatten.
§ 7 Auslagen- und
Spesenersatz
1) Mit der Honorarvereinbarung des § 7 sind
grundsätzlich alle Auslagen- und Spesenersätze des
Geschäftsführers abgegolten.
2) Hiermit wird § 1014 ABGB ausdrücklich
abbedungen.
§ 8 Reisekosten -
Dienstwagen
Die Benutzung von Betriebsfahrzeugen für
Privatfahrten ist grundsätzlich möglich, hat jedoch nachrangig -
unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse - zu erfolgen.
Über die durchgeführten Privatfahrten sind genaue Aufzeichnungen zu
führen. Die Privatfahrten sind dem Geschäftsführer im
Ausmaß des jeweils gültigen Kilometergeldes zuzüglich einer
allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
§ 9
Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis hat mit
................. begonnen und wird unbefristet abgeschlossen. Per
Gesellschafterbeschluss kann für das Folgejahr ein neues
Vertragsverhältnis vereinbart werden. Die Mitteilung über den
Gesellschafterbeschluss muss dem Geschäftsführer schriftlich bis
spätestens 8 Wochen vor vereinbartem Ablauf des Vertrages zukommen. Der
Geschäftsführer muss der Gesellschaft innerhalb von 2 Wochen durch
Unterfertigung des Vertrages die Annahme des angebotenen Vertrages
erklären.
§ 10 Sozialversicherung
und Steuern
1) Der Geschäftsführer unterliegt auf
Grund dieses Vertragsverhältnisses nicht der Sozialversicherungspflicht
nach dem ASVG, er hat daher für seinen sozialen Schutz selbst zu
sorgen.
2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen des
vorliegenden "Werkvertrages" selbständig erwerbstätig und hat daher
die von ihm vereinnahmten Bezüge selbst zu versteuern.
§ 11
Auffangklausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses
Geschäftsführer-Anstellungsvertrages nicht rechtswirksam sein oder
ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen und der Zwecksetzung der
Parteien am nächsten kommen.
§ 12
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für allfällige
Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am
jeweiligen Sitz der Gesellschaft vereinbart.
§ 13 Kosten
Die mit der Errichtung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Gesellschaft."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 1999, 2000 und 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. W.K. ausbezahlten
Gehälter als Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117 und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen,
die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/14/0194, sowie vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080 u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem zitierten
Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt auf
die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt -
dahin revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2005,, Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. W.K. vertritt die (mit
Erklärung vom 28. Mai 1999 errichtete) Bw. laut Firmenbuch bereits seit 10.
Juni 1999 selbständig. Wie dem zwischen der Bw. und dem
Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrag vom 1. April 2000
entnommen werden kann, besteht die Tätigkeit des Geschäftsführers
in der Lenkung und Überwachung der Bw. im Ganzen; insbesondere oblagen dem
Geschäftsführer die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Bw.. Damit steht jedenfalls fest, dass die
Tätigkeit des Geschäftsführers nicht in der Abwicklung eines
konkreten Projektes besteht. Aus dem umfassenden Aufgabenbereich des
Geschäftsführers und dem Umstand, dass dieser seit Bestehen der Bw.
durchgehend als Geschäftsführer tätig ist, ist von einem
Dauerschuldverhältnis auszugehen und auf dessen Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. zu schließen.
Wenn die Bw. der
organisatorischen Eingliederung des Geschäftsführers damit zu
widersprechen versucht, dass der Geschäftsführer in seiner
Tätigkeit frei von persönlicher Abhängigkeit und nicht an
betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit und
arbeitsbezogenes Verhalten gebunden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass
einerseits die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung bestehende
Weisungsungebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der
Beurteilung auszublenden ist und andererseits die von ihm weiters ins Treffen
geführten Kriterien für die Einstufung der Tätigkeit
unmaßgebend sind (vgl. z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. November 1999, Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem Arbeitsort, vom 22.
September 2000, Zl. 2000/15/0075, hinsichtlich fixer Arbeitszeit und vom 26.
April 2000, Zl. 99/14/0339, u.a. hinsichtlich Urlaubsregelung). Auch die dem
Geschäftsführer eingeräumte Möglichkeit, sich jederzeit und
uneingeschränkt vertreten zu lassen, ändert nichts an der Beurteilung
seiner Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw., weil es nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 10. Mai
2001, Zl. 2001/15/0061) nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis
nicht entgegen steht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen
können.
Wenn die Bw. aus dem zwischen
ihr und ihrem Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrag ein Indiz
für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit abzuleiten
versucht, so muss dazu ausgeführt werden, dass die zivilrechtliche
Einstufung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem
Geschäftsführer unmaßgeblich ist (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, Zl. 2001/15/0066).
Im gegenständlichen Fall
ist die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen
Organismus der Bw. klar zu erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter
Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, braucht nicht mehr
geprüft zu werden, ob der Geschäftsführer in den Streitjahren ein
Unternehmerwagnis zu tragen hatte und wie dessen Entlohnung gestaltet war. Auf
das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Bw. war mangels Relevanz
daher auch nicht mehr einzugehen.
Aus der Sicht der vorstehenden
Erwägungen erscheint die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gerechtfertigt und
nicht zu beanstanden.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 17. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-K/04
- Stammnummer
- 15198
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF