Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500228/2026
Parkometerabgabe: Verwendung von Parkscheinen mit entfernten Entwertungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500228/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. April 2026 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. April 2026, Zl. ***GZ1***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 37,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 9. Februar 2026, Zl. ***GZ1***, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 27. Jänner 2026 um 17:06 Uhr, in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkscheine mit den Nummern 442206LLB sowie 442209LLB (anhand von Restkreuzen, Stiftfarbe schwarz) Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Das beanstandete Fahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** ist auf die ***R-GmbH*** behördlich zugelassen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom 9. Februar 2026, Zl. ***GZ1***, eine Geldstrafe iHv EUR 185,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 20 Stunden verhängt.
Mit E-Mail vom 19. Februar 2026, 09:28, erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. Februar 2026 und ersuchte um Übermittlung der Unterlagen. Danach werde der Bf. gerne Stellung nehmen.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. März 2026 wurde dem Bf. vorgehalten, das meldungslegende Organ habe in seiner Anzeige festgehalten, dass die Parkscheine 442206LLB sowie 442209LLB anhand von Restkreuzen jeweils sichtbare Entwertungen am 27.1.2026, 16:45 Uhr, aufweisen. Zudem seien folgende entfernte Entwertungen erkannt worden:
Parkschein 1 in folgenden Rubriken/Kästchen:
"Monat": Juli-Dezember
"Tag": 12, 20
"Stunde": 15, 17, 18, 20
"Minute": 0, 30
Parkschein 2 in folgenden Rubriken/Kästchen:
"Monat": Juli-Dezember
"Tag": 12, 13, 16, 22
"Stunde": 17, 18
"Minute": 0, 15, 30
Ergänzend werde festgehalten, dass diese Entwertungen anhand von Restkreuzen erkannt worden seien. Die Fotos zur Beanstandung, auf welchen die Parkscheine ersichtlich seien, finde der Bf. in der Beilage.
Mit Eingabe vom 26. März 2026 hält der Bf. bezugnehmend auf die Fotos fest, dass auf den Fotos keinerlei frühere Entwertungsspuren ersichtlich seien. Somit sei die Anzeige willkürlich erfolgt. Der Bf. ersuche daher um Einleitung eines Dienstaufsichtsverfahrens gegen das einschreitende Organ. Darüber hinaus fordere der Bf. die umgehende Einstellung des gegenständlichen, unrichtigen Verfahrens.
Mittels Vorhalt vom 27. März 2026 ersuchte die belangte Behörde den Bf. um Vorlage der beanstandeten Parkscheine im Original innerhalb von zwei Wochen. Sollte der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsse die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Bf. auf die Vorlage der Beweismittel verzichte.
Mit Eingabe vom 1. April 2026, 16:05, verweist der Bf. auf den Umstand, dass die beiden angefragten Parkscheine längst nach deren Verwendung vernichtet worden seien. Daher sei das Ansinnen der belangten Behörde etwas unlogisch und entspreche nicht den bisherigen unrichtigen Vorbehalten. Der Bf. ersuche daher nochmals um sofortige Einstellung der Causa.
Mit Straferkenntnis vom 7. April 2026, Zl. ***GZ1***, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 27. Jänner 2026 um 17:06 Uhr, in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkscheine mit den Nummern 442206LLB sowie 442209LLB Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Straferkenntnis vom 7. April 2026, Zl. ***GZ1***, eine Geldstrafe iHv EUR 185,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 20 Stunden verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. März 2026 seien dem Bf. die Angaben zur Anzeige, die Fotos zur Beanstandung und die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus seien dem Bf. die vom Meldungsleger festgestellten entfernten Entwertungen im Detail aufgeschlüsselt worden. Gleichzeitig sei dem Bf. die Möglichkeit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
In seiner Rechtfertigung habe der Bf. vorgebracht, dass auf den übersandten Fotos keinerlei frühere Entwertungsspuren ersichtlich seien. Die Anzeige sei somit willkürlich erfolgt und der Bf. ersuche um Einleitung eines Dienstaufsichtsverfahrens gegen das einschreitende Organ sowie um umgehende Einstellung des Verfahrens. Nach dem Vorbringen in der Eingabe vom 1. April 2026 seien die beiden beanstandeten Parkscheine bereits vernichtet worden.
