Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101683/2026
1. Werbungskosten eines Lehrers 2. Hochwasserschäden am "Zweitwohnsitz" 3. Wahlarztkosten als außergewöhnliche Belastung 4. Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101683/2026vom 17.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Herrn A.B., D-Gasse 1, 2345 G., vertreten durch die Kaindl & Partner SteuerberatungsgmbH, Anna Steuergasse 55, 2752 Wöllersdorf, über die Beschwerde vom 23.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 01.10.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, St-Nr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 abgeändert, die Einkommensteuer 2024 mit einer Gutschrift von -2.820 Euro festgesetzt und hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen auf diese Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.) Der Beschwerdeführer (Bf.) gab in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 seine Tätigkeit mit Lehrer an und beantragte darin die Berücksichtigung von Werbungskosten iHv 1.009,94 Euro. Bei den außergewöhnlichen Belastungen erklärte er zum einen solche mit Selbstbehalt iHv 100 Euro (Krankheitskosten) sowie zum anderen solche ohne Selbstbehalt iHv 901,15 Euro (Katastrophenschäden). Zudem gab er seinen Grad der Behinderung mit 50 % an und machte "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel" iHv 3.680 Euro geltend.
2.) Über ausdrückliche Aufforderung des Finanzamts Österreich (FA) übermittelte der Bf. mit dem Schreiben vom 15.09.2025 in Bezug auf seine geltend gemachten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen ein umfangreiches Belegkonvolut sowie eine entsprechende Aufstellung.
3.) Das FA erließ daraufhin am 01.10.2025 den Einkommensteuerbescheid 2024, wobei darin zum einen bloß Werbungskosten iHv 371,55 Euro berücksichtigt wurden. Begründend verwies das FA im Wesentlichen darauf, dass Kürzungen hinsichtlich der Handy- und Bekleidungskosten sowie sonstiger Kosten der privaten Lebensführung vorgenommen worden seien. Bei den außergewöhnlichen Belastungen blieben die Katastrophenschäden mangels der Vorlage von Unterlagen unberücksichtigt. Hinsichtlich der Behinderung des Bf. wurde ihm der Freibetrag iHv 401 Euro zuerkannt, die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung aber um den Betrag von 180 Euro mit der Begründung gekürzt, dass es sich dabei um Kosten für einen Wahlarzt handle. Die ebenfalls geltend gemachten Krankheitskosten iHv 100 Euro blieben aufgrund der Höhe des Selbstbehalts ohne Auswirkung.
4.) Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2024, der eine Gutschrift von 2.696 Euro ergab, brachte der Bf. durch die im Spruch ausgewiesene steuerliche Vertreterin mit dem Schriftsatz vom 23.10.2025 eine Beschwerde ein. Diese wandte sich zum einen gegen die Streichung der Kosten für Arbeitskleidung, da diese nicht für den privaten Gebrauch geeignet sei. Der Bf. sei nämlich als Berufsschullehrer tätig und benötige für den Unterricht in den schuleigenen Werkstätten besondere Schutzkleidung. Auch die Kürzung bei den Handykosten sei nicht nachvollziehbar, da der Bf. als Lehrer natürlich auch zu Hause arbeite und wie schon in den Vorjahren ein 40 %-iger Privatanteil herausgerechnet worden sei. Warum die eingereichten Katastrophenschäden nicht anerkannt worden seien, sei schon deshalb unverständlich, da wohl bekannt sein dürfte, dass der Großraum G. bzw. im konkreten Fall die I.-Siedlung in H. im Jahr 2024 von einem Hochwasser betroffen worden sei. Da im Übrigen sämtliche Belege dem FA übermittelt worden seien, werde um Anerkennung dieser Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastungen ersucht. Bezüglich der nicht anerkannten Wahlarztkosten werde darauf verwiesen, dass es sich um Untersuchungen handle, die auf einer langjährigen Arzt-Patienten-Beziehung beruhen würden.
5.) In der Folge ersuchte das FA den Bf. mit dem Vorhalteschreiben vom 08.01.2026 zum einen um Übermittlung sämtlicher Belege in Bezug auf die Katastrophenschäden (etwa Kopie der Niederschrift, die von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommen worden sei, Nachweis über Kostenersätze wie zB Katastrophenfonds, bislang schon vorgelegte Belege, die zum Teil nur sehr schwer lesbaren seien etc.). Zum anderen wurde hinsichtlich der Wahlarztkosten ausdrücklich die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung angefordert, wonach die durchgeführte Behandlung aus triftigen medizinischen Gründen nur bei einem Wahlarzt möglich gewesen sei.
6.) In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens brachte der Bf. wiederum durch seine steuerliche Vertreterin im Schriftsatz vom 27.01.2026 vor, dass der Bf. grundbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sei und das Gebiet im Hochwasserjahr 2024 als Katastrophengebiet ausgerufen worden sei. Trotz dieser Situation habe der Bf. aber weder Zuschüsse oder Kostenersätze von Versicherungen, der Gemeinde, dem Land oder eines Katastrophenfonds erhalten. Auch wenn keine förmliche Niederschrift seitens der Gemeinde vorliege, seien alle geltend gemachten Kosten für die Beseitigung des Schadens im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 erfolgt. Da die Kostennachweise etwa für die Raumtrocknung bzw. für Reparaturen etc. schon beim FA aufliegen würden, werde dringend um Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen Belastungen ersucht. In Bezug auf die Kosten für den Wahlarzt werde darauf verwiesen, dass es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich freistünde, einen Wahlarzt zu konsultieren, insbesondere wenn die fachliche Kompetenz bzw. die Behandlungsqualität oder spezielle Therapieangebote ausschlaggebend seien. Dieses "Recht auf freie Arztwahl" werde zudem entgegen der Sicht des FA auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. Erkenntnis vom 29.03.2024, RV/2100464/2021) sowie des VwGH (vgl. Erkenntnisse vom 15.12.2021, Ro 2020/15/0010, bzw. vom 11.02.2022, Ra 2020/13/0062) sehr wohl anerkannt.
7.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 wurde vom FA in teilweise Stattgabe der Beschwerde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2024 abgeändert und statt einer Gutschrift iHv 2.696 Euro nunmehr eine Gutschrift iHv 2.820 Euro festgesetzt. Dabei wurden die Werbungskosten statt mit 371,55 Euro mit 680,86 Euro angesetzt und begründend darauf verwiesen, dass beim "Arbeitsgewand" lediglich die Kosten für die Stahlkappenschuhe und zu einem Großteil die Aufwendungen für Internet und Handy anerkannt worden seien. In Bezug auf die Katastrophenschäden und die Wahlarztkosten verwies das FA demgegenüber darauf, dass der Bf. die notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe.
8.) Der Bf. erhob in der Folge fristgerecht durch seine steuerliche Vertreterin am 27.02.2026 einen Vorlageantrag, übermittelte hinsichtlich der Katastrophenschäden nochmals die schon vorab dem FA vorgelegten - zum Teil schwer leserlichen - Belege und wies darauf hin, dass sich das FA in diesem Beschwerdepunkt offenkundig allein auf diese teilweise Unleserlichkeit der Belege zurückgezogen habe. Was die Wahlarztkosten betraf, stellte sich die steuerliche Vertreterin des Bf. auf den Standpunkt, dass die Forderung des FA nach einem Nachweis, der Wahlarzt sei quasi die "letzte Möglichkeit", um eine medizinische Behandlung zu garantieren, der Rechtsprechung und den klaren gesetzlichen Regelungen widersprechen würde.
9.) In Reaktion auf diesen Vorlageantrag wurde der Bf. vom FA nochmals mit dem Schreiben vom 23.03.2026 aufgefordert, sowohl zu den beantragten Katastrophenschäden als auch zu den Wahlarztkosten eine Reihe von Fragen zu beantworten bzw. Belege vorzulegen.
10.) Nachdem dieses Schreiben innerhalb der bis 15.04.2026 gesetzten Frist vom Bf. nicht beantwortet worden war, legte das FA die Beschwerdesache mit dem Bericht vom 22.04.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und stellte sich nach umfangreicher Darlegung des Verfahrensgangs auf den Rechtsstandpunkt, dass der angefochtene Bescheid wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 abgeändert werden möge. Dabei verwies das FA hinsichtlich der Katastrophenschäden darauf, dass es sich dabei offenkundig um Schäden am "Zweitwohnsitz" des Bf. gehandelt habe und solche Schäden nach der einhelligen Judikatur des Bundesfinanzgerichts nicht "begünstigt" seien.
11.) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Bf. mit dem verfahrensleitenden Beschluss vom 30.04.2026 zum einen in Bezug auf die Werbungskosten vorgehalten, dass das FA in der in diesem Punkt teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung einen Betrag iHv 680,86 Euro anerkannt habe und im Vorlageantrag diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden sei. Das Bundesfinanzgericht gehe deshalb vorbehaltlich seiner Stellungnahme davon aus, dass sich der Bf. in diesem Punkt nicht mehr beschwert erachte. Betreffend die geltend gemachten Katastrophenschäden wurde dem Bf. vorgehalten, dass das FA erstmals in diesem - auch dem Bf. gemäß § 265 Abs. 4 BAO zugekommenen - Vorlagebericht auf den rechtlich maßgeblichen Umstand verwiesen habe, dass der Hochwasserschaden den "Zweitwohnsitz" des Bf. betroffen habe. Nach Darstellung des offenkundigen Sachverhalts wurde in der Folge dem Bf. die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts näher dargelegt und die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der betragsmäßig als geringfügig anzusehenden Wahlarztkosten wurde unter neuerlicher Darlegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zum einen ausdrücklich angefragt, welcher Betrag tatsächlich vom Bf. getragen worden sei bzw. in welcher Höhe eine Kostenrefundierung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt sei. Zum anderen wurde nochmals ersucht, die Gründe für die Heranziehung des Wahlarzts dem Bundesfinanzgericht gegenüber belegmäß nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
12.) Dieser verfahrensleitende Beschluss des Bundesfinanzgerichts wurde vom Bf. innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen ab Zustellung nicht beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Werbungskosten:
Rechtlich gesehen heißt es in § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Beim als Berufsschullehrer tätigen Bf., der in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 Werbungskosten iHv insgesamt 1.009,94 Euro geltend gemacht hatte, sind unter Verweis auf die Ausführungen des FA in der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 sowie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2026 Werbungskosten iHv 680,86 Euro angefallen.
Diese anzuerkennenden Werbungskosten setzen sich wie folgt zusammen:
- A1 Telekom/Internet (60 % beruflich): 241 Euro
- Handykosten Spusu (60 % beruflich und ohne Anerkennung der Zweitnummer): 71,32 Euro
- Monitor (60 % beruflich): 89,99 Euro
- Handy Samsung (60 % beruflich): 223,33 Euro
- Stahlkappenschuhe: 37,75 Euro
- Schulzubehör: 17,47 Euro
In keinem (anzuerkennenden) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. stehen die übrigen geltend gemachten Werbungskosten, wie das Zweithandy (Hot), das "Arbeitsgewand" sowie die geringfügigen Aufwendungen etwa für "Tassen" und "M&Ms" (vgl. hiezu auch die zustimmenden Ausführungen der steuerlichen Vertreterin des Bf. in der Beschwerde vom 23.10.2025).
Auch wenn offenkundig vom Bf. die Höhe der Werbungskosten nicht mehr bestritten wird, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Vorlage sämtlicher Belege durch einen Steuerpflichtigen ohne entsprechende Erläuterungen hiezu den in der BAO verankerten Grundsätzen der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht (§§ 119 und 138 Abs. 1 BAO) nicht genügt. So ist etwa nicht ersichtlich, aus welchem Grund im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. als Lehrer nicht bloß ein Handy genügen sollte. Was die geltend gemachten Aufwendungen für "Arbeitsgewand" anbelangt, ist den vom Bf. vorgelegten Rechnungen zu entnehmen, dass es sich um eine Jacke, eine Latzhose, Halbschuhe, eine Schirmkappe, Handschuhe etc. handelt, die vom Bf. offenkundig bei sämtlichen (privaten) handwerklichen Tätigkeiten und nicht bloß im Rahmen der lehrenden Tätigkeit in den Werkstätten verwendet werden können. Nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die typischerweise der Lebensführung dienen und sowohl durch den Beruf als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, keine Werbungskosten dar. Diesem gesetzlich verankerten "Aufteilungsverbot" liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, während andere Steuerpflichtige, denen diese Aufwendungen ebenso entstehen, diese aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bestreiten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind demnach beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung mit einem eine private Nutzung auf jeden Fall ausschließenden Uniformcharakter, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat benützt werden kann, steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der beruflichen Tätigkeit getragen werden (vgl. hiezu bloß die Erkenntnisse vom 20.01.1999, 98/13/0132, hinsichtlich der Sportbekleidung eines Turnlehrers, bzw. vom 26.04.2007, 2006/14/0036, hinsichtlich des Bekleidungsaufwands eines Arztes). Dass vom FA in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 in diesem Zusammenhang bloß der Aufwand für die Stahlkappenschuhe anerkannt wurde, stößt (auch) unter Beachtung dieser "strengen" Rechtsprechung des VwGH auf keine Bedenken des Bundesfinanzgerichts.
Im Übrigen ist nochmals auf den maßgeblichen Umstand zu verweisen, dass weder vom Bf. noch von seiner steuerlichen Vertreterin in Bezug auf die in diesem Beschwerdepunkt teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 weitergehendere Ausführungen getätigt wurden, weshalb unter nochmaligem Verweis auf den verfahrensleitenden Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2026 die Werbungskosten mit dem Betrag von 680,86 Euro anzusetzen sind.
Katastrophenschäden:
Rechtlich gesehen heißt es in § 34 EStG 1988, soweit in diesem Zusammenhang relevant, wie folgt:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
[…]
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
[…]"
Sachverhaltsmäßig ist festzuhalten, dass sich der "Hauptwohnsitz" des Bf. an der im Spruch angegebenen Anschrift in der D-Gasse 1, 2345 G., befindet und zusätzlich laut einer entsprechenden Abfrage im ZMR vom Bf. ein "Nebenwohnsitz" in I. J. 24, 6789 H.-G., unterhalten wird. Dieser "Nebenwohnsitz" befindet sich unstrittig in einem Hochwassergebiet und wurde im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 laut den Angaben des Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin sowie nach den einschlägigen und dem Bundesfinanzgericht bekannten Medienberichten von einer Hochwasserkatastrophe betroffen, die entsprechende Schäden verursachte. Wie dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin des Bf. zu entnehmen ist, erhielt dieser betreffend die Schadensbeseitigung an seinem "Nebenwohnsitz" keine Zuschüsse oder Kostenersätze von Versicherungen, der Gemeinde, dem Land oder eines Katastrophenfonds. Bei den vom Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 geltend gemachten Aufwendungen iHv 901,15 Euro, die im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung anfielen und die der Bf. in weiterer Folge auch belegmäßig nachwies, handelt es sich im Wesentlichen um Ausgaben für eine Tauchpumpe, einen Rippenschlauch, eine Kreissäge, einen Gehörschutz, Stiefeln und sonstiges Baumaterial.
Vorerst ist darauf zu verweisen, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden zwar in § 34 Abs. 6 EStG 1988 gesondert erwähnt werden, dies jedoch nur mit der Wirkung, dass für sie kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. In Abzug zu bringen sind sie dennoch nur dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen, mithin die Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 sowie die Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988, erfüllt sind.
Ausgehend vom Umstand, dass sich der "Hauptwohnsitz" bzw. mangels entgegenstehender Ausführungen durch den Bf. sein "Mittelpunkt der Lebensinteressen" in der D-Gasse 1, 2345 G., befindet, kommt eine Berücksichtigung des Katastrophenschadens, der unbestreitbar den "Nebenwohnsitz" des Bf. betraf, als außergewöhnliche Belastung schon deswegen nicht in Betracht, da kein zwangsläufig erwachsener Aufwand vorliegt. Nach der Lehre sowie der einhelligen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts können nämlich all jene Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, die Güter des gehobenen Lebensbedarfs betreffen, wozu zweifelsfrei auch ein "Nebenwohnsitz" zählt (vgl. hiezu bloß Fuchs in Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar, Tz 9 zu § 34 Abs. 6 bis 9, bzw. das in der Findok veröffentlichte und mit "Unwetterschäden an einem Wochenend- bzw. Ferienhausgrundstück (Zweitwohnsitz) führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung" betitelte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.06.2018, RV/6100569/2017).
Diese Rechtsansicht beruht auf der Überlegung, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn es sich bei den zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens um solche handelt, ohne die die weitere Lebensführung des Steuerpflichtigen nicht "zumutbar" ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 05.06.2003, 99/15/0111, betreffend Aufwendungen zur Wiederbeschaffung einer durch ein Hochwasser beschädigten Fußgängerbrücke als Zugang zum - wohl als Hauptwohnsitz genutzten - Wohnhaus des do. Steuerpflichtigen und der maßgeblichen Feststellung des VwGH, dass es auch andere Zugänge zum Wohnhaus gäbe).
Nur zur Klarstellung wird in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass bei dieser Prüfung nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern allein nach objektiven Umständen vorzugehen ist.
Da im Übrigen vom Bf. trotz der Ausführungen des FA im Vorlagebericht vom 22.04.2026 mit ausführlichen Angaben zur Judikatur des VwGH und des Bundesfinanzgerichts und trotz des verfahrensleitenden Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2026 in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, ist folglich die Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
Behinderung des Bf. bzw. Krankheitskosten:
Rechtlich gesehen können aufgrund der schon genannten Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Sinne des § 35 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden. Weiters heißt es, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF (in der Folge kurz: VO), wurden für den Beschwerdefall maßgebliche Regelungen zur Berücksichtigung von Aufwendungen durch eine eigene Behinderung als außergewöhnlichen Belastungen getroffen. Eine Behinderung im Sinne der VO liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Dabei sind nach § 4 der VO nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß ohne Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Sachverhaltsmäßig ist vorerst unstrittig, dass der Bf. entsprechend der von ihm vorgelegten Unterlagen an einer hochgradigen sensoneuralen Hörstörung leidet und aufgrund dieser Hörstörung beidseits (rechts mehr als links) ein Grad der Behinderung von 50 % ausgewiesen ist (vgl. hiezu das entsprechende Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom September 2023 sowie die die Ausstellung eines Behindertenpasses betreffenden Schreiben des Sozialministeriumservices).
Im Zusammenhang mit dieser Behinderung wurden vom Bf. neben dem unstrittigen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (401 Euro bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 % bis 54 %) Aufwendungen im Sinn des § 4 der VO iHv 3.680 Euro geltend gemacht und vom FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2024 vom 01.10.2025 ein Betrag von 3.500 Euro als unstrittig anerkannt.
Hinsichtlich des allein strittigen Betrags von 180 Euro ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine im März 2024 ausgestellte Honorarnote eines HNO-Wahlarztes handelt und darin unter Anführung der Diagnose "Hochgradige Schwerhörigkeit rechts mehr als links" neben einer ausführlichen diagnostischen Aussprache insbesondere eine Ohrmikroskopie angeführt ist. Dieser Honorarnote ist weiters zu entnehmen, dass der Betrag vom Bf. sofort bar bezahlt wurde. Ob der Bf. in diesem Zusammenhang vom zuständigen Versicherungsträger einen entsprechenden Teilbetrag rückvergütet bekam, ist mangels Beantwortung der ausdrücklichen Frage des Bundesfinanzgerichts im verfahrensleitenden Beschluss vom 30.04.2026 und damit aufgrund der oben schon im Rahmen der Werbungskosten festgehaltenen Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht durch den Bf. nicht feststellbar.
Unabhängig von der Frage, welcher Aufwand dem Bf. im Zusammenhang mit der fraglichen Honorarnote des HNO-Wahlarzts tatsächlich im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 erwachsen ist, ist allgemein hinsichtlich von Kosten der Heilbehandlung unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH festzuhalten, dass es sich dabei um solche Aufwendungen handeln muss, die sowohl dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach zwangsläufig anfallen (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2021, Ra 2020/15/0029). Das Bundesfinanzgericht vertritt deshalb die grundsätzliche Rechtsansicht, dass Aufwendungen, welche die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen und im Zusammenhang mit der Betreuung durch Wahlärzte angefallen sind, nur beim Nachweis triftiger medizinischer Gründe als zwangsläufig anerkannt werden können (so etwa ausdrücklich in den Erkenntnissen vom 20.02.2025, RV/4100273/2024, bzw. zuletzt vom 20.05.2026, RV/7103345/2025). Dabei wird entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertreterin des Bf. auch nicht das "Recht auf freie Arztwahl" in irgendeiner Form eingeschränkt oder sogar bestritten. Vielmehr geht es letztlich um die Frage, ob die Kosten oder ein Teil davon auf die Allgemeinheit durch Geltendmachen von außergewöhnlichen Belastungen überwälzt werden können (vgl. hiezu das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22.04.2024, RV/7100878/2020). Unbestreitbar hat demnach die Finanzverwaltung sehr wohl das Recht, bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zu "hinterfragen" und den Steuerpflichtigen unter Verweis auf seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht aufzufordern, diese Wahlarztkosten eingehend zu erläutern und gegebenenfalls etwa einen entsprechenden Beleg vorzulegen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Heranziehung eines Kassenarztes ergibt. Soweit die steuerliche Vertreterin des Bf. ausdrücklich auf ihrer Ansicht nach entgegenstehende Rechtsprechung des VwGH und des Bundesfinanzgerichts verweist, erscheint dies nicht nachvollziehbar. So ist etwa dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ro 2020/15/0010, "lediglich" zu entnehmen, dass einer im öffentlichen Krankenhaus von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation zur Behandlung eines Karzinoms nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden kann, weil sich die Operationsmethode erst im Erprobungsstadiums befindet. Das auch genannte Erkenntnis vom 11.02.2022, Ra 2020/13/0062, betrifft wiederum einen Fall, in dem aufgrund einer Amtsrevision das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts deswegen aufgehoben wurde, da vom Bundesfinanzgericht die Zwangsläufigkeit eines Privatklinikaufenthalts allein aufgrund des Vorbringens des do. Steuerpflichtigen und ohne Vorlage von entsprechenden Nachweisen anerkannt wurde. In diesem Zusammenhang hielt der VwGH unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. hiezu die Entscheidungen vom 04.09.2014, 2012/15/0136, bzw. vom 18.02.2021, Ra 2019/15/0113) zudem ausdrücklich fest, dass zu den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Krankheitskosten nur Aufwendungen für solche Maßnahmen zählen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich "notwendig" sind, zum Nachweis dieser "Notwendigkeit" grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich ist und es einem ärztlichen Gutachten gleich gehalten werden kann, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wird. Auch im von der steuerlichen Vertreterin des Bf. zuletzt angesprochenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.03.2024, RV/2100464/2021, wurden die dort geltend gemachten Aufwendungen mangels Vorlage von aussagekräftigen Belegen gerade nicht anerkannt.
Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt der Inanspruchnahme des HNO-Wahlarzts ist der Bf. deshalb abschließend nochmals daran zu erinnern, dass von ihm weder die Hintergründe dargelegt noch neben der Honorarnote weitere aussagekräftige Belege vorgelegt wurden und zudem trotz der Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im Beschluss vom 30.04.2026 kein weitergehendes Vorbringen erstattet wurde. Dem Bf. ist deswegen zu Last zu legen, dass er - so wie auch in den übrigen Beschwerdepunkten - seinen Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten nicht vollständig nachkam.
Die Beschwerde ist demnach in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
Nur zwecks Vollständigkeit wird zuletzt noch darauf verwiesen, dass die Anerkennung der vom Bf. in seiner Steuerklärung ebenfalls geltend gemachten und nicht in Verbindung mit seiner Behinderung stehenden Honorarnote über 100 Euro für die Inanspruchnahme einer Hautärztin schon an der Höhe des Selbstbehalts gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 scheitert.
Spruchgemäß ist demnach der Beschwerde vom 23.10.2025 teilweise Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2024 vom 01.10.2025 lediglich bei den Werbungskosten der geänderte Betrag laut der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 anzusetzen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall treffen diese Voraussetzungen im Hinblick auf die zu den einzelnen Beschwerdepunkten genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie aufgrund des Umstands, dass im Wesentlichen Sachverhaltsfragen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO zu beurteilen waren, nicht zu. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist deshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 17. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101683/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101683.2026
- Stammnummer
- 151952
- Gültig
- 17.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF