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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500329/2025

Beendeter Ladevorgang bei einem E-KFZ

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500329/2025vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als Vertreter der Gerichtsabteilung 1057 in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 5. Mai 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 16. April 2025, Zahl: MA67/***GZ1***/2025,zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Straferkenntnis Mit Straferkenntnis vom 16. April 2025, Zahl: MA67/***GZ1***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 23. Oktober 2024 um 21:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, ***Gasse***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am 23.10.2024 um 21:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, ***Gasse*** gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung zu der GZ MA67/***GZ2***/2024, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. In Ihrem Einspruch bestritten Sie die Abstellung nicht, brachten jedoch vor, dass Sie sich auf die Angaben Ihrer Gattin aus dem vorherigen - bereits eingestellten - Verfahren zur GZ MA67/***GZ2***/2024 beziehen. Ihre Gattin brachte damals vor, dass zum Tatzeitpunkt ein aktiver Ladevorgang stattgefunden hat und übermittelte gleichzeitig, die Abrechnung des EVN Ladevertrags, sowie die E-Mail Korrespondenz von Wien Energie Tanke und EVN. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Zum Vorbringen, dass zum Tatzeitpunkt eine aktiver Ladevorgang stattgefunden hat wird mitgeteilt, wenn das Fahrzeug an einer freien Elektroladestation (Signalisierung beim Stecker durch ein durchgehend grünes Leuchten) abgestellt und mittels Ladekabel an die Ladestation angeschlossen wird, muss innerhalb von 15 Minuten die Authentifizierung des Ladevorgangs mittels Ladekarte oder Smartphone vorgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Authentifizierung beginnt der Ladeprozess des Fahrzeuges (durchgehend blau), d.h. ab diesem Zeitpunkt fließt Strom in das Fahrzeug. Das Ende des Ladevorganges wird an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert, und der Kunde wird mit dem Umschalten von durchgehend blau auf blau-grünes Blinken bei Benützung einer entsprechenden Smartphone-App mittels Push-Benachrichtigung hierüber informiert. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Beginn des blau-grünen Blinkens, sollte das Fahrzeug binnen 15 Minuten entfernt werden. Dieser Zeitraum wird automatisch von der Elektroladestation selbst erkannt und berücksichtigt. Erfolgt die Entfernung jedoch nicht innerhalb von 15 Minuten ab Beendigung des Ladevorganges, wird dieser Umstand auf der Elektroladestation durch das zusätzliche rote Leuchten der LED-Zeile signalisiert. Aus den Anzeigeangaben des Meldungslegers und den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos, ergibt sich, dass der Ladevorgang zum Zeitpunkt der Beanstandung um 21:00 Uhr bereits beendet war, zumal das rote Leuchten der LED-Zeile auf der Ladestation 1 aktiviert und somit das Fahrzeug vorschriftswidrig in der beschriebenen Zone über die erlaubte Ladezeit hinaus abgestellt war. Auf den Fotos ist eindeutig erkennbar, dass das Fahrzeug auf der Ladestation 1 angesteckt war und zum Zeitpunkt der Beanstandung um 21:00 Uhr nicht mehr geladen hat, weil auch der Ladepunkt 1 rot aufgeleuchtet hat und blau-grünes Blinken signalisierte, welches das Ende des Ladevorgangs erkennen lässt. Ebenso geht aus dem E-Mailverkehr von Wien Energie Tanke vom 28.01.2025 hervor, dass die Ladung am 23.10.2024 um 20:16 Uhr durch das Fahrzeug ausgesetzt wurde. Eine technische Störung der Ladesäule wurde nicht bestätigt. Somit waren die tolerierenden 15 Minuten zum Tatzeitpunkt bereits überschritten und hat zum Beanstandungszeitpunkt kein Ladevorgang stattgefunden. Das Fahrzeug war somit vorschriftswidrig in der beschriebenen Zone abgestellt. Zwar mag die Behörde durchaus Verständnis für die von Ihnen geschilderten Umstände aufbringen, jedoch stellen diese keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung dar, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen. Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." Beschwerde In der Beschwerde vom 5. Mai 2025 wurde ausgeführt: "der einspruch bezieht sich nicht auf die objektiven Voraussetzungen zu der mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sondern auf die in der Straferkenntnisangeführte begründung für die subjektiven Voraussetzungen zur Strafbarkeit. zusammengefasst: es wird nicht bestritten dass das bezeichnete fahrzeug zum benannten Zeitpunkt am benannten ort geparkt war noch dass zu diesem Zeitpunkt (bestätigt durch das vorgelegte ladeprotokoll der Wien energie) ein (ordnungsgemäßer) ladevorgang stattgefunden hat. der grund dafür war aber nicht fahrlässigkeit meinerseits sondern ein technisches Problem in der kommunikation zwischen meinem elektro-fahrzeug und der ladesäule die (schlußendlich) zu einem ladeabbruch geführt haben. ich halte daher nochmals fest dass der ladevorgang bei meinem ladeanbieter der EVN von mir am 23.10.24 um 20h15 ordnungsgemäß und ohne jegliche technische Probleme begonnen wurde und fehlerfrei und ohne jegliche rückmeldung meiner lade-app der EVN 2 stunden und 13 minuten (also um 22h38) später wieder beendet wurde. es bestanden auch zum beginn des ladezeitpunkts keine bedenken darüber dass die Verweildauer in der ladezone länger beanspruchen würde als die für den vollständigen ladevorgang vorgesehene gesamtzeit. ich kann daher kein fahrlässiges verhalten meinerseits erkennen nachdem ich sowohl für den start des ladevorgangs als auch für die gesamte dauer der ladung keinerlei fehlermeldung von der von mir verwendeten lade-app der EVN erhalten habe die ein einschreiten in folge eines ladeabbruchs signalisiert hätte. wie ich - wie in ihrer Straferkenntnis angeführt - für diese ladeüberwachung die app der ,wien energie' hätte verwenden können obwohl ich mit dieser gar keine vertragliche Vereinbarung habe erschließt sich mir nicht, noch ist der umstand für mich hilfreich dass diese im fall eines ladeabbruchs eine ,push-benachrichtigung' versendet hätte. faktum ist ich (im konkreten fall eigentlich meine frau - auch die zulassungsbesitzerin des fahrzeugs: ***AB***, geb. ***Datum***) besitzen einen vertrag mit der EVN die (anscheinend) eine sogenannte roaming Vereinbarung mit der Wien energie geschlossen hat die es ihren EVN-kunden ermöglicht nicht nur in den selbstbetriebenen ladenetzen der EVN strom zu beziehen sondern auch über eine roamingvereinbarung in einer reihe von fremdnetzen - wie eben hier im ladenetz der wien-energie -ladeleistungen in anspruch nehmen zu können. leider gibt es aber lt. e-mail auskunft des EVN Kundendienst vom 30.01.25 (siehe auch in der beilage) auf ansprache auf diesen konkreten ladevorgang keine wie immer geartete push oder anderweitige benachrichtigung an den app-benutzer/vertragspartner die über einen (technischen oder anders begründeten) ladeabbruch informiert. mir ist es daher nicht nachvollziehbar wie ich in dieser Konstellation zu der Information eines technischen ladeabruchs hätte kommen können, oder anders formuliert welche fahrlässigkeit mein hier dargelegtes verhalten mir vorgeworfen wird. es ist mir als Konsument vielmehr unerklärlich wie die wien-energie roamingpartner an ihren ladestandpunkten akzeptieren kann bei denen IT-technisch keine Weitergabe von fehlfunktionen/statusmeldungen/lademeldungen erfolgt wenn doch eine änderung bzw. ein unvorhergesehener abbruch unverzüglich eine (in meinem fall gleich zwei) Verwaltungsübertretungen mit entsprechend hohen Verwaltungsstrafen nach sich zieht, dies stellt aus meiner sicht auch eine grobe benachteiligung anderer ladeanbieter (wie eben der EVN) dar weil die ihre kunden keine gewährleistung über die vertraglich zugesicherten dienstleistungen anbieten könnten. der Vollständigkeit halber möchte ich auch noch darauf hinweisen dass das von uns verwendete fahrzeug ein Volkswagen e-golf Bj. 2018 keine standardmäßige funktionalität zur Überwachung des ladevorgangs beinhaltet, es gäbe eine kostenpflichtige und nicht verbindliche/verpflichtende zusatzleistung die im abo bei Volkswagen bezogen werden könnte, ich/unser haushalt ist seit 2018 im besitz dieses fahrzeuges und wir hatten dieses abo zu keinen Zeitpunkt abgeschlossen noch stellt dieses abo eine Voraussetzung zum ordnungsgemäßen oder sicheren betriebs des fahrzeugs dar. ich bitte daher unter Würdigung der hier nochmals verfeinerten Sachverhalte von einer bestrafung im konkreten fall abzusehen, die begründung hierfür wie oben bereits ausgeführt ist dass: ich keinesfalls fahrlässig und schon gar nicht vorsätzlich gehandelt habe ich zu jedem Zeitpunkt der Verweildauer mit meinem/unseren PKW in der ladezone davon ausgehen konnte/musste dass ein ordnungsgemäßer ladevorgang mit meinem gewählten ladedienstleister EVN stattfindet es für mich als konsument zu weitreichend erscheint sicherzustellen ob eine IT-technisch korrekte Implementierung auf app-ebene zwischen dem Ladestellen-betreiber (wien-energie) und lade-anbieter unter einem roamingvertrag (EVN) gibt die eine korrekte abwickung meines ladevorgangs erlaubt im umkehrschluss hieße das ja dass eine strafe bzw. eine straffreiheit von der wähl des lade-anbieters abhängen würde - was aus einer konsumentensicht nur sehr schwierig zu tolerieren sein wird" Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 23. Oktober 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, ***Gasse***, abgestellt. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am 23. Oktober 2024 zwischen 20:15 Uhr und 22:28 Uhr am (oberen) Ladepunkt 1 der Elektroladestelle in 1080 Wien, ***Gasse***, angesteckt. Der Ladevorgang hat um 20:15 Uhr gestartet, wurde um 20:16 Uhr durch das Fahrzeug ausgesetzt und um 20:31 Uhr beendet. Die Lademenge betrug 0,00 kWh. Zum Beanstandungszeitpunkt 23. Oktober 2024, 21:00 Uhr, war der Ladevorgang beendet und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet. Der Abstellort 1080 Wien, ***Gasse***, war zum Beanstandungszeitpunkt, sowohl als Halte- und Parkverbot, ausgenommen Elektrofahrzeuge, als auch als gebührenpflichtige Kurzparkzone ausgewiesen. Die Ladesäule am Abstellort wird von Wien Energie betrieben. Vertragspartner des Beschwerdeführers zum Starten des Ladevorgangs war die EVN. Die Smartphone-App der EVN bietet - anders als die Smartphone-App der Wien Energie - kein PushNachrichten-Service an, welches über das Ende des Ladevorganges informiert. Der Fahrzeughersteller des Beschwerdeführers stellt eine kostenpflichtige Funktion in seiner SmartPhone-App zur Überwachung des Ladeverhaltens zur Verfügung. Der Beschwerdeführer nützte nur die Smartphone-App der EVN. Beweiswürdigung Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen (Papier-)Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden fotografisch dokumentiert. Darüber hinaus hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (insbesondere) Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins in seiner Anzeige zum beschwerdegegenständlichen Fall wegen Übertretung des Parkometergesetzes festgehalten. Die Standzeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am 23. Oktober 2024 zwischen 20:15 Uhr und 22:28 Uhr an der Elektroladestelle in 1080 Wien, ***Gasse***, ergibt sich aus der aktenkundigen Auflistung des Mailverkehrs zwischen der Wien Energie und der beschwerdeführende Partei (u.a. AS 44/82f) vom 28. Jänner 2025. Auch aus einem Screenshot, welcher im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegt wurde und aus einer Smartphone-App des Vertragspartners (für den Strombezug) des Beschwerdeführers stammt, ist der Ladeort (und damit der Abstellort) als 1080 Wien, ***Gasse*** angegeben. Dass der Ladevorgang am 23. Oktober 2024 um 21:00 Uhr beendet war ergibt sich aus der Anzeige zum Parallelfall wegen Übertretung des Halte- und Parkverbotes nach der StVO 1960, in der das Kontrollorgan festgehalten hat, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am oberen Ladepunkt 1 angeschlossen gewesen sei sowie das Licht am Ladepunkt abwechselnd grün und blau geblinkt und die LED rot geleuchtet habe, das blaugrüne Blinken am oberen Ladepunkt 1 und das rote Leuchten der dazugehörigen LED der Elektroladestelle wurde ebenfalls fotografisch dokumentiert. Aus dem zuvor erwähnten Mailverkehr zwischen Wien Energie und der beschwerdeführende Partei ergibt sich ebenfalls, dass der Ladevorgang am 23. Oktober 2024 um 20:15 Uhr gestartet und bereits eine Minute später, somit um 20:16 Uhr, ausgesetzt wurde. Da der Ladevorgang binnen 15 Minuten vom Fahrzeug nicht mehr aufgenommen wurde, wurde er um 20:31 Uhr beendet, weitere 15 Minuten später, somit um 20:46 Uhr, ist die rote LED angegangen. In diesem Zusammenhang kann auf eine Zeugenaussage eines Vertreters der Wien Energie GmbH vor dem Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien 29.6.2025, VGW-031/086/16677/2024-19) wie folgt (auszugsweise) verwiesen werden: "Bei unseren E-Tankstellen ist es wie folgt: Man steckt einmal das Kabel beim Fahrzeug an. Der Ladevorgang ist dann gesondert zu starten. […] Der Ladevorgang dauert dann so lange bis der Ladevorgang manuell gestoppt wird und zwar manuell an der Tankstelle oder über die App. Der Ladevorgang wird auch dann gestoppt, wenn das Fahrzeug vollgeladen ist. […] Der Ladevorgang ist erst dann vollendet, wenn das Kabel aus der Station entfernt wird. […] Nach Beendigung des Ladevorgangs soll das Fahrzeug die Stelle raschest möglich verlassen. Da das natürlich nicht immer sofort möglich ist, gibt es eine Kulanzzeit. […] Weiters gibt es eine fahrzeugseitige App die mich informiert, wann der Ladevorgang abgeschlossen ist, das ist aber Herstellerabhängig. […] Weiters gibt es von Wien Energie eine App, die eine Push Nachricht verschickt bei Ende des Ladevorgangs. Diese App kann sich jeder herunterladen. Wer keine App hat, muss vor Ort sehen wann das Fahrzeug geladen ist. Vor Ort kann man den Ladezustand beim Fahrzeug selbst ermitteln und weiters an der Station. Es gibt bei der Ladebuchse ein Lichtsignal und das Ende des Ladevorgangs wird mit blau-grün signalisiert. Die zweite Möglichkeit ist der LED Ring am Dach der Ladestation. Dieser leuchtet dann durchgehend rot, sobald eine abermalige 15-minütige Kulanzzeit abgelaufen ist." Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei im Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 31. Dezember 2024 (AS 42/82) bestätigt das verfahrensgegenständliche Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort abgestellt zu haben. Die Feststellungen zu den SmartPhone-Apps gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Auskünfte von Wien Energie und der EVN, welche im Akt der belangten Behörde aufliegen. Rechtslage Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." § 22 VStG normiert: "(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen." § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Rechtliche Beurteilung Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. VwGH 23.10.1985, 84/17/0076). Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des Wiener Parkometergesetzes (vgl. VwGH 16.12.1983, 81/17/0168). Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone ist eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die unbestritten festgestellte Dauer vom tatsächlichen Ende des Energiebezuges bis zum Entfernen des Fahrzeuges aus dem Bereich des Halte- und Parkverbots von insgesamt dreiundvierzig Minuten mit der erwähnten Zweckwidmung jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden kann und daher nicht mehr als ein von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO erfasster Ladevorgang zu werten ist (VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112, mwN). Unabhängig davon, dass der Ladevorgang des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt 23. Oktober 21:00 Uhr, seit mindestens 15 Minuten beendet war, sind bis zu dessen tatsächlichem Entfernen um 22:28 Uhr desselben Tages jedenfalls mehr als die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit der Zweckwidmung als Ladezone nicht mehr in Einklang zu bringenden 43 Minuten, sodass kein von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO erfasster Ladevorgang vorlag und mangels Parkscheinentwertung bzw -aktivierung auch das Wiener Parkometergesetz 2006 übertreten wurde. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 5. 9.2016, Ra 2016/04/0080). Nachdem die beschwerdeführende Partei die vom Fahrzeughersteller angebotene, kostenpflichtige Zusatzleistung zur Überwachung des Ladevorgangs des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat, wäre auf anderem Wege dafür Sorge zu tragen gewesen, dass die Unterbrechung oder Beendigung eines Ladevorgangs aufgrund fahrzeugspezifischer Störungen, den die Applikationen der Stromanbieter nicht abbilden, rechtzeitig erkannt wird, indem das Fahrzeug regelmäßig aufgesucht wird, um den Ladevorgang gegebenenfalls neu zu starten oder das Fahrzeug aus der (E-)Ladezone zu entfernen. Zudem hätte die Verpflichtung bestanden sich vor Ort davon zu überzeugen, dass der konkrete Ladevorgang überhaupt ordnungsgemäß begonnen hat, nachdem dieser bereits nach einer Minute ausgesetzt hat und in weiterer Folge auch nicht mehr aufgenommen wurde. Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Wien, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500329/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500329.2025
Stammnummer
151931
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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