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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101204/2026

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101204/2026vom 26.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, betreffend die Beschwerde vom 12. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Zwangsstrafen den Beschluss: Der Vorlageantrag vom 18. Dezember 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Über die beschwerdeführende GmbH & Co KG (im Folgenden "Bf.") wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt1.mm1 2025 der Konkurs eröffnet. Masseverwalterin war A. Mit Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe vom 3. September 2025 wurde sie aufgefordert, bis zum 13. Oktober 2025 die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärung) für das Jahr 2024 einzureichen. Falls sie diesem Ersuchen nicht Folge leiste, könne gegen sie eine Zwangsstrafe von EUR 250,00 festgesetzt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe mit EUR 250,00 fest. Dagegen erhob A als Masseverwalterin der Bf. am 12. November 2025 Beschwerde. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11. Dezember 2025 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag zugestellt. Laut dem aktenkundigen Firmenbuchauszug der Bf. wurde der Konkurs mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt2.mm2 2025 mangels Kostendeckung aufgehoben. Aus dem ebenfalls aktenkundigen Auszug aus der Insolvenzdatei geht hervor, dass dieser Beschluss am tt3.mm3 2025 in Rechtskraft erwuchs. Die Funktion von A als Masseverwalterin der Bf. wurde am tt4.mm4 2025 im Firmenbuch gelöscht. Am 18. Dezember 2025 stellte A einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus: "In meiner Funktion als Insolvenzverwalter der [...] stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht." Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß für Vorlageanträge. Wird eine Beschwerde (ein Vorlageantrag) von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, hat eine Zurückweisung zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2023/13/0055). Gemäß § 59 IO tritt der Schuldner durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt. Diese Bestimmung umfasst auch den Fall des § 123a IO, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht (Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO², § 59 Rz 2). Demnach endet die Funktion des Masseverwalters - gleichgültig, welcher Aufhebungsgrund vorliegt - mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses; mit diesem Zeitpunkt erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit (vgl. OGH 24.6.1999, 8 Ob 190/98v, sowie VwGH 23.5.2007, 2005/08/0123). Aus alldem folgt, dass die Funktion von A als Masseverwalterin der Bf. am tt3.mm3 2025 endete. Somit war sie am 18. Dezember 2025 nicht legitimiert, als deren Masseverwalterin einen Vorlageantrag zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der Beschluss der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, wird die Revision nicht zugelassen. Wien, am 26. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101204/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101204.2026
Stammnummer
151944
Gültig
26.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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