Zum Beschwerdevorbringen werde daher seitens der belangten Behörde festgestellt:
Im vorliegenden Fall sei durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Anzeige erstattet worden. Für die erkennende Behörde bestehe keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne, und dieser die Manipulationen wie folgt dokumentiert habe:
Parkschein 1 in folgenden Rubriken/Kästchen:
"Monat": Juli-Dezember
"Tag": 12, 20
"Stunde": 15, 17, 18, 20
"Minute": 0, 30
Parkschein 2 in folgenden Rubriken/Kästchen:
"Monat": Juli-Dezember
"Tag": 12, 13, 16, 22
"Stunde": 17, 18
"Minute": 0, 15, 30
Das Kontrollorgan sei auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult. Es könne daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Kontrollorgan den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergegeben habe. Wie sorgfältig dieses bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen sei, lasse schon der Umstand erkennen, dass es die entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatzvermerke notierte sowie Fotos von dem verfahrensgegenständlichen Parkschein gemacht habe.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren seien die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernten Entwertungen). Die Fotos des Parkscheines dienen in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parkscheines hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.
Der Meldungsleger unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es bestehe kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien.
Darüber hinaus beziehen sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr und es daher Zeit genug gehabt habe, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befunden habe oder nicht. Es ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Der Bf. hingegen habe zweifellos Interesse daran, eine Darstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.
Nach den Ausführungen des Bf. seien keine früheren Entwertungsspuren ersichtlich und der Bf. habe die Anzeige als willkürlich erfolgt erklärt.
Dazu sei festzuhalten, dass ein Irrtum angesichts der genauen Darstellung des meldungslegenden Kontrollorgans ausgeschlossen erscheine, zumal eindeutig Mehrfachentwertungen auf dem Parkschein festgestellt worden seien.
Hinsichtlich der Behauptung des Bf., das Ansinnen der Behörde sei unlogisch und entspreche den bisherigen unrichtigen Vorhalten, sei entgegenzuhalten, dass auf der Rückseite von handelsüblichen Parkscheinen, neben Hinweisen sowie Anweisungen für deren Entwertung, auch die Empfehlung aufgedruckt sei, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen sei, wäre es die Aufgabe des Bf. gewesen, glaubhaft zu machen, dass dem Bf. die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dabei hätte der Bf. initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spreche, im gegenständlichen Fall etwa die originalen Parkscheine, welcher am Tattag hinterlegt waren (vgl. VwGH 02.04.1990, Zl. 90/19/0078).
Da der Bf. von der Vorlage des verfahrensgegenständlichen Parkscheines, trotz Aufforderung, jedoch keinen Gebrauch gemacht habe, habe der Parkschein seitens der Behörde keiner kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt werden können, um den Bf. von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen habe (§ 24 VStG 1991 iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 VStG), befreie die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffe.
Die Mitwirkungspflicht habe insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, und erfordere es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken könne, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesem ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löse etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine dienstliche Wahrnehmung eines Überwachungsorganes eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlasse der Bf., so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe (vgl. VwGH 17.9.1968, Zl. 398/64).
Die bloße Erklärung des Bf., die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Bf., konkreten Ermittlungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien somit vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.
Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen zu erachten, dass Sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem dort näher konkretisiertem Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und die oben genannten Parkscheine hinterlegt habe.
Angemerkt werde zusätzlich, dass der Bf. als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften und die Verwendung von manipulierten Parkscheinen daher auch ausschließlich zu seinen Lasten gehe.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bf. nicht gelungen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und der Bf. habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung habe sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten gewesen seien.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, habe sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (vgl. VwGH verstärkter Senat 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983, Zl. 83/10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachte es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekomme.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.
Mit E-Mail vom 29. April 2026 erhob der Bf. gegen das Straferkenntnis vom 7. April 2026, Zl. ***GZ1***, das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass auf den dem Bf. übermittelten Unterlagen die angeführten angeblichen Entwertungen nicht zu sehen seien. Somit würden die Angaben der belangten Behörde der eigenen Phantasie entspringen, aber rechtlich nicht halten.
Der Bf. fordere daher die Einstellung der Causa und behalte sich rechtliche Schritte gegen die MA67 und gegen das ausführende Organ ausdrücklich vor.
Nach der Stellungnahme des Meldungslegers vom 26. Mai 2026 zeige Beweisfoto1 den ganzen Parkschein Nr. 442209LLB, wo Spuren von entfernten Entwertungen vor allem in der Rubrik "Minute" bei Minute "0" und "30" (Anm: bei starker Vergrößerung) wie folgt zu erkennen seien:
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Beweisfoto 1: Minute "0":
[Grafik]
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Beweisfoto 1: Minute "30":
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Beweisfoto2 zeige den weiteren Parkschein, Nr. 442206LLB, wo Spuren von entfernten Entwertungen vor allem in der Rubrik "Minute" bei Minute "0" und "30" sowie in der Rubrik "Stunde" bei Stunde "15" und "17" wie folgt zu erkennen seien:
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Beweisfoto 2: Minute "0":
[Grafik]
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Beweisfoto 2: Minute "30":
[Grafik]
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Beweisfoto 2: Stunde "15":
[Grafik]
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Beweisfoto2: Stunde "17":
[Grafik]
Hinter der Windschutzscheibe sei vom Parkraumüberwachungsorgan eine Anzeigeverständigung hinterlegt worden, auf welcher angeführt sei, dass der verwendete Parkschein aufzubewahren sei. Der Beschuldigte habe jedoch von der Vorlage - trotz Aufforderung - keinen Gebrauch gemacht. Somit haben die betroffenen Parkscheine seitens der belangten Behörde keiner kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt werden können.
Da die Behörde somit zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen sei, wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dabei hätte er initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spreche, im gegenständlichen Fall etwa die originalen Parkscheine, welche am Tattag hinterlegt gewesen seien (vgl. VwGH 2.4.1990, Zl. 90/19/0078).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen habr (§ 24 VStG 1991 iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 VStG 1991), befreie die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffe. Die Mitwirkungspflicht habe insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, und erfordere es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken könne, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesem ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löse etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine dienstliche Wahrnehmung eines Überwachungsorganes eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe (vgl. VwGH 17.09.1968, Zl. 0398/64).
Das Parkraumüberwachungsorgan habe in der Anzeige detailliert festgehalten, woran er die Manipulation erkannt habe. Nach hinreichender weiterer Überprüfung seitens der Behörde, könne diese abermals nur zu dem Schluss gelangen, dass in den aktenkundigen Beweisfotos entfernte Entwertungen deutlich ersichtlich seien.
Außerdem dürfe nicht außer Acht gelassen, dass die Fotos durch die Windschutzschein angefertigt worden seien. Hierbei könne es durch den Lichteinfall sowie durch diverse Spiegelungen zu anderen Ergebnissen kommen, als wenn der Parkschein vom Parkraumüberwachungsorgan vor Ort wahrgenommen werde.
Für die belangte Behörde würden sich somit keine Zweifel an den festgestellten entfernten Entwertungen ergeben, zumal diese durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Parkraumüberwachungsorganes untermauert werden.
In der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vom 21. Mai 2026 hält dieser über Vorhalt der Anzeigenangaben sowie -fotos fest, dass die entfernten Entwertungen mit freiem Auge erkennbar gewesen seien. Der Meldungsleger habe weitere Fotos auf seinem Handy von den betreffenden Parkscheinen, auf welchen die entfernten Entwertungen besser erkennbar seien. Der Meldungsleger übermittle sämtliche Fotos per Mail. Die weiteren 10 Fotos des Meldungslegers werden zum Akt genommen.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2026 hält der Bf. ausdrücklich fest, dass auf den nun mit BFG-Vorhalt vom 27. Mai 2026 übermittelten zahlreichen Bildern der verwendeten Parkscheine keinerlei andere Entwertung als die jeweils tagbezogene Entwertung ersichtlich sei. Die vorgelegten Fotographien würden den Zustand der Parkscheine eindeutig und nachvollziehbar dokumentieren.
Insbesondere würden sämtliche vorgelegten Beweismittel zeigen, dass keine weiteren Markierungen, Entwertungen oder sonstige Veränderungen vorhanden seien, die den erhobenen Vorhalt stützen könnten. Die Behauptungen im Verfahren würden daher in den vorliegenden Beweismitteln keine Deckung finden.
Die gegen den Bf. erhobenen Vorwürfe werden daher vollumfänglich zurückgewiesen. Ein Nachweis für die behauptete Verwaltungsübertretung sei nicht erbracht worden. Vielmehr würden die vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder gegen die Annahme dieses Sachverhaltes sprechen.
Mangels ausreichender Tatsachengrundlage sowie aufgrund der vorliegenden Beweislage werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 27. Jänner 2026 um 17:06 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Dabei wurden zwei Parkscheine mit den Nr. 442206LLB sowie 442209LLB mit der Dauer von jeweils 1 Stunde verwendet, wobei die Abstellzeit nicht überschritten wurde.
Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob die Parkometerabgabe hinterzogen wurde, da die beiden verwendeten Parkscheine nach den Feststellungen des Meldungslegers jeweils folgende Spuren von entfernten Entwertungen anhand von feststellbaren Restkreuzen aufgewiesen haben:
Parkschein 1, in folgenden Rubriken/Kästchen:
"Monat": Juli-Dezember
"Tag": 12, 20
"Stunde": 15, 17, 18, 20
"Minute": 0, 30
Parkschein 2, in folgenden Rubriken/Kästchen:
"Monat": Juli-Dezember
"Tag": 12, 13, 16, 22
"Stunde": 17, 18
"Minute": 0, 15, 30
Beim beanstandeten Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Marke "MG" mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***, das auf die ***R-GmbH*** behördlich zugelassen ist. Von der Zulassungsbesitzerin wurde der Bf. als Fahrzeuglenker bekanntgegeben.
2. Rechtslage:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.
2.1 zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:
Ob Entwertungen auf den gegenständlichen Parkscheinen 442206LLB sowie 442209LLB entfernt wurden oder nicht, ist eine im Beweisverfahren zu beantwortende Sachverhaltsfrage, bei deren Beantwortung jedes für die Beweisführung geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden darf und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind. Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 305 und die do. zit. Judikate; VwGH 23.09.2010, Zl. 2010/15/0078 u.a.).
Die Originalparkscheine 442206LLB sowie 442209LLB sind nicht mehr vorhanden, da nach den Ausführungen des Bf. in der Eingabe vom 1. April 2026 die beiden gegenständlichen Parkscheine längst nach deren Verwendung vernichtet worden seien. Aus diesem Grund ist eine Beweisführung durch in Augenscheinnahme nicht möglich. Eine ohne den Originalparkschein durchgeführte Beweisführung ist nach ständiger VwGH-Rechtsprechung dennoch zulässig, da jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel zur Beweisführung verwendet werden darf.
Soweit der Meldungsleger mit seinem PDA-Gerät Fotos der hinter der Windschutzscheibe befindlichen Parkscheine 442206LLB sowie 442209LLB angefertigt und von der belangten Behörde dem Akteninhalt beigelegt wurden, werden diese Fotos als Beweismittel zugelassen, da Meldungsleger gesetzlich verpflichtet sind, die Entrichtung der Parkometerabgabe zu kontrollieren, für diese Kontrolle das PDA-Gerät zu verwenden und Beweisfotos von im öffentlichen Raum abgestellten Pkw und den darin abgelegten Gegenstände anzufertigen.
Durch die vom Meldungsleger angefertigten Fotos wurden im vorliegenden Fall die nachstehenden Parkscheine vom Bf. verwendet:
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Eine genauere ausschnittsweise Betrachtung dieser Parkscheine ergibt, dass auf dem rechten Parkschein, Nr. 442209LLB, zwischen "Oktober" und "November" ein deutlich erkennbarer weißer Radierflecken aufscheint, und bei Minute "30" auf beiden Parkscheinen jeweils Spuren von entfernten Entwertungen wie folgt erkennbar sind:
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[Grafik]
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[Grafik]
Ebenso sind auf Parkschein Nr. 442206 bei Stunde "17" diagonale Striche von entfernten Entwertungen erkennbar. Aus diesem Grund sind somit manipulierte Parkscheine aufgrund entfernter Entwertungen gegeben.
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Zeit am 27. Jänner 2026 um 17:06 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.
Der Bf. bekämpft das Straferkenntnis mit der Begründung, er habe keinen manipulierten Parkschein verwendet, vielmehr seien keine angeblichen Entwertungen zu sehen.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es daher keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen. Dies insbesondere, als zwischen "Oktober" und "November" ein deutlich erkennbarer weißer Radierflecken aufscheint und bei Minute "30" auf beiden Parkscheinen jeweils Spuren von entfernten Entwertungen erkennbar sind.
Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Meldungsleger wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig hätte belasten wollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203; 12.4.1996, Zl. 96/02/0025).
Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. Dies umso mehr, als der Meldungsleger mit 21. Mai 2026 eine schriftliche Zeugenaussage getätigt und ihn somit auch die Rechtsfolgen einer unrichtigen oder falschen Zeugenaussage treffen würden.
Soweit der Bf. vorbringt, dass er die Originalparkschein längst vernichtet hat, hat der Bf. damit dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit genommen, sich von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen und den Parkschein einer Untersuchung des Landeskriminalamtes zu unterziehen. Das Vorliegen von entfernten Entwertungen auf dem Parkschein hat im vorliegenden Fall daher nur aufgrund der vorliegenden und vom Meldungsleger angefertigten Fotos bei entsprechender Vergrößerung beurteilt werden können.
Des Weiteren wird betreffend der Empfehlung, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren, auf die Rückseite der Parkscheine sowie auf die Anzeigeverständigung hingewiesen. Es hätte daher am Bf. gelegen, die streitgegenständlichen Parkscheine aufzubewahren. Kann er die streitgegenständlichen Parkscheine nicht vorlegen, fällt ihm dies zur Last.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH unterliegt auch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung. Diese Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit der Partei geklärt werden kann. Diese Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 20.9.1999, Zl. 98/21/0137).
Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. VwGH 17.09.1968, 0398/64). Denn wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. VwGH 27.05.2011, Zl. 2010/02/0129; 29.06.2012, Zl. 2012/02/0097).
Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bf. Kenntnis von der gegen ihn erstatteten Anzeige wegen entfernter Entwertungen auf den Parkscheinen hatte und es (dennoch aus Beweisgründen) unterließ, diese Parkscheine Nr. 442209LLB und 442206LLB vorzulegen, damit diese einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt werden können.
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.
2.2 zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein vorgenommen hat und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung verwirklicht hat. Aus diesem Grund ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.
2.3 Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 18,50 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 37,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 15. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500228/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500228.2026
- Stammnummer
- 151935
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF