Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100735/2026
Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung, keine ausreichende Darlegung der erheblichen Härte und der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100735/2026vom 18.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür Top 4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 18. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2025 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Antrag vom 3. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ratenansuchen mit folgender Begründung:
"Der Rückstand besteht aus der Festsetzung durch die Betriebsprüfung 2018 -2022. Aus der laufenden Geschäftstätigkeit können € 1.800,00 ohne Beeinträchtigung des Betriebes noch geleistet werden. Der Aufwand besteht hauptsächlich aus den Leasingzahlungen für die Fahrzeuge, welche den wesentlichen Bestandteil eines Taxiunternehmens ausmachen. Nach Rücksprache mit Herrn ***Nachname*** legen wir den Kontoauszug der letzten 6 Monate bei."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das am 3. Juni 2025 eingebrachte Ansuchen auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine eine Einbringlichkeit gefährdet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Begründet wird das Ersuchen damit, dass der betroffene Rückstand sich aus der Abwicklung einer Betriebsprüfung ergab, wobei es zu einer einvernehmlichen Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens mit gleichzeitigem Rechtsmittelverzicht gekommen ist.
Gleichzeitig wurde der zuständige Betriebsprüfer gebeten, uns bei der Gewährung des gegenständlichen Ratenzahlungsersuchens zu unterstützen.
In Hinblick darauf, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist, da das Unternehmen laufend Einkünfte aus Taxifahrten sowie aus Vermietungen erzielt, wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Businessplan zur Abstattung des Abgabenrückstandes führt und dieser auch bisher eingehalten wird.
Darüberhinausgehend führt unser Klient die laufenden Zahlungen durch, woraus die Zahlungsfähigkeit ersichtlich ist.
Die vollständige Bezahlung des bestehenden Abgabenrückstandes würde eine erhebliche Härte und eine Gefährdung des Unternehmens darstellen. Die laufende Entrichtung stellt aber wiederum keine Gefährdung dar, die Abgabenbehörde hat sogar die Möglichkeit, dadurch den gesamten Abgabenrückstand zu erhalten.
Dazu ist eine entsprechende Zeitspanne erforderlich, welche sich auch aus den monatlichen Raten ergibt. …"
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß §212 Abs. BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Da bis dato weder die von angebotenen Raten entrichtet noch alle laufend fällig werdenden Selbstbemessungsabgaben bezahlt oder gemeldet worden seien und der Beschwerdeführer generell seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, aufgrund von unzureichenden Zahlungen, nicht nachkomme, erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag an. In der darin enthaltenen ergänzenden Begründung wurde ausgeführt:
"Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung wird daraufhingewiesen, dass
-der Abgabepflichtige die Ansicht hatte, dass mangels eines entsprechenden Bescheides die Ratenzahlungen nicht durchzuführen seien, er aber die ausreichenden liquiden Mittel hat, diese Raten sofort aufzubringen und zu bezahlen für das Finanzamt.
-Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist, da der Abgabepflichtige zwei Taxi-Kraftfahrzeuge im unbeschränkten Eigentum hat und diese Fahrzeuge eine ausreichende Sicherheit für die Umsetzung des Ratenzahlungsersuchens darstellen. Mit diesen Fahrzeugen sind keinerlei Kredit- und Leasingverpflichtungen verbunden.
-Aus den vorgenannten Ausführungen ist die Einbringlichkeit weiters deshalb nicht gefährdet, da der Abgabepflichtige mit seinem kleinen Taxiunternehmen laufend Umsätze tätigt und darüber hinausgehend nunmehr auch Umsätze bei den Vermittlern ***Vermittler1*** und ***Vermittler2*** erzielen kann.
-Weiters ist festzuhalten, dass der Abgabepflichtige Gesellschafter einer größeren Taxigesellschaft ist und auch diese Geschäftsanteile in seinem unbeschränkten Eigentum stehen.
-Darüber hinausgehend ist auch noch festzuhalten, dass bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ein Guthaben von € 2.700,00 besteht, welches jederzeit auf einen Gläubiger umgebucht und übertragen werden kann. …"
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 22. Februar 2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Im Zeitpunkt der Antragstellung betrug der Rückstand am Abagbenkonto € 57.877,54.
Seit der Antragstellung am 3. Juni 2025 ist der Rückstand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers kontinuierlich angewachsen und beträgt am 18. Juni 2026 € 136.713,62.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen auf den vorgelegten Akten, insbesondere den genannten Schriftstücken. Die Feststellung zur Höhe des Rückstandes im Zeitpunkt der Antragstellung gründet auf der am 18. Juni 2026 über FinanzOnline erfolgten Einsicht in die Daten des Steuerkontos. Die Feststellung zum Anwachsen des Rückstandes am Abgabenkonto des Beschwerdeführers gründet auf der am 18. Juni 2026 erfolgte Einsicht in das Abgabeninformationssystem und in die damit übereinstimmenden über FinanzOnline abrufbaren Daten des Steuerkontos.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
"Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen."
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. VwGH 26. Februar 2001, 2000/17/0252, VwGH 23. Oktober 2000, 2000/17/0069, VwGH 28. Februar 2000, 99/17/0416 sowie Ritz/Koran, BAO8, § 212 Rz 3). Ist eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 20. September 2001, 2001/15/0056).
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20. September 2001, 2001/15/0056).
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögenslage nicht konkret dargelegt, sondern lediglich einen Kontoauszug für den Zeitraum 1. Dezember 2024 bis 30. April 2024 (aus dem sich ergibt, dass die Lastschriften die Gutschriften überwogen haben) vorgelegt und auf nicht näher bezifferte ausreichende liquide Mittel, auf die in seinem Eigentum stehenden Taxi-Kfz (ohne Wertangabe), seine nicht näher konkretisierten Umsätze, seine nicht näher bewerteten Geschäftsanteile und ein Guthaben bei der Sozialversicherung in der Höhe von € 2.700,00 hingewiesen.
Zum Vorliegen einer erheblichen Härte wird kein Vorbringen erstattet, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, sie liege vor, ohne diese Behauptung zu konkretisieren und zu begründen.
Der Beschwerdeführer hätte aber aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner (konkret darzustellenden) Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 20. September 2001).
Aufgrund der nach der dargestellten Judikatur vorliegenden Darlegungs- und Behauptungslast des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellen würde.
Darüber hinaus entspricht auch das Vorbringen zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht den gesetzlichen Anforderung. Insbesondere wurde nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. (vgl. § 212 Abs. 1 BAO).
Aus den Erläuterungen zur Novellierung des § 212 Abs. 1 BAO durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 110/2023, ergibt sich, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit dann nicht anzunehmen sein soll, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die von der Stundung oder Ratenzahlung umfassten Abgabenschuldigkeiten während eines angemessenen Zeitraums entrichten zu können. Die Angemessenheit des Zeitraumes, sohin der durch die Behörde zugebilligten Frist, orientiert sich an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und findet ihre Grenze somit in der Gefährdung der Einbringlichkeit. Daraus ergibt sich auch, dass die Dauer einer Zahlungserleichterung nicht alleine an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist. Eine Zahlungserleichterung kann demnach gewährt werden, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen den Schluss zu tragen vermag, dass er durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückfinden wird können und sie somit auch geeignet ist, eine drohende finanzielle Notlage abzuwenden.
Diesen Kriterien entspricht das Vorbringen nicht, da nicht unter Darstellung der konkreten finanziellen Lage aufgezeigt wird, weshalb der Beschwerdeführer durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zu überberücken.
Bereits aus diesem Umstand ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, um vom Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen.
Darüber hinaus betrug der Rückstand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung € 57.877,54. Bei den angebotenen Raten in der Höhe von € 1.800, -- hätte es etwa 32 Monate gebraucht, um diesen Rückstand zu begleichen. Weiters ist der Abgabenrückstand des Beschwerdeführers seit Antragstellung kontinuierlich angewachsen.
Nach den Erläuterungen zur BGBl. I Nr. 110/2023 ist in der Regel davon auszugehen, dass ein angemessener Zeitraum zur Begleichung der Rückstandes in der Regel 12 Monate nicht überschreiten wird, da die Zahlungserleichterung der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dienen soll.
Auch aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Abweisung des Ansuchens durch die belangten Behörde ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 18. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100735/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100735.2026
- Stammnummer
- 151941
- Gültig
- 18.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF