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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500213/2026

Verkürzung GAG/Strafhöhe: die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH verhilft der Beschwerde des Beschuldigten als GF nicht zum Erfolg, zumal auch keine Dokumentation derselben vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500213/2026vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost D1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2026 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Abgabenstrafen vom 18. März 2026, Zahl: MA6/***Zl***, zu Recht: Abweisung I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG i.V. m. § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 602,- zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Abgabenstrafen vom 18. März 2026, Zahl: ***10*** wurde der Beschuldigte ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***GmbH*** gemäß § 9 Abs 1 VStG für schuldig befunden, die Gebrauchsabgaben, für den Zeitraum 30.06.2023, 10:00 Uhr bis 19.09.2023, 14:25 Uhr verkürzt zu haben. Er habe vor der Liegenschaft ***Adr*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch - eine Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 88 m² (in ***1***) genutzt und damit das mit den Bescheiden der Magistratsabteilung 46 vom 23.12.2022 zu GZ ***3***/ sowie vom 29.06.2023 zu GZ ***4*** genehmigte Ausmaß von 56 m² um 32 m² überschritten sowie - durch eine Gerüstaufstellung im Ausmaß von 25,00 m² (in ***2***) genutzt, wobei er hiefür bis zum 15.03.2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate Juni 2023 bis September 2023 - für das überschrittene Ausmaß von 32 m² mit dem Betrag von € 1.689,60, - für die Gerüstaufstellung im Ausmaß von 25,00 m² mit dem Betrag von € 1.320,00 somit mit dem Gesamtbetrag von EUR 3.009,60 bis zum 15.03.2024 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF folgende Strafe verhängt: [Grafik]   Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: EUR 301,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens EUR 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 3.311,00. Begründend wurde ausgeführt: "[…] Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die zur Vertretung nach außen berufene Person der im Spruch angeführten Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschiften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich waren. Im vorliegenden Fall geht aus Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien (vom 05.07.2023, 08.08.2023 sowie 20.09.2023 zu den Zahlen ***5***, ***6*** sowie ***7***) hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde durch Ihren bevollmächtigten Vertreter, Herrn ***8***, nach Akteneinsicht Folgendes ausgeführt: »Der vorgehaltene Tatbestand bzgl. des aufgestellten Gerüstes wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch erscheint mir das Ausmaß der Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 88 m² als nicht richtig. Beiliegend habe ich einen Plan zur Sachlage an die Behörde übergeben, in dem klar zu erkennen ist, dass bei der Tatortadresse ***1*** es unmöglich ist, 88m² des öffentlichen Gemeindegrundes zu nutzen.« Beigelegt wurde eine eigenhändig entworfene Skizze mit eingezeichneten Ausmaßen. Hierzu wird Folgendes festgestellt: Vorweg wird auf die Rechtsprechungen des Bundesfinanzgerichtes vom 11.04.2025 zur Zahl RV/7500627/2024 hingewiesen, wonach die Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.06.2024 ursprünglich vorgehaltenen Delikte mit den Nummern 1.-2. nunmehr im gegenständlichen Verfahren unter einem Delikt zusammenzufassen waren, da bei Vorliegen einer Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Es war daher als tatbestandliche Handlungseinheit betreffend die Baustelleneinrichtungsflächen sowie Gerüstaufstellungen auch nur "eine Gesamtstrafe" zu verhängen. Aus den angeführten Gründen kam es zu Ihren Gunsten zu der im Spruch erkennbaren Reduzierung von nunmehr einer Verwaltungsübertretung. Die Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien, samt den anlässlich der Anzeigenlegungen angefertigten Lichtbildern, dienen dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und sind als taugliche Beweismittel anzusehen (VwGH 22.01.1988, 87/18/0116, VwGH 07.09.1990, 90/18/0079, vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und wurden durch Ihren bevollmächtigten Vertreter anlässlich der Akteneinsicht eingesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen und begründet, dass den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (Erk. Slg. 7400(A)/68 u.a.). Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, dass "…bei der Tatortadresse ***1*** es unmöglich sei, 88m² des öffentlichen Gemeindegrundes zu nutzen…" - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre. Sie hingegen haben im Zuge des Verfahrens die Behauptung, vorgebracht durch Ihren bevollmächtigten Vertreter anlässlich der Stellungnahme, durch entsprechende Gegenbeweise bis dato nicht zu erhärten versucht.Die von Ihnen vorgelegte handgefertigte Planskizze ist nicht als taugliches Beweismittel anzusehen und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Es besteht für die Behörde keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem besonders geschulten Organ der Landespolizeidirektion Wien die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden kann. Auch besteht - wie schon die belangte Behörde hingewiesen hat - kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH vom 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH vom 28.11.1990, 90/03/0172). Die im Verwaltungsstrafverfahren beschuldigte Person unterliegt keiner Wahrheitspflicht. Da die Ausführungen in den initialen Strafanzeigen schlüssig und nachvollziehbar sind, hat die erkennende Behörde diesen Ausführungen Glauben zu schenken. Die Behörde konnte daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann es als erwiesen angesehen werden, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. […] Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Für die Strafbemessung war das Ausmaß des nunmehrigen Verkürzungsbetrages maßgebend, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. (Spezialprävention) Als erschwerend waren zwei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen zu werten. Als mildernd war der Umstand zu werten, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde bezahlt worden ist (Schadensgutmachung). Bei der Strafbemessung ist auch der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen, d.h. es sollen andere potentielle Täter*innen in der gleichen Lage wie Sie von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abgehalten werden. Aufgrund der stark zugenommenen Anzahl an widmungswidriger Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes erscheint es daher erforderlich, die Strafe im gegenständlichen Ausmaß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Andernfalls könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Die erkennende Behörde erachtet die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und in Anbetracht der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung keinesfalls überhöht. […]" Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.04.2026 gegen das Straferkenntnis vom 18.03.2026 richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt: "Wir erheben gegen die oben bezeichnete Straferkenntnis Beschwerde. Begründung: Die verhängte Strafe trifft mich bzw. das betroffene Unternehmen in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation außergewöhnlich hart. Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, massiv gestiegener laufender Kosten, bestehender finanzieller Verpflichtungen sowie der insgesamt angespannten Ertragslage ist die Leistung des vorgeschriebenen Betrages derzeit nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Belastung, die in der aktuellen Situation kaum tragbar ist und die finanzielle Stabilität des Unternehmens zusätzlich ernsthaft beeinträchtigen würde. Die vorgeschriebene Strafe steht daher in keinem angemessenen Verhältnis zu unserer derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ich ersuche daher eindringlich, die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse als wesentlichen Milderungsgrund zu berücksichtigen und die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen. Es wird um eine möglichst nachsichtige und verhältnismäßige Entscheidung ersucht." Der Magistrat der Stadt Wien legte am 24.04.2026 (Datum des Einlangens) die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sachverhalt Der Beschuldigte war im Streitzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***9*** und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Die ***GmbH*** war Gebraucher einer Baustelleneinrichtung in Wien. Mittels Anzeigen der LPD Wien vom 05.07.2023, 08.08.2023 und 20.09.2023 wurde erhoben, dass die GmbH vor der Liegenschaft ***Adr*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch - eine Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 88 m² (in ***1***) genutzt und damit das mit den Bescheiden der Magistratsabteilung 46 vom 23.12.2022 zu GZ ***3***/ sowie vom 29.06.2023 zu GZ ***4*** genehmigte Ausmaß von 56 m² um 32 m² überschritten sowie - durch eine Gerüstaufstellung im Ausmaß von 25,00 m² (in ***2***) genutzt, wobei er hiefür bis zum 15.03.2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate Juni 2023 bis September 2023 - für das überschrittene Ausmaß von 32 m² mit dem Betrag von EUR 1.689,60, - für die Gerüstaufstellung im Ausmaß von 25,00 m² mit dem Betrag von EUR 1.320,00 somit mit dem Gesamtbetrag von EUR 3.009,60 bis zum 15.03.2024 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Mittels Bescheiden vom 15.03.2024, 18.03.2024 und 20.03.2024 wurde die Gebrauchsabgabe nach dem GAG nachbemessen. Mit Straferkenntnis vom 18.03.2026 wurde gemäß § 16 Abs 1 GAG vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022, aufgrund der Verwaltungsübertretung eine Geldstrafen von EUR 3.010,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden, verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG EUR 301,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens EUR 10,- für jedes Delikt, verhängt (Gesamtbetrag EUR 3.311,00). Die ***GmbH*** haftet für die mit dem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, ***Besch*, gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Schadensgutmachung als Milderungsgrund berücksichtigt, erschwerend wurden die 2 einschlägigen Vorstrafen (beides Verkürzung von Gebrauchsabgabe: ***10***, Beginn Tilgungsfrist 08.01.2024 und ***11***, Beginn Tilgungsfrist 05.10.2021) gewertet. Das Einkommen des Beschuldigten ist durchschnittlich. Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage wurde seitens des Beschuldigten nicht vorgelegt. Die vorgeschriebene Gebrauchsabgabe wurde durch Ratenzahlung vollständig entrichtet. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen an. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand wurden außer Streit gestellt und können daher als erwiesen angenommen werden. Strittig sind die Feststellungen zur Strafbemessung. Zur Höhe des Einkommens wurden keine nachvollziehbaren Angaben gemacht; seitens der Gerichtes erfolgte eine Abfrage aus dem Abgabeninformationssystem. Hierzu wurde erhoben, dass keine aktuellen Einkommensdaten vorliegen. Die letzte Einkommensteuererklärung wurde für das Kalenderjahr 2024 am 08.04.2025 eingebracht. Darin erklärte der Beschuldigte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 49.697,36. Für das Folgejahr (2025) existiert zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich ein Bescheid zur Einkommensteuervorauszahlung (ebenfalls vom 08.04.2025; gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 wurde die maßgebliche Abgabenschuld (aus 2024) in Höhe von 4,00 % erhöht). Das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen beträgt in Österreich EUR 43.416,00 jährlich bzw. EUR 3.101,00 pro Monat (Quelle: Statistik Austria, Stand 2024, https://www.ams.at/arbeitsuchende/topicliste/durchschnittsgehalt-oesterreich). Mangels gegenteiliger Angaben und Unterlagen geht das erkennende Gericht daher von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten aus. Wenn er in der Beschwerde vom 17.04.2026 die triste wirtschaftliche Lage der ***GmbH*** versucht ins Treffen zu führen, wird festgehalten, dass grundsätzlich nur die Einkommens-, Vermögens- und Sorgepflichtverhältnisse des Beschuldigten als natürlicher Person, nicht jene der GmbH maßgeblich sind. Nach § 19 Abs 2 VStG sind bei der Bemessung der Strafe insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Beschuldigter ist im geschilderten Fall der Geschäftsführer persönlich, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH gemäß § 9 VStG für die Verwaltungsübertretung verantwortlich gemacht wurde. Die GmbH ist zwar das Unternehmen, in dessen Sphäre die Übertretung begangen wurde, sie ist aber nicht Adressatin der gegenständlichen Strafe. Die wirtschaftliche Lage der GmbH kann daher die Strafbemessung nicht unmittelbar bestimmen. Sie kann lediglich mittelbar Bedeutung erlangen, etwa wenn der Geschäftsführer nachvollziehbar darlegt, dass sich die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH konkret auf seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auswirkt (zB weil er kein oder nur ein stark reduziertes Geschäftsführerentgelt bezieht, keine Gewinnausschüttungen erhält oder private Haftungen übernommen hat). Bringt jedoch der Beschuldigte - wie hier - lediglich vor, die wirtschaftliche Lage der GmbH sei schwierig, ohne Unterlagen vorzulegen oder einen Zusammenhang mit seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuzeigen, kann das Verwaltungsgericht nicht von besonders eingeschränkten persönlichen Verhältnissen ausgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den Beschuldigten insoweit eine Mitwirkungspflicht. Macht er keine ausreichenden Angaben, darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse schätzen bzw. von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen. Die Bekanntgabe der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte am 12.03.2026 durch die belangte Behörde (AS 127). Rechtsgrundlagen Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 9 Abs 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Strafbemessung Gemäß § 16 Abs 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bekämpft ein Beschuldigter nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 04.02.2022, Ra 2021/09/0239). Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Verfahrensgang bildet daher einen integrierenden Bestandteil des festzustellenden Sachverhalts. Gemäß § 16 Abs 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Beschuldigten wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention). Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafe hat der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren lediglich die schwierige finanzielle Situation der ***GmbH*** vorgebracht. Im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte die Strafbemessung unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Mangels vorgelegter Unterlagen konnten ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zu Gunsten des Beschuldigten daher nicht angenommen werden. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die volle Schadensgutmachung, als erschwerend zwei zum Tatzeitpunkt einschlägige Vorstrafen, die in Rechtskraft erwachsen sind, gewertet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die im Einzelfall zu entscheiden ist und bei der die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat individuell zu beurteilen ist. Den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH*** trifft die verwaltungsstrafrechtliche Letztverantwortung für das Nichteinhalten der verwaltungsrechtlich relevanten Vorschriften. Diese Eigenschaft verpflichtet ihn nicht nur, sich mit den einschlägigen Vorschriften für die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes durch Baustelleneinrichtungen vertraut zu machen, sondern auch dazu, für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Der Beschuldigte hat seine gesetzlichen Verpflichtungen, als Geschäftsführer die jeweiligen relevanten Verwaltungsvorschriften einzuhalten, rechtzeitig die entsprechenden Verlängerungen für die erforderlichen Bescheide zu beantragen und zeitgerecht die Gebrauchsabgabe zu entrichten, vollumfänglich verletzt, sodass weder die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als gering angesehen werden können, sodass die Verhängung einer Geldstrafe im gegenständlichen Fall geboten war. Verkürzt wurde ein Betrag in Gesamthöhe von EUR 3.009,60. Die Strafhöhe wurde im Straferkenntnis mit EUR 3.010,00 festgesetzt. Bei der Verhängung der Geldstrafe durch den Magistrat wurde der Strafrahmen von EUR 42.000,00 zu rund 7,16% ausgeschöpft. In Anbetracht der zwei einschlägigen Vorstrafen bewegt sich die festgesetzte Strafe daher im untersten Bereich. Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein substantiiertes Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. In Summe ist daher die Strafhöhe bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und unter Beachtung der festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe, jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion (wie im Straferkenntnis ausgeführt) der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. lm Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen sowie gemäß § 16 Abs 1 GAG von bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Beschuldigten in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft. Mündliche Verhandlung Gemäß § 44 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschuldigte hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschuldigte hat lediglich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben. Er hat in Kenntnis der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis des Magistrates zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme einer mündlichen Verhandlung, nämlich deren Beantragung in der Beschwerdeschrift, keinen Antrag im Sinne des § 44 Abs 3 VwGVG gestellt, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG: Gemäß § 9 Abs 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Haftung der GmbH für die über den Beschuldigten, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte laut Akt bestellt war, zu Recht verhängte Geldstrafe samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs 7 VStG. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wien, am 25. Juni 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500213/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500213.2026
Stammnummer
151942
Gültig
25.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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