Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103124/2020
Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid im Einkommensteuerverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103124/2020vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Aloisia Bergauer, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Müller-Kögler und Ing. Mag. Dr. Martin Jilch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 30. Dezember 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2017, Steuernummer: ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 (Bundesabgabenordnung) BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum 2014 bis 2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***Bf1*** KG (FN ***1***). Bei dieser wurde vom Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2018 durchgeführt (s. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 30. September 2019, Steuernummer: ***2***).
Für die Jahre 2014 bis 2017 erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO am 30. September 2019 geänderte Feststellungsbescheide mit welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der ***Bf1*** KG für die Jahre 2014 bis 2017 neu festgestellt wurden.
Für die Streitjahre 2014 bis 2017 wurden in der Folge gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und begründend auf die prüfungsbedingt neu erlassenen Feststellungsbescheide vom 30. September 2019 verwiesen.
Über den Beschwerdeführer wurde am TT. September 2019 ein Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter erhob mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 innerhalb verlängerter Beschwerdefrist fristgerecht eine Beschwerde gegen die gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 und verwies inhaltlich auf die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde vom 30. Dezember 2019 gegen die Feststellungsbescheide der ***Bf1*** KG für den Zeitraum 2014 bis 2017.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Mai 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 30. Dezember 2019 betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 unter Verweis auf die Bestimmungen des § 252 Abs. 1 BAO als unbegründet ab. Der Masseverwalter brachte dagegen mit Schreiben vom 30. Juni 2020 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 30. Dezember 2019 am 20. Juli 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Sämtlichen hier strittigen Einkommensteuerbescheiden (2014 bis 2017) liegen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der ***Bf1*** KG hinsichtlich der in den einzelnen Jahren erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde. Diese den Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide wurden mit Beschwerde bekämpft und sind nicht rechtskräftig.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO, kann ein Bescheid dem Entscheidungen zu Grunde liegen die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Aus den § 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069).
Die Beschwerdevorbringen betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 richten sich unstrittig ausschließlich gegen die rechtlichen Beurteilungen in den jeweiligen Grundlagenbescheiden (Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO der ***Bf1*** KG). Die Beschwerde vom 30. Dezember 2019 gegen die von diesen abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bed eutung zukommt, insb esondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor, zumal sich die Rechtsfolgen bei gegebenem Sachverhalt unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und zudem die gegenständliche Entscheidung der einschlägigen Judikatur folgt.
Wien, am 25. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103124/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103124.2020
- Stammnummer
- 151947
- Gültig
- 25.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF