RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100112/2021

Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid im Einkommensteuerverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100112/2021vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Aloisia Bergauer, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Müller-Kögler und Ing. Mag. Dr. Martin Jilch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, über die Beschwerde vom 31. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018, Steuernummer: ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum 2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***Bf1*** KG (***2***). Bei dieser wurde vom Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2018 durchgeführt (s. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 30. September 2019, Steuernummer: ***KGStNr***). Für das Jahr 2018 erließ das Finanzamt am 30. September 2019 einen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO mit welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der ***Bf1*** KG für das Jahr 2018 in Höhe von 181.162,25 Euro festgestellt wurden. Am 28. Mai 2020 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 und setzte die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb u.a. entsprechend dem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO fest. Über den Beschwerdeführer wurde am TT. September 2019 ein Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter erhob mit Schreiben vom 31. August 2020 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 und verwies inhaltlich auf die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO der ***Bf1*** KG für den Zeitraum 2018. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 entsprechend den Bestimmungen des § 252 Abs. 1 BAO als unbegründet ab. Der Masseverwalter brachte dagegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 31. August 2020 am 28. Jänner 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Dem strittigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 liegt ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO der ***Bf1*** KG hinsichtlich der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde. Der Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2018 wurde mit Beschwerde bekämpft und ist nicht rechtskräftig. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. 2. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 252 Abs. 1 BAO, kann ein Bescheid dem Entscheidungen zu Grunde liegen die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Aus den § 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069). Das Beschwerdevorbringen betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 richtet sich ausschließlich gegen die rechtlichen Beurteilungen im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO der ***Bf1*** KG). Die Beschwerde gegen den von diesem abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor, zumal sich die Rechtsfolgen bei gegebenem Sachverhalt unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und zudem die gegenständliche Entscheidung der einschlägigen Judikatur folgt. Wien, am 25. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100112/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100112.2021
Stammnummer
151946
Gültig
25.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF