RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100176/2025

Zurückweisung eines nach Ablauf der Jahresfrist eingebrachten Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100176/2025vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Oktober 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2020 ua. unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (448,95 €) sowie des Familienbonus Plus (272,74 €) fest. 2. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18. November 2022 brachte das Finanzamt mit gemäß § 295a BAO geändertem Bescheid vom 22. November 2022 unter Verweis auf die infolge des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2022, C-328/20, betreffend die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages geänderte Rechtslage den sich unter Außerachtlassung der Indexierungsbestimmung ergebenden Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 889,00 € in Abzug. 3. Ein weiteres Anbringen vom 18. April 2024, den Einkommensteuerbescheid 2020 gemäß § 295a BAO abzuändern und den Kindermehrbetrag zu berücksichtigen, wies das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juli 2024 als unbegründet ab, da kein Ereignis eingetreten sei, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit habe. 4. Mit am 9. Juli 2024 elektronisch eingebrachtem Anbringen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO. Der Kindermehrbetrag stehe zu, wenn Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bestehe, für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zustehe und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250,00 € pro Monat betrage. Vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge habe die Einkommensteuer 272,74 € betragen und bestehe somit ein Anspruch auf einen Kindermehrbetrag in Höhe von 477,00 €. 5. Das Finanzamt wies den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 unter Verweis auf die in § 302 Abs. 1 BAO normierte Jahresfrist als nicht fristgerecht eingebracht zurück. 6. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde und beantragte wiederum die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages. 7. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2024 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist eingebracht worden und eine Änderung des Einkommensteuerbescheides im Wege des § 299 BAO somit nicht mehr möglich sei, als unbegründet ab. 8. Mit vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertetem, als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19. November 2024 betiteltem Schreiben vom 7. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer wiederum die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages geltend. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei in den Richtlinien zur Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO als Beispiel für eine rückwirkende Änderung im Sinne dieser Bestimmung angeführt. Da der Kindermehrbetrag zustehe, wenn Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehe, falle auch der Kindermehrbetrag automatisch unter die Richtlinie zur Bescheidabänderung. Dementsprechend sei der Kindermehrbetrag bei mehreren namentlich angeführten Abgabepflichtigen trotz nachträglicher Beantragung gewährt worden und ersuche er daher um Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Vater von drei bei seiner Gattin in Polen lebenden Kindern. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 machte er ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Mehrkindzuschlag und den Familienbonus Plus geltend. Das bezüglich des Kindermehrbetrages vorgesehene Kästchen zur Bestätigung, dass kein Ausschlusskriterium für dessen Inanspruchnahme vorliegt, wurde nicht angekreuzt. Im Einkommensteuerbescheid 2020 fand der Kindermehrbetrag keine Berücksichtigung. Nachdem das Finanzamt den Antrag vom 18. April 2024, den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 22. November 2022 gemäß § 295a BAO abzuändern und den Kindermehrbetrag zu berücksichtigen, mit Bescheid vom 3. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 9. Juli 2024 die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 wies das Finanzamt den Aufhebungsantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Gegen diesen Bescheid richten sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde und der nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageantrag. 2. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind gemäß § 302 Abs. 2 lit. b BAO Aufhebungen nach § 299 auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht wurde. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine auf § 299 BAO gestützte Aufhebung eines Bescheides, dessen Spruch sich als nicht richtig erweist und somit nicht dem Gesetz entspricht, von Amts wegen (nur) innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig ist bzw. eine Aufhebung außerhalb der Jahresfrist die Einbringung eines Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides voraussetzt (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 21 sowie § 302 Rz 8f). Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Frist und daher nach § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 299 BAO Rz 27, mwN). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer mit am 9. Juli 2024 elektronisch eingebrachtem Antrag die Aufhebung des gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 vom 22. November 2022 beantragt. Der Antrag wurde somit zweifelsohne außerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 2 lit. b BAO beim Finanzamt eingebracht. Gegenteiliges wurde schließlich auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2024 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 somit kein Erfolg beschieden sein. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 eine inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet oder nicht, erübrigt sich an dieser Stelle daher. 3. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung, ob der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO fristgerecht eingebracht wurde, erfolgte auf Grundlage von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch dieses Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig. Feldkirch, am 30. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100176/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100176.2025
Stammnummer
151951
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF