Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RR/3100010/2026
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist (Postaufgabe nicht bescheinigt)
geltende FassungRevisionsverfahren - Einzel - BeschlussRR/3100010/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***1***, vertreten durch ***2***, betreffend den Antrag vom 21.05.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gemäß § 46 VwGG beschlossen:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***3***, ***17***, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***3***, ***4***23, wurde die Beschwerde des ***1***, gegen den ***26*** als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am ***5*** zugestellt.
2. Gegen das angeführte Erkenntnis vom ***3*** wurde Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ***20***, ***21***, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit (weiterem) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, ***22***, vom ***23*** wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Partei an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 27.03.2026 zugestellt.
3. Am 07.05.2026 wurde von der Kanzlei ***6*** dem Bundesfinanzgericht (post.***7***@bfg.gv.at) nachstehendes Mail übermittelt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich darf Ihnen in der Beilage im Auftrag ***8*** übermitteln:
* Außerordentliche Revision vom 07.05.2026
* Angefochtenes Erkenntnis vom ***3***
Mit freundlichen Grüßen
i.A. ***9***"
4. Mit Mail vom 18.05.2026 teilte der Außenstellenleiter ***10*** ***24*** ***11*** Folgendes mit:
"Da bis heute der gegenständliche Schriftsatz nicht schriftlich eingegangen ist, darf informationshalber mitgeteilt werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 BAO zukommt (vgl. Ro 2017/16/0025)".
5. Am 26.05.2026 ist der Antrag vom 21.05.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingelangt. Gleichzeitig wurde die versäumte Prozesshandlung (außerordentliche Revision) nachgeholt. Die außerordentliche Revision vom 21.05.2026 weist denselben Inhalt auf, wie jene, die dem Bundesfinanzgericht am 07.05.2026 per Mail übermittelt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag und die außerordentliche Revision vom 21.05.2026 wurden dem Bundesfinanzgericht postalisch mit Einschreiben übermittelt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Revision sei am 07.05.2026 vom Sekretariat des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers vorab per E-Mail an die Adresse post.***7***@bfg.gv.at versendet worden. Am gleichen Tag sei vom rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers die außerordentliche Revision in der Kanzlei persönlich kuvertiert und frankiert und schließlich auf postalischem Weg in Papierform versendet worden. Da das (aus Sicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers) praktisch auf dem Nachhauseweg gelegene (***12***-) Postamt am Standort ***16***, ***18*** ***7***, zum Zeitpunkt der postalischen Aufgabe des Schriftsatzes durch den rechtsfreundlichen Vertreter um 19:25 Uhr bereits geschlossen gewesen sei, sei das schon vorfrankierte, versandfertige Kuvert, in dem sich das ausgedruckte, schriftliche Exemplar der außerordentlichen Revision befunden habe, in den unmittelbar vor dem Postamt straßenseitig angebrachten Postkasten eingeworfen worden. Mit dem Einwurf in den Postkasten sei die Aufgabe der schriftlichen Fassung des Schriftsatzes fristgerecht am 07.05.2026 erfolgt.
11 Tage nach postalischer Aufgabe des Revisionsschriftsatzes, sohin am 18.05.2026, sei das Sekretariat der Kanzlei darüber informiert worden, dass der gegenständliche, postalisch aufgegebene Schriftsatz bis zu diesem Tag nicht schriftlich beim Bundesfinanzgericht eingegangen sei. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 BAO zukomme, sei offenkundig davon auszugehen, dass die postalisch versendete Revisionsschrift auf dem Postweg verloren gegangen sei. Dadurch sei die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 4 VwGG für die Einbringung der außerordentlichen Revision versäumt worden. Von diesem Umstand habe der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers am 18.05.2026 Kenntnis erlangt. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag sei zulässig und auch rechtzeitig gestellt worden. Damit, dass der Schriftsatz bei dem am Standort ***19*** befindlichen und damit ***13*** Bundesfinanzgericht nicht einlangen würde, habe in Anbetracht der hohen Zuverlässigkeit der österreichischen Post AG im Allgemeinen und der ***7*** Post im Speziellen nicht gerechnet werden können. Der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers habe damit in Anbetracht seiner bisherigen, jahrzehntelangen positiven Erfahrungen mit der österreichischen Post auch nicht gerechnet. Es handle sich sohin um ein erstmaliges unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG.
