Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0278-G/02
Ein Zusammenhang von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragserrichtung steht einer Bauherreneigenschaft entgegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-G/02vom 05.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 25. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 25. Juni 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin unterfertigte als Auftraggeberin
gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 5. April 1997 einen als "Vertrag
über die Lieferung und Montage von F.-Häusern" titulierte Urkunde
betreffend die "Baustellenadresse XXX". Als "Leistungsbeschreibung" weist die
Urkunde "Aktionshaus Tonmassivwand 38 cm lt. Bau u. Leistungsbeschreibung
Ausbauhaus" und einen Gesamtpreis von S 1,278.000,00 auf. Als
Auftragnehmerin fungierte die Firma N. GesmbH.
Unter der Rubrik
"Zahlungsbedingungen" scheint "120.000 1-2 Monate Grundstück Mai 10% des
Hauses bei Planeinreichung lt. Vertragsbedingungen " auf. Eine Preisgarantie
wurde bis Mai 1998 eingeräumt. Die diesbezügliche
Auftragsbestätigung wurde am 21. April 1997 von der Berufungswerberin und
von der Firma N. GesmbH unterfertigt.
Am 4. September 1997 suchten die Berufungswerberin und ihr
Ehegatte um Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben an, die am
6. Februar 1998 erteilt wurde. In dem diesem Ansuchen angeschlossenen
Einreichplan war die Firma N. GesmbH als Planer und Bauführer
genannt.
Am 22. Dezember 1997 schlossen Dr. J.P., Dr. H.W.
und E.S. als Verkäufer einerseits und die Berufungswerberin sowie deren
Ehegatte als Käufer andererseits einen Kaufvertrag über das Eigentum
am Grundstück Nr. 51/5 KG x entsprechend dem zu Punkt I. des
Vertrages genannten Teilungsplan um einen Preis von S 567.000,00 sowie
über einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil am Grundstück
einer neu zu eröffnenden EZ um einen Preis von S 78.000,00.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2001 setzte das
Finanzamt Graz-Umgebung die Grunderwerbsteuer - abweichend von der
Selbstbemessung im Betrag von S 11.288,00 - auf einer Bemessungsgrundlage
von S 959.160,00 in der Höhe von S 33.570,00 fest, weil neben den
Anschaffungskosten für das Grundstück auch die Baukosten für das
Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen gewesen seien.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vertrat die
Berufungswerberin den Standpunkt, sie sei im vorliegenden Fall als Bauherrin
anzusehen, weil sie die bauliche Gestaltung ihres Hauses selbst bestimmt und das
Baurisiko getragen habe sowie das finanzielle Risiko habe tragen müssen;
der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator für die
Errichtung des Hauses gewesen. Das Fertigteil-Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall im
Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, bereits festgestanden
sei.
Die Berufungswerberin beantragte in der Folge die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wird erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin hingewiesen. Allein der Umstand, dass in der Nachbarschaft
gänzlich verschiedene Häuser errichtet worden seien würde gegen
die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung, dass die Berufungswerberin an ein
vorgegebenes Konzept gebunden gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherrin anzusehen ist oder nicht.
In diesem
Zusammenhang wird zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten
Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September
2004, Zl. 2004/16/0081 verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 21. April
1997 abgeschlossenen Vertrages über das "Haus, mit Montage und
Materiallieferung zum Selbstausbau des OG, mit Balkon" und dem erst zu einem
späteren Zeitpunkt - nämlich am 22. Dezember 1997 -
abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits aus dem Grund fest, da der Kaufvertrag über das Fertigteilhaus rund
acht Monate vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde. Der
Hauskaufvertrag wies als Bauort XXX auf.
Diese Verknüpfung gelangte in weiterer Folge auch
dadurch zum Ausdruck, dass vorerst im September 1997 die Baubewilligung für
das Bauvorhaben erwirkt wurde und erst sodann im Dezember 1997 der Kaufvertrag
über das Grundstück, auf dem das Haus errichtet werden sollte, sowie
über einen Miteigentumsanteil, der offensichtlich gemeinsamen Teilen der
Wohnanlage dienen sollte, abgeschlossen wurde.
Die Firma N. GesmbH trat in Prospekten als Organisator
eines Bauvorhabens von Eigenheimen auf.
In diesem Zusammenhang ist illustrativ auf eine Kopie eines
Mitteilungsblattes der Firma F. -Haus, wonach die Firma F. - Haus in xx eine
Wohnanlage auf fünf Parzellen errichte. Die Grundparzellen hätten eine
Größe von 700 bis 1000 m², der Baubeginn sei
für den Herbst 1997 geplant. Ein Lageplan der Wohnsiedlung sowie ein
Leistungs- und Kostenaufstellungs-Beispiel sind angeschlossen, in welchem der
Preis für ein Grundstück mit etwa 800 m2 sowie der Preis für
die Errichtung eines "F. - Aktionshauses 2000" genannt sind, wodurch die
finale Verknüpfung von Grundstückskauf und Errichtung des
Gebäudes indiziert wird.
Dass die Berufungswerberin - wie in der Berufung
behauptet - die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert
habe und die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der
Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Soweit die Berufungswerberin schließlich vorbringt,
sie habe selbst entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen
Werkstoffen das Haus hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in
Leere, als im vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach den Erwerbern
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll. Auch der Umstand, dass die
Berufungswerberin gegenüber der Baubehörde als Bauwerberin aufgetreten
ist, steht dem Konnex von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses keine Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin vor,
weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 5.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-G/02
- Stammnummer
- 15196
- Gültig
- 05.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF