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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500306/2026

Parkometer: Einspruch gegen Strafverfügung verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500306/2026vom 17.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. Mai 2026, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11. Mai 2026, GZ. MA67/GZ/2025, mit dem der Einspruch vom 19. März 2026 gegen die Strafverfügung vom 26. September 2025, mit derselben Geschäftszahl, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der oben genannte Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2026 bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 26. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 07. August 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 10. Juni 2025 um 19:08 in 1010 Wien, Lothringerstraße gegenüber 14 gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 28. August 2025 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ist ausgeführt: "Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …" Gemäß aktenkundigem Zustellnachweis RSb wurde die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle ***Bf1-Adr*** gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) am 22. Jänner 2026 bei der Post-Geschäftsstelle Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Mangels Bezahlung der mit Strafverfügung vom 26. September 2025 festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Schreiben vom 20. Februar 2026 (Mahnung) an die noch offene Forderung erinnert. Die belangte Behörde hat dem Bf. gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro vorgeschrieben und ihn zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert. Mit E-Mail vom 19. März 2026 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte vor, das Delikt habe Frau Frau mit dem PKW (123) verursacht. Sie wohne in AdrFrau. Er (der Bf.) erhebe entschieden Einspruch. Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 09. April 2026 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel vom 19. März 2026 nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 05. Februar 2026 abgelaufen sei. Die Strafverfügung sei am 22. Jänner 2026 bei der zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt worden. Grundsätzlich gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der 22. Jänner 2026 gewesen, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung oder Reiseticket und dergleichen vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und wäre der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen. Dieses Schreiben (Vorhalt) wurde am (Mittwoch) 15. April 2026 bei der Post-Geschäftsstelle Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, dem Bf. wurde das Schreiben am 22. April 2026 ausgefolgt. Mit E-Mail vom 23. April 2026 brachte der Bf. bloß folgendes vor: "Der Verspätungsvorhalt ist bitte unbegründet. Ich hatte vom 22.1.bis 6.2.2026 eine postalisch gemeldete Ortsabwesenheit! Es besteht ein Zustellmangel!" Den Verspätungsvorhalt vom 09. April 2026 beließ der Bf. jedoch unbeantwortet. Bescheinigungsmittel, welche geeignet gewesen wären die behauptete Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen - wie im Verspätungsvorhalt explizit gefordert (Buchstaben in fett gedruckt) - wurden nicht vorgelegt. Mit hier gegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 11. Mai 2026, wurde der Einspruch des Bf. vom 19. März 2026 gegen die Strafverfügung vom 26. September 2025 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bf. erhob mit E-Mail vom 26. Mai 2026 fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 11. Mai 2026 und brachte im Wesentlichen wie in vorher angeführter E-Mail vom 19. März 2026 vor, Frau Frau (unter Angabe ihrer Anschrift in der Ukraine) habe das Delikt mit dem in Rede stehenden Fahrzeug begangen. Er beeinspruche das Delikt noch einmal und ersuche den Bescheid als auch den Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 26. Mai 2026 samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. Juni 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Versendung der Strafverfügung vom 26. September 2025 erfolgte mit Rückscheinbrief RSb. Die Strafverfügung vom 26. September 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. (AdrBf) am 22. Jänner 2026 gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bei der Post-Geschäftsstelle Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Entsprechende Beweismittel einer Ortsabwesenheit des Bf. (zum Zustellzeitpunkt), die über die bloße Behauptung hinausgehen, wurden zu keinem Zeitpunkt angeboten oder übermittelt. Mangels Ortsabwesenheit des Bf. oder anderer Zustellmängel konnte die Strafverfügung dem Bf. erfolgreich zugestellt werden. Die Zustellung galt mit (Donnerstag) 22. Jänner 2026 als bewirkt. Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung über eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist. Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am (Donnerstag) 22. Jänner 2026 und endete mit Ablauf des (Donnerstag) 5. Februar 2026, um 24:00 Uhr dieses Tages. Der Bf. erhob (erst) mit E-Mail vom 19. März 2026, und somit verspätet, Einspruch gegen die Strafverfügung. Beweiswürdigung: Das Datum der Strafverfügung, die Rechtsmittelbelehrung und das Hinterlegungsdatum sind aktenkundig. Da eine aktenkundige ZMR-Abfrage vom 11. Juni 2026 die Adresse "AdrBf" als Zustellbestätigung ergeben hat, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Bf. handelt (Hauptwohnsitz seit 16. Jänner 2025). Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung entgegengestanden wären, wurden seitens des Bf. nicht nachgewiesen. Der ausdrücklich zu diesem Zweck erlassene Vorhalt der belangten Behörde vom 09. April 2026 blieb hinsichtlich entsprechender Bescheinigungsmittel (zu einer etwaigen Ortsabwesenheit) unbeantwortet. Der Bf. hatte sein Vorbringen, wonach der Verspätungsvorhalt unbegründet sei und ein Zustellmangel bestehe, da er vom 22.1. bis 6.2.2026 eine postalisch gemeldete Ortsabwesenheit gehabt habe, trotz expliziter Aufforderung durch die belangte Behörde mit Verspätungsvorhalt vom 09. April 2026, nicht glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen fest. Rechtliche Beurteilung: § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1991 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 17 Zustellgesetz normiert: "(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. VwGH 09.04.1984, 84/10/0032). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh, wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 22.06.1988, 87/03/0263). Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. VwGH 03.10.1977, 2583, 2623/76; VwGH 23.03.1983, 83/03/0059, 0068; VwGH 07.09.1990, 90/18/0058, 0059). Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. VwGH 29.04.2011, 2011/02/0063, VwGH 30.04.2013, 2012/05/0102, VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142, VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017, vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88, zitierte hg. Rechtsprechung). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem rechtlich dargestellten Hintergrund, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, begonnen hat. Das hinterlegte Dokument galt mit dem ersten Tag dieser Frist, gegenständlich somit mit 22. Jänner 2026, als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher am 22. Jänner 2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 5. Februar 2026. Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom 19. März 2026, und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch. Die Behörde hat dem Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt vom 09. April 2026 unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass sein am 19. März 2026 mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine und ihn aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Bf. beantwortete den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde dahingehend, dass der Verspätungsvorhalt unbegründet sei und ein Zustellmangel bestehe, da er vom 22.1. [Anmerkung: keine Angabe einer Jahreszahl] bis 6.2.2026 eine postalisch gemeldete Ortsabwesenheit gehabt habe. Nachweise dafür hat er keine vorgelegt. Eine Ortsabwesenheit hat er daher nicht glaubhaft gemacht. Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 22. Jänner 2026 ausgehen. Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG, unter Verweis auf VwGH 08.06.1988, 88/03/0102; VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150, VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Da der Einspruch vom 19. März 2026 gegen die Strafverfügung vom 26. September 2025 verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Wien, am 17. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500306/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500306.2026
Stammnummer
151962
Gültig
17.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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