Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100054/2026
Tätigwerden eines Gemeindefunktionärs ohne hinreichende Rechtsgrundlage: keine Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100054/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beantragte der Beschwerdeführer (Bf) unter anderem die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 8.657,26 Euro. Auf Vorhalt des Finanzamtes Österreich gab er an, ihm seien Kosten durch die Stornierung einer Bestellung einer Photovoltaikanlage für seine politische Tätigkeit entstanden (OZ 1; OZ 9).
Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 2.6.2025 wurden die Stornierungskosten der PV-Anlage iHv 8.657,26 Euro gemäß § 20 EStG 1988 der privaten Lebensführung zugerechnet und steuerlich nicht anerkannt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 erhobenen Beschwerde vom 04.06.2025 führte der Bf aus, er habe sich als geschäftsführender Gemeinderat für u.a. Umwelt und Energie, angetrieben von stark gestiegenen Energiekosten, für die Errichtung einer 70 kWp PV-Anlage am Dach der Einstellhalle der Freiwilligen Feuerwehr ***2*** (bauliches Objekt im Gemeindebesitz) eingesetzt und erforderliche Komponenten bei der Firma ***5*** am 22.9.2022 bestellt. Nach politischen Diskussionen sei das Projekt im April/Mai 2023 neu ausgeschrieben und in weiterer Folge ein anderes Unternehmen beauftragt worden. Aufgrund dieser Neuvergabe habe der Bf die in der Rechnung 23.025 der Firma ***5*** ausgewiesenen Stornokosten bezahlen müssen. Die Ausgabe sei unmittelbar mit seiner Tätigkeit als politischer Vertreter der Marktgemeinde ***2*** verbunden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, die Aufwendungen seien nachweislich freiwillig übernommen worden, weil der Bf laut der Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.3.2023 selbst den Antrag gestellt habe, dass der Beschluss gefasst werde, "die Vergabe zur Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach der FF- ***2*** einem den geltenden Vergaberichtlinien entsprechenden Verfahren zu unterziehen und anschließend dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen". Somit lägen keine Werbungskosten vor.
Am 15.6.2025 beantragte der Bf die Vorlage beim Bundesfinanzgericht. Im Antrag brachte der Bf vor, entgegen der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung habe er in der Gemeinderatssitzung am 30.3.2023 nicht den Antrag zur neuerlichen Ausschreibung des PV-Projektes gestellt (dies erfolgte durch eine andere Person gleichen Nachnamens), sondern sich der Abstimmung enthalten. Die Ausgabe sei daher nicht freiwillig verursacht worden und stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als politischer Vertreter für Umwelt und Energie. Die Bestellung der Komponenten sei vor dem politischen Meinungsumschwung und im Interesse der Gemeinde erfolgt. Zum Nachweis übermittelte er die Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates.
Im Antwortschreiben vom 28.10.2025 zum Vorhalt vom 20.10.2025 gab der Bf neben den bisherigen gemachten Angaben an, die Beauftragung der Firma ***5*** sei mündlich im Rahmen der Angebotsbesprechung in einer Phase größerer wirtschaftlicher Verwerfungen erfolgt. Zuerst (20.6.2022-26.09.2022) sei geplant gewesen die Dachfläche an einen privaten Betreiber (eine Energiegemeinschaft) zu vermieten, damit dieser eine PV-Anlage errichte. Da dies mit dem Netzbetreiber nicht möglich gewesen sei, habe der Bf im Namen der Gemeinde im Dezember oder Jänner 2022 die Firma ***5*** beauftragt. Einen exakten Termin könne er nicht nennen und es gebe auch kein Gesprächsprotokoll dazu. Andere Angebote wurden nicht eingeholt.
Er habe als verantwortliches Mitglied des Gemeindevorstandes für das Ressort Umwelt und Verkehr aufgrund der hohen Energiekosten und der langen Lieferzeiten dem erforderlichen Beschluss des Gemeinderates vorgegriffen. Es handle sich dabei um eine nicht überwiegende aber durchaus gängige Praxis in diesen Situationen und hatte zu jedem Zeitpunkt breite Unterstützung. In der Folge sei die Bestellung der wesentlichen Anlagenkomponenten durch die Firma ***5*** vorgenommen worden.
In der Sitzung des Gemeinderatsausschusses für Umwelt und Verkehr am 13.03.2023 sei die Vergabe des Auftrags an die Firma ***5*** besprochen und beschlossen worden. In der Sitzung des Gemeinderates am 30.03.2023 sei vom Bürgermeister der Antrag auf Vergabe des Auftrages an die Firma ***5*** gestellt worden, jedoch sei stattdessen der Gegenantrag - ein den geltenden Vergaberichtlinien entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen - angenommen worden. Die Vorfinanzierung der Beschaffung der Anlagenkomponenten sowie die Lieferung und Abholung durch die Firma ***5*** seien von der Gemeinde nicht übernommen worden, und daher habe sich das beauftragte Unternehmen an ihm schadlos gehalten. Auf einen Rechtsstreit mit der Gemeinde ***2*** oder mit dem Unternehmen wollte und wolle er sich nicht einlassen. Zum Nachweis übermittelte der Bf einen Kontoauszug mit der Zahlungsbestätigung der Stornokosten iHv 8.657,26 Euro, die Auftragsbestätigung der Firma ***5*** vom 30.03.2023, die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemeinderates am 20.6.2022 und am 26.9.2022, die Netzzugangsvereinbarung mit der Netz Niederösterreich GmbH, das Protokoll zur Sitzung des Ausschusses Umwelt und Verkehr am 13.03.2023, die Stornorechnung der Firma ***5*** und die Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 30.3.2023.
Im Vorlagebericht räumte das Finanzamt ein, dass die Freiwilligkeit der Ausgabe nicht aus der Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.3.2023 abgeleitet werden könne. Es brachte ergänzend im Wesentlichen vor, die vorgelegte Rechnung der Stornierung vom 09.06.2023, welche als Leistung "Stornierung Bestellung vom 20.09.2022 für PV-Anlagen ***3a***/FF-***2***" anführte, beziehe sich offenbar auf eine mündlich abgegebene Bestellung vom September 2022, welche eindeutig für die ***3*** Energiegemeinschaft "***3a***" (Genossenschaft) erfolgt sei. Untermauert werde dies insbesondere durch die Protokolle der Gemeinderatssitzungen vom 20.6.2022 und 26.9.2022, denn in diesen sei noch jeweils ein Antrag gestellt worden, die Dachfläche der FF- ***2*** an die Energiegemeinschaft zu vermieten. Die Kosten seien mangels Einnahmen im Zusammenhang mit der Energiegemeinschaft nicht als Werbungskosten abzuziehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf war im Jahr 2022 und im gegenständlichen Jahr 2023 Vizebürgermeister, Mitglied des Gemeinderates, Vorsitzender des Ausschusses Umwelt und Verkehr der Gemeinde ***2*** und bezog aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Aufgrund gestiegener Energiepreise im Jahr 2022 wurde unter Mitwirkung des Bf im Ausschuss Umwelt und Verkehr und im Gemeinderat der Gemeinde ***2*** diskutiert, das Dach der Feuerwehr ***2*** für Photovoltaikflächen zu nützen.
In diesem Sinne berichtete der Bf in der Gemeinderatssitzung am 20.6.2022, dass in der Ausschusssitzung für Umwelt und Verkehr am 18.5.2022 die Möglichkeit der Errichtung einer PV-Anlage durch die ***3a*** - ***3*** Energie Genossenschaft am Dach der Feuerwehr per Bürgerbeteiligungsverfahren positiv diskutiert wurde und stellte anschließend den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, die Dachfläche an die ***3*** Energiegenossenschaft zu einer Pacht von 1,75 Euro/m² im Jahr zu verpachten. Wegen fehlender Beschlussfähigkeit wurde die Abstimmung auf die nächste Gemeinderatssitzung verschoben.
In der Gemeinderatssitzung am 26.9.2022 berichtete der Bf, dass in der Ausschusssitzung für Umwelt und Verkehr am 28.7.2022 die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage am Dach der FF ***2*** besprochen und befürwortet wurde. Schließlich wurde der Antrag, der Gemeinderat möge den Grundsatzbeschluss fassen, die für die Errichtung der geplanten Photovoltaik-Anlage benötigte Dachfläche des Gebäudes der FF ***2*** im Ausmaß von 332m² zu einem Preis von 175 Euro/m² durch den Eigentümer an die ***3a*** - ***3*** Energie Genossenschaft eGen unter Wertsicherung auf Basis VPI 2010 zu vermieten, angenommen.
Ende September 2022 bestellte der Bf bei der Firma ***5*** Komponenten für eine Photovoltaikanlage. Zu diesem Zeitpunkt war die Errichtung der Photovoltaikanlage durch die ***3a*** Genossenschaft beschlossen und geplant. Die Gemeinde hätte hierfür lediglich das Dach der Feuerwehr ***2*** entgeltlich zur Verfügung gestellt.
Am 13.3.2023 wurde in der Ausschusssitzung Umwelt & Verkehr festgestellt, dass die Errichtung der PV-Anlage durch die ***3a*** Genossenschaft technisch und rechtlich nicht möglich ist, da die EVN Gruppe (Netz Niederösterreich GmbH) der Nutzung des Zählers nicht zugestimmt hat. Aus diesem Grund wurde der Vorschlag, die Anlage durch die Gemeinde zu errichten, einstimmig angenommen.
In der Gemeinderatssitzung am 30.3.2023 wurde zunächst vom Bürgermeister ***4*** der Antrag gestellt, den Auftrag zur Errichtung einer PV-Anlage am Dach der FF-***2*** durch die Marktgemeinde ***2*** um 144.573,12 Euro an die Firma ***5*** zu vergeben, jedoch wurde dieser aufgrund des angenommenen Gegenantrages, nämlich die Vergabe des Auftrags den geltenden Vergaberichtlinien zu unterziehen, wieder zurückgenommen.
Die Auftragsbestätigung der Firma ***5*** zur Errichtung der PV-Anlage am Dach der FF-***2*** wurde mit 30.3.2023 datiert. Dabei wurde der 22.9.2022 als Kalkulationsstichtag angegeben.
Mit Rechnungsdatum 09.06.2023 wurden die Stornokosten iHv 8.657,26 Euro, zusammensetzend aus Vorfinanzierungskosten für Materiallieferung von Oktober 2022 bis Mai 2023, Materialtransport sowie Materialeinlagerung und Handlingfee, von der Firma ***5*** an den Bf abgerechnet. Die Rechnung wurde am 27.6.2023 vom Bf privat bezahlt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Einzig strittig und daher näher auszuführen ist die Feststellung, dass der Bf die Bestellung der Photovoltaikanlagen im September 2022 nicht im Namen der Gemeinde ***2*** aufgegeben hat.
Hierzu ist anzumerken, dass der Bf in der Beschwerde vom 04.06.2025 angab, die Bestellung am 22.09.2022 nach Einholung eines Angebotes eingeleitet zu haben. Im Antwortschreiben vom 28.10.2025 gab er an, einen exakten Termin für die Beauftragung nicht mehr nennen zu können, es aber im Dezember oder Jänner 2022 (gemeint wohl Dezember 2022 oder Jänner 2023) gewesen sei. In den übermittelten Unterlagen wird als Kalkulationsstichtag ebenfalls der 22.9.2022 angegeben. In der Rechnung vom 09.06.2023 lautet die Überschrift "Stornierung Bestellung vom 20.09.2022 für PV-Anlage ***3a*** / FF- ***2***" (siehe Beschwerde OZ 5; Antwortschreiben OZ 12 S. 3 u. 11; Antwortschreiben OZ 13 S 15). Des Weiteren weist die Stornorechnung vom 09.06.2023 Kosten für die Vorfinanzierung für Materiallieferungen von Oktober 2022 bis Mai 2023 aus, welche vom Bf auch bezahlt wurde.
Der Bf konnte zwar keinen konkreten Zeitpunkt für die Bestellung nennen bzw nannte er in der Beschwerde vom 04.06.2025 selbst noch den 22.09.2022, und sowohl die Rechnung als auch die Kalkulation gehen von einer Bestellung Ende September aus. Das Bundesfinanzgericht hält diesen Zeitraum anhand der vorgelegten Beweismittel als hinreichend belegt und nachgewiesen sowie für die rechtliche Würdigung ausreichend bestimmt.
Vor diesem Hintergrund kann darauf geschlossen werden, dass die Bestellung nicht im Namen der Gemeinde erfolgt sein kann, weil Ende September noch die Errichtung der PV-Anlage durch die ***3a*** Genossenschaft im Ausschuss Umwelt und Verkehr und im Gemeinderat diskutiert und beschlossen wurde. Erst lang nach der Bestellung, am 13.3.2023, wurde die Selbsterrichtung der PV-Anlage durch die Gemeinde im Ausschuss beraten und in der Folge am 30.3.2023 vom Gemeinderat beschlossen (siehe Verhandlungsschriften zu den Gemeinderatssitzungen am 20.6.2022 und 26.9.2022, OZ 12; Protokoll zur Ausschusssitzung OZ 13 S. 9; Verhandlungsschrift Gemeinderat OZ 13 S. 16).
Ebenso wenig war von einer Bestellung im Namen der ***3a*** Genossenschaft auszugehen, denn im Rahmen der Bestellung ist kein Verhältnis Bf zur Genossenschaft ersichtlich, im Firmenbuchauszug der Genossenschaft scheint der Bf nicht auf, und auch sonst wurde keine gegen Entgelt durchgeführte Leistung ihr gegenüber vom Bf verrechnet.
Da der Bf für die ihm gegenüber erhobene Forderung der Firma ***5*** weder von der Genossenschaft noch von der Gemeinde Ersatz zu erlangen versucht hat, ist davon auszugehen, dass sein Handeln nicht mit diesen Körperschaften in Zusammenhang zu bringen ist. Mag die Bestellung auch durch das politische Engagement des Bf motiviert gewesen sein, so kann sie doch nicht mit seiner Tätigkeit für die Gemeinde in Zusammenhang gebracht werden, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Bf gar nicht als Errichterin in Betracht gekommen ist, was dem Bf aufgrund seiner Mitwirkung in den zuständigen Gremien auch bekannt war. Ein wie auch immer gelagertes Mandat der die Errichtung anstrebenden Energiegenossenschaft ist nicht ersichtlich. Somit kann die Ausgabe nur der Privatsphäre des Bf zugerechnet werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob die Stornokosten (8.657,26 Euro) der Bestellung der Photovoltaikflächen abziehbare Werbungskosten sind.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 19 Abs 2 sind sie für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Voraussetzung für die Anerkennung der Werbungskosten ist ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet (VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259, mwN; 19.3.2021, Ra 2019/13/0062, mwN).
Ob eine berufliche Veranlassung gegeben ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein wichtiges Beurteilungskriterium für die beruflichen Veranlassung einer Schadenersatzforderung ist die subjektive Seite des Schädigers. Im Regelfall führt eine grob fahrlässige Handlung des Steuerpflichtigen, welche die Schadenersatzforderung ausgelöst hat, dazu, dass der Schaden nicht der beruflichen, sondern der privaten Sphäre zuzurechnen ist (siehe VwGH 9.11. 2004, 2000/15/0153; 26.02.2013, 2010/15/0148).
Im Rahmen der Einkommensermittlung sind zunächst die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle zu ermitteln. (vgl VwGH 21.07.2021, Ra 2021/13/0016, mwN). Stellt die Tätigkeit keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar, so können diese Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 23.5.2000, 99/14/0301; 26.7.2000, 2000/14/0084; 6.7.2011, 2008/13/0234, 21.07.2021, Ra 2021/13/0016).
Laut Sachverhalt erfolgte die Bestellung nicht im Zusammenhang mit der unselbstständigen Beschäftigung bei der Gemeinde. Da auch keine anderen Einkunftsquellen für eine Zurechnung der Stornierungskosten in Frage kommen, waren die Werbungskosten nicht anzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden.
Selbst bei einem Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf wäre sein ohne Beschlussbasis der Gemeinde und ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gesetztes Verhalten als grob sorgfaltswidrig zu werten und nach der oben genannten VwGH-Judikatur wiederum der privaten Sphäre zuzurechnen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100054/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100054.2026
- Stammnummer
- 151953
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF