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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100700/2025

Erhöhte Familienbeihilfe bei Regelbeschulung mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) im Verhalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100700/2025vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2024 betreffend Abweisung des Antrags auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 27.05.2024 "ab November 2023", Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes November 2023 bis April 2024 abgewiesen. Der Beschwerde wird ab Mai 2024 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Laut Auskunft des Finanzamtes im Vorlagebericht seien bereits im Oktober 2022 sowie im Jänner 2023 Anträge des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Sohn ***N*** beim Finanzamt eingebracht worden, welche jedoch jeweils abgewiesen worden seien, da die Gutachten des Sozialministeriumservice keinen Grad der Behinderung von mindestens 50% ergeben hätten. Mit einem am 24.05.2024 unterfertigten, am 27.05.2024 beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 3-PDF beantragte der Bf erneut die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für seinen 2016 geborenen Sohn ***N*** ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Bei dem Kind würde folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung bestehen: Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) F 90.0, autistische Verhaltensmuster, ausgeprägte Wahrnehmungsschwächen, auffälliges Sozialverhalten. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.10.2024 wurde dem Sohn des Bf ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab April 2024 und 30 % ab Oktober 2022 bescheinigt. Da über den Zeitraum Oktober 2022 bis Oktober 2023 im Zuge eines vorangegangenen Antrags bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für diesen Zeitraum wegen entschiedener Sache (res iudicata) mit Bescheid vom 06.11.2024 zurückgewiesen. Den Zeitraum "ab November 2023" wies das Finanzamt mit Bescheid vom 06.11.2024 als unbegründet ab, da laut Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung nur mit 30 % festgestellt worden sei, § 8 Abs. 5 FLAG 1967 jedoch einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % voraussetze. Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 12.11.2024 Beschwerde. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.01.2025 wurde ***N*** neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab April 2024 bescheinigt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 17.03.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 18.03.2025 erhob der Bf Beschwerde, welche das Finanzamt als Vorlageantrag wertete und den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte. In diesem Schreiben brachte der Bf vor, dass ein Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf gestellt worden sei. Nach Übermittlung des Bescheides über die Gewährung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Sohn ***N*** vom 04.03.2025 wurde vom Finanzamt über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes am 15.07.2025 eine neuerliche Bescheinigung des Sozialminsteriumservice angefordert. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 29.07.2025 bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab April 2024 wie in den Vorgutachten und führte in seiner Stellungnahme aus, dass der SPF-Bescheid im Verhalten keine erhöhende Wirkung habe. Mit Beschluss vom 03.11.2025 brachte das Bundesfinanzgericht dem Bf. das neue Gutachten zur Kenntnis und gab diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Bf. führte in seiner Stellungnahme vom 17.11.2025 aus, dass bisher keine Begutachtung durch einen Arzt erfolgt sei, der auf Autismus und ADHS spezialisiert sei. Das Gutachten von ***3*** vom 29.07.2025 stütze sich lediglich auf die Vorgutachten. Die Verhaltensweisen des Sohnes würden die gesamte Familie vor große Probleme stellen. Seit September 2025 bekomme ***N*** Methylphenidat (Ritalin), womit ihm der Schulalltag leichter falle. Das Bundesfinanzgericht beauftragte daraufhin die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 30.01.2026 bescheinigte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab 01.02.2025. Da dieses Gutachten erneut - offenbar aufgrund eines Versehens - von einer Allgemeinmedizinerin erstellt wurde, wurde ein weiteres Gutachten eines Psychiaters/einer Psychiaterin in Auftrag gegeben. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 12.06.2026 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Mai 2024 sowie einen Grad der Behinderung von 30 % ab Oktober 2022 fest. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer bezieht für seinen am ***2016*** geborenen Sohn ***N*** laufend Familienbeihilfe. Mit 27.05.2024 beantragte er die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend. Das FA wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 - Oktober 2023 zurück, weil über diesen bereits rechtskräftig entschieden worden war. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Sohn besucht die Volkschule ***1***. Er leidet an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Verhaltensmustern, ausgeprägter Wahrnehmungsschwäche und auffälligem Sozialverhalten. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 04.03.2025 wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und bestimmt, dass der Sohn in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volkschule mit ergänzendem Rahmenplan der Sondererziehungsschule zu unterrichten ist. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, Sachverständiger Facharzt für Allgemeinmedizin ***2***, vom 15.10.2024 wurde dem Sohn des Bf ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab April 2024 und 30 % ab Oktober 2022 bescheinigt. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, Sachverständiger Facharzt für Allgemeinmedizin ***3***, vom 15.01.2025 wurde dem Sohn des Bf ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab April 2024 und 30 % ab Oktober 2022 bescheinigt. Es gab keine neuen Befunde. Ein Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) wurde nicht nachgereicht. Daher erfolgte die Beurteilung weiterhin mit 40 %. Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, Sachverständiger Facharzt für Allgemeinmedizin ***3***, vom 29.07.2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab April 2024 wie in den Vorgutachten bestätigt. Der nun vorgelegte SPF-Bescheid im Verhalten führt zu keiner erhöhenden Wirkung. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, Sachverständige Fachärztin für Allgemeinmedizin ***4***, vom 30.01.2026 wurde dem Sohn des Bf ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Februar 2025 bescheinigt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde von 40 % auf 50 % angehoben, da mittlerweile die Beschulung nach Rahmenlehrplan der Sondererziehungsschule in allen Fächern erfolgt. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, Sachverständige Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychiatrie ***5***, vom 12.06.2026 stellt einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Mai 2024 und 30 % ab Oktober 2022 fest. Die Einschränkungen werden wie folgt beschrieben: "Entwicklungseinschränkungen; Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS), autistische Verhaltensmuster, ausgeprägte Wahrnehmungsschwächen, auffälliges Sozialverhalten, klinisch auffällig, medikamentöse Therapie unter fachärztlicher Observanz, SPF im Verhalten, hat erste Klasse dreimal wiederholt, hoher Therapie- und Förderbedarf". Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 50 % erfolgt entsprechend dem Befundbericht vom ***6*** vom 16.05.2024 mit Beginn der medikamentösen Therapie mit Strattera. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/ Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. UFS 10.2.2012, RV/0142-L/12;BFG 17.7.2014, RV/5100685/2013; BFG 14.9.2015, RV/5100810/2014; BFG 20.4.2016, RV/5100745/2015). In sämtlichen ärztlichen Gutachten wurden die bis dahin von der Bf. vorgelegten ärztlichen Unterlagen vollständig berücksichtigt und steht auch die Art der Erkrankung unbestritten fest. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung werden unter Punkt 03.02. die Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr angeführt: [Grafik]   In den Gutachten vom 15.10.2024, 15. 01.2025 und 29.07.2025 wurde von der PosNr. 03.02.01, in den Gutachten vom 30.01.2026 und 12.06.2026 wurde von der PosNr. 03.02.02 ausgegangen. Die rückwirkende Einschätzung des GdB wird im neuesten Gutachten vom 12.06.2026 - unter Hinweis auf die Vorgutachten und vorgelegten Befunde - damit begründet, dass mit einer medikamentösen Therapie mit Strattera begonnen wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde - wie im Vorgutachten vom 30.01.2026 - mit 50 vH der Einschätzungsverordnung nun aber seit Mai 2024 bestätigt. Bei dem Gutachten vom 12.06.2026 wurden sämtliche vom Bf. vorgelegten Befunde sowie seine Stellungnahme vom 17.11.2025 in der ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt. Die Fachärztin für Psychiatrie stellt ausgeprägte Wahrnehmungsschwächen, auffälliges Sozialverhalten, klinische Auffälligkeit, medikamentöse Therapie unter fachärztlicher Observanz, SPF im Verhalten, Wiederholung der ersten Klasse zum dritten Mal sowie hohen Therapie- und Förderbedarf fest, was der PosNr. 03.02.02 nachvollziehbar mehr entspricht als 03.02.01. Als Fachärztin für Psychiatrie mit Spezialisierung auf ADHS ist ihrer Einschätzung auch besonderes Gewicht zu geben. Das ärztliche Gutachten ist somit vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses Gutachten ist daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass der Grad der Behinderung bei Sohn ***N*** 50 vH oder mehr für den Zeitraum November 2023 bis April 2024 beträgt, liegt nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des zuletzt erstellten Gutachtens ist für den vorliegenden Fall klar zu bejahen. Entsprechend der Bescheinigung des SMS wird der Beschwerde ab dem Zeitraum "ab 05/2024" stattgegeben. Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe besteht somit ab Mai 2024. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind nur dann als erheblich behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Da im gegenständlichen Fall der Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes mit 50 % festgestellt worden ist, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Mai 2024 erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung. Linz, am 30. Juni 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100700/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100700.2025
Stammnummer
151976
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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