6. In der mit dem Wiedereinsetzungsantrag übermittelten außerordentlichen Revision vom 21.05.2026 wurden ua das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG als absoluter Verfahrensmangel geltend gemacht, und höchstgerichtliche Judikatur zum Unterbleiben einer Verhandlung ohne Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach Abs. 2 bis 5 des § 24 VwGVG zitiert.
Zur Rechtzeitigkeit der Revision wurde nachstehendes Vorbringen erstattet:
"Die vorliegende außerordentliche Revision wurde auf elektronischem Wege innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht und ist daher rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziff 1 VwGG erhoben".
Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellt und ua ausgeführt, bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof habe das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Die dem Wiedereinsetzungsantrag beigeschlossene eidesstättige Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers vom 20.05.2026 lautet wie folgt:
"Hiermit erkläre ich, ***14***,
an Eides statt,
die gegen die beiden Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes der Republik Österreich, Außenstelle ***7***, GZ ***17*** und GZ ***15***, jeweils betreffend ***25***, abgefassten außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in Wien am 7. Mai 2026, gegen 19:25 Uhr, kuvertiert und bereits vorab ausreichend frankiert, in den amtlichen Postkasten eingeworfen zu haben, der zu diesem Zweck unmittelbar vor dem am Standort ***16*** befindlichen Postamt straßenseitig unter dem Vordach angebracht ist. Das Postamt selbst hatte zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen."
8. Die außerordentliche Revision wurde nicht am 07.05.2026 zur Post gegeben.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu Punkt I.8 ergibt sich aufgrund nachstehender Erwägungen:
1. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 21.05.2026 wird ua ausgeführt, die außerordentliche Revision sei am 07.05.2026 seitens des Sekretariats der Rechtsanwaltskanzlei vorab per E-Mail an die Adresse post.***7***@bfg.gv.at übersendet worden. Dieser Argumentation vermag sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen; wird doch im Mail vom 07.05.2026 auf eine Vorabübermittlung per E-Mail nicht hingewiesen. Eine Vorabübermittlung von Schriftstücken wird in der Regel mit höflichen, sachlichen Formulierungen eingeleitet, die den Grund der Übersendung erklären und auf das Original verweisen. Beispielhaft werden nachstehende Formulierungen verwendet: "In der Anlage übersenden wir Ihnen das Dokument [Dokumentname] vorab per E-Mail. Das Original-Schriftstück erhalten Sie in den nächsten Tagen auf dem Postweg" oder "Anbei übersenden wir Ihnen das Dokument [Dokumentname] zur Information vorab per E-Mail. Das unterschriebene Originaldokument geht Ihnen in den kommenden Tagen per Post zu".
Ausführungen dahingehend, aus welchen Gründen das Mail vom 07.05.2026 seinem Wortlaut nach bloß eine Vorabübermittlung der außerordentlichen Revision ankündigen sollte, sind im Wiedereinsetzungsantrag vom 21.05.2026 unterblieben.
2. Hinzu kommt, dass in der außerordentlichen Revision vom 21.05.2026 die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom ***3*** in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausschließlich mit Bestimmungen des VwGVG und der dazu ergangenen Judikatur begründet wird. Das VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder. In Abgabenverfahren vor dem Bundesfinanzgericht findet jedoch die BAO (Bundesabgabenordnung) Anwendung. Eine mit § 24 VwGVG vergleichbare Bestimmung hat es bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2025 nicht gegeben. Das vom Bundesfinanzgericht durchgeführte schriftliche Ermittlungsverfahren (§ 161 BAO) wird nicht erwähnt. Gleiches gilt für die Norm des § 274 BAO. Unerwähnt geblieben ist auch, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs. 1 BAO im Verfahren ***17*** gar nicht gestellt worden ist. Auch wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 21.05.2026 das Landesverwaltungsgericht angeführt. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung der außerordentlichen Revision wird (ausschließlich) mit der Einbringung auf elektronischem Weg begründet.
Aus der Zusammenschau der angeführten Schriftsätze ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers offenkundig der Meinung war, das gegenständliche Verfahren sei nach dem vor dem LVwG Tirol geltenden Verfahrensrecht zu führen. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol können Beschwerden und Revisionen auch per E-Mail eingebracht werden (vgl. Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG sowie § 86b BAO iVm § 17 VwGVG, gültig ab 01.02.2026).
3. Als Bescheinigungsmittel für die eingewendete Postaufgabe am 07.05.2026 wurde eine eidesstättige Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers vom 20.05.2026 vorgelegt. Eine eidesstättige Erklärung einer Partei ist wie jedes andere Beweismittel frei zu würdigen, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.
Rechtsanwälte bringen ihre Poststücke in der Regel nicht selbst zur Post. Das Erstellen, Kuvertieren und Versenden der Post wird üblicherweise von Kanzleimitarbeitern übernommen. Eine vom Regelfall abweichende Kanzleiorganisation (Postaufgabe/Posteinwurf durch einen Rechtsanwalt am Nachhauseweg) hat der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers weder in seiner eidesstättigen Erklärung noch im Wiedereinsetzungsantrag aufgezeigt. Dass es sich bei dem geschilderten Abgabemodus um einen Ausnahmefall gehandelt hat, wurde nicht einmal behauptet. Die gewählte Einreichmethode ist auch nicht mit einer am 07.05.20206 endenden Revisionsfrist erklärbar; der Einbringungsprozess wurde nicht am letzten Tag der Revisionsfrist vorgenommen. Der eidesstättigen Erklärung vom 20.05.2026 vermag das Bundesfinanzgericht daher keine Beweiskraft beizumessen, zumal eine Einbringung im Postweg weder in der außerordentlichen Revision vom 07.05.2026 noch in jener vom 21.05.2026 Erwähnung findet.
4. In Österreich dient das Postaufgabebuch (auch Postbuch oder Postausgangsbuch) in Rechtsanwaltskanzleien als lückenloser Nachweis über die rechtzeitige Aufgabe fristgebundener Poststücke. Kopien des Postaufgabebuches oder sonstiger Unterlagen, aus denen Datum und Uhrzeit des Einwurfes, Art des Briefkasten sowie Adresse vermerkt worden sind, wurden nicht vorgelegt.
Sohin verbleibt im Revisionsfall die Behauptung, die außerordentliche Revision sei am 07.05.2026 in den Postkasten ***16***, ***18*** ***7***, eingeworfen worden. Allein damit wurde ein tatsächlicher Posteinwurf aber nicht bescheinigt.
III. Rechtslage und Erwägungen:
1.Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs 4 leg cit beginnt die Revisionsfrist bei einer nach Art 144 Abs 3 B-VG erfolgten Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH (VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0237).
2. Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 46 Abs. 1 VwGG).
Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 46 Abs. 4 VwGG).
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes im Postweg ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0035). Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch bei einem Parteienvertreter kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (VwGH 13.10.2009, 2009/17/0154 und 13.7.2015, Ra 2015/02/0050). Den zitierten Fällen ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gemeinsam, dass von einer tatsächlichen Aufgabe von Einsprüchen/Rechtsmitteln ausgegangen worden ist. Letzteres ist im Revisionsfall zu verneinen. Von einer Postaufgabe am 07.05.2026 kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auf die Punkte I.8. und II. dieses Beschlusses wird verwiesen. Das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Bereich der Post (Verlust eines Poststückes) kann sohin ebenfalls nicht als gegeben angesehen werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.06.2026 war abzuweisen.
IV. Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht.
Innsbruck, am 15. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 46 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Revisionsverfahren - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RR/3100010/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RR.3100010.2026
- Stammnummer
- 151933
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF