Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100033/2026
Alleinerzieherabsetzbetrag - getrennte Wohnsitze
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100033/2026vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Andeßner-Angleitner SteuerberatungsgmbH, Rainbergstraße 3A, 5020 Salzburg, über die Beschwerden vom 6. Oktober 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 und Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 2.9.2024 wurde bei der Beschwerdeführerin (Bf) der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt, da sie in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebe.
Mit Schriftsatz vom 4.11.2024 brachte die Bf einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 nach § 299 BAO ein.
Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 13.5.2025 und neuem Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2023) mit gleichem Datum wurde dem Antrag stattgegeben und der Alleinerzieherabsetzbetrag anerkannt.
Der Einkommensteuerbescheid vom 13.5.2025 wurde in der Folge mit Bescheid vom 17.9.2025 amtswegig gemäß § 299 BAO aufgehoben sowie ein neuer Einkommensteuerbescheid 2023 mit gleichem Datum erlassen und der Alleinerzieherabsetzbetrag dabei nicht gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei aufrechter Partnerschaft der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe oder nicht.
Ebenfalls am 17.9.2025 erging mit wortgleicher Begründung der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024, in dem der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt wurde.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2023 und 2024 vom 17.9.2025 brachte die Bf mit Schriftsätzen jeweils vom 6.10.2025 Beschwerden ein und führte zur Begründung aus, dass ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 2023 schon einmal gewährt worden und nun wieder aberkannt worden sei. Sie befinde sich zwar in einer aufrechten Partnerschaft, jedoch habe im gesamten Zeitraum keine Haushaltsgemeinschaft bestanden, da sie und ihr Partner über getrennte Wohnsitze verfügen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass es sich bei einer Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handle, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es könne aber auch, wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten könnten, das eine oder andere Merkmal fehlen. Eine Beschränkung auf die rein materielle Seite habe nicht stattzufinden, womit schon eine regelmäßig gemeinsam verbrachte Freizeit oder verbrachte Wochenenden für eine Wirtschaftsgemeinschaft sprechen würden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe daher nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 brachte die Bf schließlich eine Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass lediglich eine Partnerschaft bestehe. Dies ersetze nach ständiger Rechtsprechung keine Lebensgemeinschaft. Zwingende Voraussetzung für eine Lebensgemeinschaft seien eine Wohnungsgemeinschaft und eine Wirtschaftsgemeinschaft. Ohne gemeinsamen Haushalt könne dem Grunde nach keine Lebensgemeinschaft bestehen.
Mit Vorlagebericht vom 13.1.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.1.2026 brachte die Bf darüber hinaus vor, dass die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft unbelegt sei. Insbesondere bestünden keine gemeinsamen Konten, keine gemeinsame Tragung von Haushaltskosten und keine sonstigen finanziellen Verbindungen. Der Schluss des Finanzamtes auf eine bloß berufsbedingt eingeschränkte Wohnsituation sei nicht belegt. Feststellungen zu einem tatsächlichen gemeinsamen Haushalt oder gemeinsamen Leben fehlten. Die fehlende finanzielle Verbindung gehe aus den beiliegenden Kontoauszügen hervor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf hat vier Kinder: ***12*** (geboren am ***2***), ***13*** (geboren am ***4***), ***14*** (geboren am ***6***) und ***15*** (geboren am ***8***2023).
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wohnte sie mit ihren Kindern ***13***, ***14*** und ***15*** - für die sie auch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezog - in der ***9***.
Der Vater von ***15***, ***10***, ist in ***11*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift wird von ihm seit 1.1.2024 ein Betrieb geführt, woraus er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Die Bf und der Vater von ***15*** leben zumindest seit 1.1.2023 in einer Lebensgemeinschaft.
Eine Unterhaltsvereinbarung sowie einen Nachweis etwaiger Unterhaltszahlungen gibt es nicht.
In den Jahren 2023 und 2024 erhielt ***10*** den Familienbonus-Plus für seinen Sohn ***15***, da er angab in einer Lebensgemeinschaft mit der Bf zu leben.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Sowohl die Bf als auch ***10*** gaben vor dem Finanzamt an in einer Partnerschaft/Lebensgemeinschaft zu sein. ***10*** gab dies unter anderem an, um den Familienbonus Plus zu erhalten. Dieser wurde ihm auch aufgrund der aufrechten Lebensgemeinschaft gewährt. Unterhaltszahlungen liegen keine vor. Dies geht auch aus den vorgelegten Kontoauszügen hervor.
Eine Lebensgemeinschaft ist daher schon aus diesem Grund als gegeben anzusehen.
Der Umstand, dass die Bf und ihr Partner über zwei Wohnsitze verfügen, ändert daran nichts. Wo sich das Paar wann und wie oft gemeinsam oder getrennt aufhält, kann nicht festgestellt werden. Aus den vorliegenden Kontoauszügen geht lediglich hervor, dass die Bf die Kosten für ihre Wohnung trägt. Die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine Wohnung aufkommt, ist bei zwei Wohnsitzen zweckmäßig. Die Bf hat noch drei weitere Kinder von anderen Vätern. Zwei Wohnsitze bei sogenannten "Patchworkfamilien" sind generell nicht ungewöhnlich. ***10*** führt darüber hinaus seinen Betrieb an seiner Wohnadresse. Es ist naheliegend, dass der Wohnsitz auch aus diesem Grund nicht aufgegeben wurde.
Die Tragung der Wohnkosten sagt außerdem nichts darüber aus, ob sich das Paar nicht weitere monatliche Aufwendungen, wie Lebensmittel und dergleichen, teilt. Zumindest erscheinen die Lebensmittelkosten laut den vorliegenden Kontoauszügen äußert gering für eine Familien in der Größe. Ein Nachweis zweier völlig getrennter Hausstände konnte daher nicht erbracht werden.
Die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2023 spricht ebenso für eine Lebensgemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Eine Trennung wurde nie behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrag muss ein Kind im steuerlichen Sinne vorhanden (ua VwGH 28.3.2000, 99/14/0307) und die Sechsmonatsfrist erfüllt sein. Als Kind iSd EStG gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben darf. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht auch dann nicht zu, wenn der (Ehe)Partner nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist (BFG 26.4.19, RV/2100524/2019).
Partner in diesem Zusammenhang ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt (vgl Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner Ehgartner, EStG/Jakom19, § 106 Rz 4).
Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101).
So hebt etwa eine berufliche Abwesenheit des einen Ehepartners die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf, wenn beide Ehepartner außerhalb dieser Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (zB VwGH 21.10.2003, 99/14/0224; BFG 15.12.2009, RV/3844-W/09).
Dasselbe gilt, wenn jeder der Ehegatten oder Lebensgefährten über eine eigene Wohngelegenheit verfügt, diese aber aus "platztechnischen" oder anderen Gründen nicht aufgeben kann (oder möchte). Wenn sich die Ehepartner stattdessen im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigen, getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine (eheliche) Lebensgemeinschaft nicht besteht (zB BFG 22.9.2015, RV/7102443/2013).
Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung (oder Gründung) mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine (eigene) Wohnung aufkommt (vgl UFSL vom 31.05.2011, RV/0064-L/11).
Wie in der Beweiswürdigung angeführt, gibt der Lebensgefährte der Bf in seinen Einkommensteuererklärungen an, mit der Bf in Lebensgemeinschaft zu leben. Aus diesem Grund erhielt er auch den Familienbonus-Plus in den Jahren 2023 und 2024 für den gemeinsamen Sohn. Die Partnerschaft an sich wird auch von der Bf nicht bestritten und durch das Vorhandensein des gemeinsamen, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geborenen, Kindes zusätzlich bekräftigt. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.
Getrennte Wohnsitze bewirken - wie oben dargelegt - für sich allein keine dauernde Trennung.
Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist - ebenso wie beim Familienbonus-Plus - die aufrechte Lebensgemeinschaft.
Wie die Lebensgemeinschaft im Einzelnen im konkreten Fall genau gelebt wird, kann dahingestellt werden. Ein konkreter Nachweis seitens der Behörde darüber ist auch nicht möglich. Die Behauptung der Bf im Vorlageantrag und in der ergänzenden Stellungnahme, dass überhaupt keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, blieb unbelegt (siehe Beweiswürdigung). Nach der Rsp des VwGH steht es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (17.4.2008, 2008/15/0052).
Eine aufrechte Lebensgemeinschaft liegt daher vor. Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte demnach nicht zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, dass die gewählte Wohnsituation einer (liberalen) Lebensform entspricht, in der nicht ein konventionellen Modellen entsprechendes Zusammenleben an einem gemeinsamen Wohnsitz geübt wird (vgl auch BFG 25.4.2014, RV/5100309/2012; BFG 22.9.2015, RV/7102443/2013).
Die Vorbringen der Bf im Vorlageantrag und in der ergänzenden Stellungnahme sind außerdem mit zahlreichen Fehlzitaten aus der Rsp des VwGH versehen. So existieren die herangezogenen GZ des VwGH entweder gar nicht (VwGH 22.11.2001, 98/15/0191), stellen generell keine GZ des VwGH dar ("3 Ob 237/11a") oder betreffen völlig andere Sachverhalte und Rechtsfragen (VwGH 30.5.2001, 98/13/0122, doppelte Haushaltsführung; VwGH 24.02.2010, 2009/13/0001, Zuständigkeitsfragen). Durch sogenannte "künstliche Intelligenz" erstellte Vorbringen sind keine geeigneten Begründungen in einem Rechtsmittelverfahren und müssen daher nicht näher erläutert werden.
§ 299 BAO:
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nach § 302 Abs 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Wenn aufgrund einer gesetzlichen Grundlage - dh aufgrund eines Verfahrenstitels zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden (§§ 243 ff; 293 ff BAO) - rechtmäßig neuerlich in derselben Sache entschieden wird, wird in der Regel der frühere Sachbescheid aufgehoben, sodass nur noch der neue Sachbescheid rechtswirksam ist.
Die neuerliche Entscheidung über den Alleinerzieherabsetzbetrag ist daher im Rahmen des § 299 BAO möglich.
Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ist einerseits, dass die Aufhebung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgt.
Der Einkommensteuerbescheid vom 13.5.2025 wurde mit Bescheid vom 17.9.2025 nach § 299 BAO aufgehoben und mit gleichem Datum der (angefochtene) neue Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen. Die Aufhebung erfolgte somit innerhalb eines Jahres.
Die Aufhebung nach § 299 Abs 1 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (vgl zB VwGH 1.6.2017, Ro 2015/15/0034). Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (vgl zB VwGH 26.11.2002, 98/15/0204).
Im Hinblick auf den im Einkommensteuerverfahren des Bf bereits gewährten Familienbonus-Plus, ist im vorliegenden Fall die Rechtsrichtigkeit von besonderer Bedeutung.
Da der Alleinerzieherabsetzbetrag nach den oben genannten Gründen nicht zusteht, war der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 13.5.2025 rechtswidrig. Der Bescheid wurde daher zu Recht vom Finanzamt nach § 299 BAO aufgehoben.
Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig.
Salzburg, am 9. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100033/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100033.2026
- Stammnummer
- 151943
- Gültig
- 09.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF