Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100041/2026
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Kostentragung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100041/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. April 2025 betreffend Familienbeihilfe 09.2022-02.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom 25.4.2025 wurde beim Beschwerdeführer (Bf) die für seinen Sohn ***1*** bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2022 bis Februar 2025 in der Höhe von insgesamt 7.387,40 Euro zurückgefordert. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine Unterlagen hinsichtlich des volljährigen Sohnes, der nicht mehr haushaltszugehörig ist, vorgelegt worden seien. Die Familienbeihilfe werde daher zurückgefordert.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 12.5.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass er bereits alle angeforderten Unterlagen vorgelegt habe. Diese lege er erneut bei. Zudem überweise er seinem Sohn monatlich ein Betrag idHv 200,00 Euro. Dies könne ebenfalls nachgewiesen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.9.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nur die Person habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die überwiegenden Unterhaltskosten trage, habe ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Sohn des Bf besuche seit September 2022 die Berufsfachschule muslimischer Führungskräfte in ***6***. Im Rahmen der Schulausbildung ist er am Schulstandort untergebracht. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe daher nicht mehr. Hinsichtlich der überwiegenden Unterhaltskosten werde angeführt, dass das Schulgeld (Unterkunft und Schulbeiträge) idHv 350,00 Euro monatlich vom Verein ***5*** übernommen worden sei. Vom Bf werde lediglich das Taschengeld idHv 200,00 Euro pro Monat bezahlt. Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten liege daher nicht vor.
Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 26.9.2025 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass sein Sohn regelmäßig (an vielen Wochenenden, Ferien und Feiertagen) nach Hause komme. Er werde in dieser Zeit verpflegt und wasche auch seine Wäsche dort. Außerdem sei geplant, dass der Sohn nach der Ausbildung wieder nach ***2*** oder ***3*** zurückkomme und hier arbeiten werde. Er befinde sich somit nur vorübergehend (zum Zwecke des Schulbesuches) außerhalb der gemeinsamen Wohnung, weshalb eine Haushaltszugehörigkeit weiterhin aufrecht sei. Es seien daher mehr als nur 200,00 Euro an Kosten monatlich für seinen Sohn angefallen. Der Bf legte außerdem einen Kontoauszug seines Sohnes über den Kauf von Tickets der Deutschen Bahn hinsichtlich der Strecke ***6***-***3*** bei.
Mit Vorlagebericht vom 26.1.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 22.5.2026 wurde der Bf vom BFG dazu aufgefordert eine genaue Aufstellung aller monatlichen Unterhaltskosten für seinen Sohn, mit der Angabe, von wem die Kosten getragen werden, sowie die entsprechenden Nachweise, vorzulegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass falls keine Nachweise vorhanden sind, die einzelnen Posten (glaubhaft) geschätzt werden können.
Dieser Vorhalt wurde vom Bf mit Schriftsatz vom 11.6.2026 beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf hat seinen Wohnsitz in Österreich und bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit idHv 19.945,76 (2023), 21.881,64 Euro (2024) und 22.888,20 Euro (2025) von der Pensionsversicherungsanstalt.
Der Sohn des Bf, geboren am ***4***, besucht seit September 2022 die Berufsfachschule Muslimischer Führungskräfte (BeMuF) in ***6*** (Deutschland). Im Rahmen der Schulausbildung ist er am Schulstandort in ***6*** untergebracht. Er besucht seine Eltern ca. 1- bis 3-mal im Monat in ***2***. Die Zugtickets dafür bezahlt der Sohn mittels Überweisung von seinem Konto.
Die BeMuF ist eine Einrichtung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs und des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland eV., die Imame und religiöses Personal ausbildet. Die vierjährige Ausbildung umfasst ein Vorbereitungsjahr sowie eine dreijährige Hauptausbildung mit Fokus auf Theologie, soziale Bildung und Praxisphasen.
Der Schulabschluss berechtigt zwar nicht zum Religionsunterricht an Schulen oder Universitäten, sie ist aber eine anerkannte Ausbildung zum Beruf des Imams, sowie Gemeindepädagogen oder Religionsbeauftragten in den jeweiligen Moscheegemeinden. (Quelle: "Bestandserhebung zur Ausbildung religiösen Personals islamischer Gemeinden", Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutsche Islamkonferenz; sowie Homepage der BeMuF: www.bemuf.de).
Der Unterricht an der Schule umfasst ca 30-40 Wochenstunden.
Der Sohn des Bf legt an der Schule regelmäßig Prüfungen ab und erhält dafür Zeugnisse mit Schulnoten.
Hinsichtlich der Unterhaltskosten führt der Bf im Antwortschreiben vom 11.6.2026 aus:
"Zu Punkt 1 (Unterkunft & Verpflegung): Wie Sie bereits wissen, übernimmt ein Verein diese Kosten und sie werden von diesem getragen. Zudem wird ein Stipendium in Höhe von 150 EUR bezahlt.
Zu Punkt 2 (Handykosten): Die Handykosten meines Sohnes werden seit dem Jahr 2023 von seinem älteren Halbbruder in Deutschland übernommen. Der Mobilfunk-Vertrag läuft auf den Namen seines Halbbruders. Die monatlichen Kosten betragen verschieden zwischen 20 EUR - 35 EUR. Den genauen Betrag können Sie wie gefordert dem beigefügten Dokument entnehmen.
Zu Punkt 3 (Finanzielle Unterstützungen): Die von mir überwiesenen 200 EUR monatlich stellten nicht die einzige finanzielle Unterstützung dar. Mein Sohn wurde zusätzlich von seinen Geschwistern sowie weiteren Familienangehörigen unterstützt. Diese Unterstützung erfolgte teilweise durch Banküberweisungen und teilweise in Form von Bargeld für den täglichen Lebensbedarf. Da viele dieser Beiträge bar übergeben wurden, liegen hierfür keine schriftlichen Nachweise vor. Diese Beiträge dienten der Deckung seiner laufenden Lebenshaltungskosten, insbesondere für Verpflegung, Kleidung, Mobilität (Zugtickets), persönliche Bedürfnisse und sonstige Ausgaben des täglichen Lebens."
Folgende Beträge hat der Sohn des Bf laut den vorgelegten Kontoauszügen im Zeitraum 2023 bis 2026 von anderen Verwandten (weder Bf noch dessen Ehefrau) erhalten:
2023:
10.7.2023: 100,00 Euro
17.7.2023: 350,00 Euro
Insgesamt: 450,00 Euro
2024:
15.4.2024: 100,00
3.6.2024: 400,00 Euro
16.12.2024: 100,00 Euro
18.12.2024: 100,00 Euro
Insgesamt: 700,00 Euro
2025:
10.3.2025: 100,00 Euro
13.3.2025: 100,00 Euro
19.5.2025: 100,00 Euro
26.5.2025: 100,00 Euro
25.6.2025: 200,00 Euro
7.11.2025: 400,00 Euro
29.12.2025: 100,00 Euro
Insgesamt: 1.100,00 Euro
2026:
16.3.2026: 1.600,00 Euro
16.3.2026: 1.000,00 Euro
Insgesamt: 2.600,00 Euro
Da teilweise auch höhere Beträge überwiesen wurden, ist davon auszugehen, dass diese die Kosten für mehrere Monate abdecken sollten. Für die Berechnung der Unterhaltskosten werden die Beträge daher auf ein Jahr hochgerechnet und davon der Durschnitt berechnet. Die Jahresbeträge im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geteilt durch 12 ergeben daher folgende Summen (gerundet):
2023: ca 37,00 Euro monatlich
2024: ca 58,00 Euro monatlich
2025: ca 91.00 Euro monatlich
Der Durchschnitt daraus ergibt monatlich ca. 62,00 Euro.
Der Sohn erhält monatlich ein Taschengeld vom Bf idH v 200,00 Euro. Weiteren Geldunterhalt bekommt er vom Bf nicht.
Das Schulgeld idHv 350,00 Euro welches auch die Kosten für die Unterkunft in ***6*** enthält, wird von der ***5*** übernommen.
Außerdem erhält der Sohn des Bf monatlich ein Stipendium in der Höhe von 150,00 Euro monatlich für seinen Lebensunterhalt.
Die Kosten für das Mobiltelefon des Sohnes idHv monatlich zwischen 20,00 und 35,00 Euro werden von seinem Bruder getragen.
Der Sohn des Bf ist nicht erwerbstätig.
Die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltskosten stellen sich daher wie folgt dar:
|
Unterkunft, Schulgeld
|
350,00 Euro
|
Stipendium
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150,00 Euro
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Mobiltelefon (durchschnittlich)
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27,00 Euro
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Beträge Verwandte
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62,00 Euro
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Zwischensumme
|
589,00 Euro
|
Taschengeld Bf
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200,00 Euro
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Summe
|
789,00 Euro
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Die Unterhaltskosten für den Sohn des Bf ergeben sich insbesondere aus dem Antwortschreiben des Bf vom 11.6.2026 und den dabei vorgelegten Kontosauszügen. In diesem Schreiben gibt der Bf an, von wem welche Kosten getragen werden. Die Darstellung des Bf wird daher als erwiesen angenommen. Die Überweisungen der übrigen Verwandten an den Sohn des Bf gehen aus den Kontoauszügen hervor.
Diese Aufteilung der Kosten für den Unterhalt des Sohnes erscheint auch realistisch, zumal der Bf selbst über geringe Einkünfte aus seiner Pension verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder und für bestimmte volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Kosten des Unterhalts umfassen nach § 2 Abs 4 FLAG 1967 bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder Berufsfortbildung.
Nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Im Erkenntnis vom 24.6.2010, 2009/16/0133, hat der VwGH eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der VwGH im Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Auch wenn ein Zimmer im Haushalt vom Kind in der schulfreien Zeit genutzt werden kann, ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung, wobei eine solche - wenn sie tatsächlich stattfindet - als nur vorübergehenden Besuchszwecken dienend ohnehin keine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl VwGH 23.5.2007, 2006/13/0155).
Da der Schulbesuch und der damit zusammenhängende Aufenthalt des Sohnes des Bf in ***6*** mindestens 4 Jahre dauert, gehört er ab September 2022 nicht mehr dem Haushalt des Bf an. Kurzzeitige Besuche sind dabei unschädlich.
Entscheidend ist daher, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die Unterhaltskosten für das Kind getragen hat (§ 2 Abs 2 FLAG).
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058; VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205).
Nach der Rsp des VwGH hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, dabei davon ab, wer überwiegend den Geldunterhalt geleistet hat (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068; VwGH 24.2.2010, 2009/13/0241).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, betragen die monatlichen Unterhaltskosten des Sohnes des Bf insgesamt 789,00 Euro. Der Bf trägt davon 200,00 Euro in Form monatlicher Überweisungen. Die übrigen Kosten werden - wie der Bf in seinem Antwortschreiben vom 11.6.2026 ausdrücklich festhält - durch den Verein, das Stipendium, den Bruder, sowie weitere Verwandte des Sohnes des Bf getragen. Der Bf hat daher nicht die überwiegenden Unterhaltskosten seines Sohnes getragen. Selbst wenn der Sohn bei den Besuchen in ***3*** von seinen Eltern verpflegt wird, kann die Summe dafür nicht mehr als die Hälfte der Kosten insgesamt betragen, zumal der Bf auch angab, dass sein Sohn von den übrigen Verwandten noch weitere Beträge in Bar erhält. Die (durchschnittlichen) Überweisungen der Verwandten idHv 62,00 Euro monatlich stellen also lediglich eine Untergrenze dar.
Die Beschwerde ist demnach mangels Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Tragung der Unterhaltskosten abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Salzburg, am 19. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100041/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100041.2026
- Stammnummer
- 151965
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF