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BFG RV/7102422/2026
Mangel der fehlenden Unterschrift auf Beschwerde wurde nicht behoben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102422/2026vom 18.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VAT IT Processing Ltd. TRADING AS WTAX, 2A, rue des Capucins, 1313 LUXEMBOURG, betreffend die Beschwerde vom 28. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 2. Juli 2025, betreffend Zurücknahme eines Antrages auf Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer für das Jahr 2020 gemäß § 85 Abs. 2 BAO, beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Der in ***Bf1-Adr*** ansässige Beschwerdeführer hat mit dem Antragsformular DIAG vom 24. Juli 2024, eingebracht am 26. Juli 2024, die Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer auf Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2020 in der Höhe von 8.442,00 Euro gemäß § 240 Abs. 4 BAO iVm dem DBA Österreich-Amerika beantragt.
Da die Originalunterschrift des Antragstellers auf dem Antragsformular fehlte, wurde der Bf. mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) des Finanzamtes für Großbetriebe vom 25. April 2025 aufgetragen, den Mangel seines Rückerstattungsantrags vom 24. Juli 2024 bis zum 25. Juni 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe zu beheben, andernfalls der Rückerstattungsantrag als zurückgenommen gelte.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte mit Eingabe vom 23. Juni 2025, welche bei der belangten Behörde am 26. Juni 2025 eingegangen ist.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 erklärte die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 24. Juli 2024 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf. dem Auftrag, den Mangel seiner Eingabe bis 25. Juni 2025 zu beheben, nicht nachgekommen sei, sodass der Antrag als zurückgenommen gelte.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Bf. im Wesentlichen aus, dass die Mängelbehebung, welche das original unterschriebene Antragsformular enthalten habe, rechtzeitig versandt, jedoch erst am 26. Juni 2025 der belangten Behörde zugestellt worden sei.
Da die Beschwerdeschrift keine Unterschrift des Bf. aufwies, wurde dem Bf. mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 11. August 2025 die Behebung des Mangels bis zum 11. November 2025 aufgetragen, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Mit Eingabe vom 2. September 2025 übermittelte der Bf. neuerlich das DIAG Antragsformular mit der Originalunterschrift. Die Beschwerde mit der Originalunterschrift des Einreichers wurde nicht übermittelt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2026 erklärte die belangte Behörde die Beschwerde vom 28. Juli 2025 gegen den Bescheid über die Zurücknahme des Rückerstattungsantrags vom 2. Juli 2025 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf. dem Auftrag, den Mangel seiner Beschwerde vom 28. Juli 2025 bis zum 11. November 2025 zu beheben, nicht nachgekommen sei, sodass der Antrag als zurückgenommen gelte.
Infolge der Eingaben vom 23. und 24. Februar 2026, mit welchen der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Feststellungen
Mit Antrag vom 24. Juli 2024 beantragte der Bf. gemäß § 240 Abs. 4 BAO iVm dem DBA Österreich-Amerika die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuer auf Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2020.
Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens hat die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 24. Juli 2024 mit Bescheid vom 2. Juli 2025 als zurückgenommen erklärt.
Da die dagegen eingebrachte Beschwerde keine Unterschrift aufwies, forderte die belangte Behörde den Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom 11. August 2025 auf, den Mangel bis 11. November 2025 zu beheben.
Mit Eingabe vom 2. September 2025 übermittelte der Bf. das mit der Originalunterschrift versehene DIAG Antragsformular, eine Unterschrift auf der Beschwerde vom 28. Juli 2025 wurde nicht übermittelt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2026 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 28. Juli 2025 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken.
Aufgrund des Mangels der Beschwerde (fehlende Unterschrift des Einreichers) gegen den Bescheid über die Zurücknahme des Rückerstattungsantrags vom 2. Juli 2025 erfolgte der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 BAO zu Recht.
Eine Mängelbehebung innerhalb der Frist bis 11. November 2025 erfolgte nicht.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit nicht zeitgerecht entsprochen. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 18).
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet (kein Ermessen), mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (VwGH 27.4.1981, 17/2599/79; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213; BFG 9.5.2023, RV/5100761/2020).
Eine Unterschrift ist ein "Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt" (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Wegen "Unleserlichkeit" der Unterschrift ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (VwGH 30.3.1993, 92/04/0277).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Anbringen einer Unterschrift auf einem anderen Schriftstück als jenem, zu dem ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden ist, zur Behebung des Mangels nicht ausreicht (zu einer Arbeitnehmerveranlagung VwGH 05.10.2023, Ra 2021/13/0020).
Unterschrieben ist eine Urkunde dann, wenn der Aussteller eigenhändig zumindest seinen Familiennamen unter den Text der Urkunde gesetzt hat. Die Unterschrift muss entweder unter dem ganzen Text stehen, oder ihn jedenfalls als Ganzes decken. Es genügt nicht, dass sie im Text steht (vgl. Bittner in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 294 ZPO, Tz 2). Eine Urkunde ist daher nur dann unterschrieben, wenn die Unterschrift auf eben dieser Urkunde geleistet wird.
Die belangte Behörde hat den Bf. im vorliegenden Fall mit Mängelbehebungsauftrag vom 11. August 2025 ausdrücklich aufgefordert, den aufgezeigten Mangel (die fehlende Unterschrift des Einschreiters auf der Beschwerde) zu beheben. Mit der neuerlichen Übermittlung des mit der Originalunterschrift versehenen DIAG Antragsformulars hat der Bf. die fehlende Unterschrift auf der Beschwerde vom 28. Juli 2025 nicht nachgereicht.
Der Bf. hat weder Gründe vorgebracht, aus denen ihm eine Nachholung der Unterschrift auf der Beschwerde nicht möglich gewesen wäre, noch ist den vorgelegten Aktenteilen zu entnahmen, dass dem Bf. die Nachreichung der Unterschrift nicht möglich gewesen wäre.
Da der Bf. daher den Mangel der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben hat, war die Beschwerde vom 28. Juli 2025 vom Bundesfinanzgericht gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 18. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102422/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102422.2026
- Stammnummer
- 151974
- Gültig
- 18.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF