Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101479/2026
Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101479/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Bezugsauszahlende Stelle
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Stpfl. Bezüge (245)
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Österr. Gesundheitskasse
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2.299,61 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.371,47 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.155,89 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.084,02 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.012,16 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.155,89 €
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Österr. Gesundheitskasse
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8.551,68 €
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Österr. Gesundheitskasse
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287,45 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.155,89 €
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Österr. Gesundheitskasse
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2.227,75 €
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00 €
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26.169,81 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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26.169,81 €
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Außergewöhnliche Belastungen
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Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988
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-2.725,96 €
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Selbstbehalt
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2.725,96 €
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Einkommen
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26.169,96 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
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0% für die ersten 12.816,00
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0,00 €
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20% für die weiteren 8.002,00
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1.600,40 €
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30% für die restlichen 5.351,81
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1.605,54 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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3.205,94 €
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Familienbonus Plus
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-1.000,08 €
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Unterhaltsabsetzbetrag
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-420,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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1.785,86 €
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
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0% für die ersten 620,00
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0,00 €
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6% für die restlichen 3.763,63
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225,82 €
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Einkommensteuer
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2.011,68 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-3.941,82 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,14 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-1.930,00 €
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für seinen minderjährigen Sohn A (SV Nr. ***1***) den Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus. Als monatliche Unterhaltszahlung gibt der Bf. € 947,54 sowie Unterhaltszahlungen in Höhe von € 11.370,57 an.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2024 vom 11. Juni 2025 wurde dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag sowie der halbe Familienbonus Plus antragsgemäß gewährt.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2026 wurde der Bescheid vom 11. Juni 2025 gem. § 299 BAO aufgehoben, da sich der Spruch als nicht richtig erwiesen habe. Mit gleichem Datum erging ein neuer Einkommensteuerbescheid in diesem wurde weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus berücksichtigt, da das Ergänzungsersuchen vom 03.11.2025 nicht beantwortet und die Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen worden seien.
Mit Eingabe vom 25. Jänner 2026 erhob der Bf. gegen den oa Bescheid vom 13. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid für das Jahr 2024 eine Steuernachforderung in Höhe von € 1.420,00 ergeben habe. Bei der Berechnung der Einkommensteuer seien die Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden und er beantrage die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Da sie sind Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht einmal für einen ganzen Monat nachgekommen sind, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nicht - auch nicht anteilsmäßig - zum Ansatz kommen."
Mit Eingabe per Finanz Online vom 13. Februar 2026 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass er für A einen gerichtlich festgesetzten Unterhalt in Höhe von € 40,00 für das Kalenderjahr 2024 geleistet habe (s. Kontrollmitteilung Land NÖ). In seiner Arbeitnehmerveranlagung habe er irrtümlich einen höheren Betrag als den tatsächlichen Unterhalt angegeben. Laut E-Mail vom 17.05.2025 habe er an das Gericht (Einbringungsstelle) einen Unterhalt in Höhe von insgesamt € 7.926,00 und zuzüglich habe er 2.293,35 € + 255,43 € an den Treuhänder geleistet (Beschluss vom tt.07.2023).
Mit Bericht vom 8. April 2026 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte in der Stellungnahme die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des halben Familienbonus Plus.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist geschieden und bezog im Jahr 2024 ausschließlich Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Wiedereingliederungsgeld.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf. für seinen minderjährigen Sohn A (SV Nr. ***1***) den Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 11.06.2025 13.01.2026 wurde zunächst der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus antragsgemäß gewährt.
Mit Bescheid vom 13.01.2026 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 11.06.2025 gem. § 299 BAO aufgehoben und mit gleichem Datum ein neuer Bescheid erlassen. In dem neuen Sachbescheid wurde der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus mangels Vorlage von Unterlagen nicht anerkannt.
In der Beschwerde brachte der Bf. vor, dass die Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2026 wurde die oa Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 13.02.2026 brachte der Bf. einen Vorlageantrag per FinanzOnline ein.
Beim Bf. war ein Schuldenregulierungsverfahren beim BG Hernals (***2***) anhängig. Das Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom tt.08.2023 rechtskräftig eingeleitet. Laut Ediktsdatei wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Fest steht, dass der Bf. an die BH Baden als Rechtsvertreterin des minderjährigen A € 610,00 an Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 geleistet hat.
Weiters wurde ein Betrag von € 7.926,36 an die Einbringungsstelle der Republik Österreich (für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024) aufgrund von Unterhaltsvorschüssen erbracht.
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht ausgeführt hat, ist der Bf. seiner Unterhaltspflicht durch die Zahlung von € 610,00 vollständig nachgekommen.
Der Kindesmutter wurde aufgrund einer Beschwerde der ganze Familienbonus Plus für den minderjährigen A zugesprochen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die monatliche Unterhaltsleistung des Bf. nachträglich auf € 40,00 herabgesetzt wurde und ab dem Jahr 2023 eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von € 40,00 besteht, geht aus der Kontrollmitteilung (Kontoübersicht) der BH Baden als Rechtsvertreterin des minderjährigen A sowie dem Aktenvermerk vom 27.11.2024 (über ein Telefonat der Sachbearbeiterin mit der BH Baden) hervor.
Dass der Bf. im Jahr 2024 Unterhaltszahlungen in Höhe von € 610,00 für den Sohn A geleistet hat, ist unstrittig und ergeben sich auch für das Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Dies auch im Hinblick darauf, dass eine Behörde, welche die Vertretung von Minderjährigen in Unterhaltssachen übertragen bekommen hat, den gesamten gesetzlich geforderten Unterhaltsbetrag einfordert und auch darüber Buch führt.
Dass der Kindesmutter als Familienbeihilfenbezieherin aufgrund einer Beschwerde der ganze Familienbonus Plus zugesprochen wurde, geht einerseits aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht und der Recherche in der finanzinternen Datenbank hervor.
3. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Unterhaltsabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 normiert:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhalts absetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."
Familienbonus Plus
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idf d. Streitjahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
2. […]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.[…]"
Ad Unterhaltsabsetzbetrag
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhaltabsetzbetrages ist, dass der gesetzliche Unterhalt für das Kind geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. Nr. 312, 463 BlgNR 18. GP 9).
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (UFS 02.10.2009, RV/0425-I/08).
Im gegenständlichen Fall geht aus der Kontrollmitteilung (Kontoübersicht) der BH Baden als Rechtsvertreterin des minderjährigen Sohn A sowie aus dem Aktenvermerk vom 27.11.2024 hervor, dass der Bf. im Jahr 2024 seiner Verpflichtung auf Unterhaltszahlung gegenüber seinem Sohn im festgesetzten Ausmaß in Höhe von monatlich € 40,00 nachgekommen ist.
Da der Bf. - wie auch das Finanzamt im Vorlagebericht ausdrücklich ausführt - im Jahr 2024 seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Zahlung von € 610,00 vollständig nachgekommen ist, steht dem Bf. daher für das Jahr 2024 der ganze Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe 420,00 € (12x 35 €) zu.
ad Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 kann bei Kindern, für welche im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigten oder jene Person, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus beantragen.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Stpfl oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Stpfl beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung.
Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017).
Aus § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 folgt, dass der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was ihnen nach Z 1 leg. cit. zusteht, so kommt es nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c 2. Satz EStG 1988 zu einer zwangsweisen Aufteilung des Betrages auf die Hälfte.
Unstrittig ist, dass sowohl der Bf. als Unterhaltszahler als auch die Kindesmutter als Familienbeihilfenberechtigte Anspruch auf den Familienbonus Plus haben.
Im Beschwerdefall wurde der Familienbonus Plus für Sohn A vom Bf. zur Hälfte und von der Kindesmutter zur Gänze beantragt, somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt. Die belangte Behörde ist ex lege dazu verpflichtet den gesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.
Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerermittlung des Bf., wie zuvor zu unter Punkt Unterhaltsabsetzbetrag ausgeführt für 12 Monate zusteht, steht auch der halbe Familienbonus Plus für 12 Monate zu.
Rechnerische Darstellung für das mj. Kind A:
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Halber Familienbonus Plus
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166,68/2= € 83,34 x12
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1.000,08 €
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Unterhaltsabsetzbetrag
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€ 35 x 12 Monate
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420,00 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage betreffend Aufteilung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigten und Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Wien, am 15. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101479/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101479.2026
- Stammnummer
- 151930
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF