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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RR/3100011/2026

Antrag auf Wiedereinsetzung der Revisionsfrist nach § 46 VwGG

geltende FassungRevisionsverfahren - Einzel - BeschlussRR/3100011/2026vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***5***, ***6***, über den Antrag vom 21.5.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***1.1.1. RV/1/***, beschlossen: I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***1.1.1. RV/1/***, wurde die Beschwerde des ***Bf1*** gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 - 2020 des Finanzamtes Österreich als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***RV 2***, wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde gegen beide Erkenntnisse Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.2026 wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Aufgrund nachträglicher Anträge wurden die Beschwerden mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 26.3.2026 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Abtretungsbeschluss vom 26.3.2026, ***GZ 1***, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 27.3.2026 um 06:56 Uhr elektronisch zugestellt. Am 7.5.2026 um 10:46 Uhr wurde von der ***Kanzlei RA*** an die Mail Adresse des Bundesfinanzgerichts (post.innsbruck@bfg.gv.at) folgende Mail übermittelt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf Ihnen in der Beilage im Auftrag von ***RA*** übermitteln: Außerordentliche Revision vom 07.05.2026 Angefochtenes Erkenntnis vom ***1*** Mit freundlichen Grüßen i.A. ***MA***" Dem Mail war die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom ***1.1.1. RV/1/*** samt Erkenntnis im PDF-Format angeschlossen. Hinsichtlich der Revision gegen das Erkenntnis des BFG betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 (***RV 2***) wurde am selben Tag eine inhaltsgleiche Mail unter Bezugnahme auf das Erkenntnis zu ***RV 2*** an die vorgenannte Mail Adresse des Bundesfinanzgerichtes übermittelt. Mit Mail vom 18.5.2026 übermittelte der Leiter der Außenstelle des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck an die Mail-Adresse der ***Kanzlei RA*** eine Mail mit dem Inhalt: "Sehr geehrte ***MA***, da bis heute der gegenständliche Schriftsatz nicht schriftlich eingegangen ist, darf informationshalber mitgeteilt werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 BAO zukommt (vgl. Ro 2017/16/0025)." In weiterer Folge brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers am 26.5.2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG samt (nachgeholter) außerordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht ein. Die (nachgeholte) außerordentliche Revision weist denselben Inhalt wie jene auf, welche am 7.5.2026 per Mail übermittelt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass die außerordentliche Revision fristgerecht vorbereitet und am 7.5.2026 seitens des Sekretariates des rechtsfreundlichen Vertreters vorab per E-Mail an die Adresse post.innsbruck@bfg.gv.at versendet worden sei. Am gleichen Tag sei vom rechtsfreundlichen Vertreter die außerordentliche Revision in der Kanzlei persönlich kuvertiert und frankiert und schließlich auf postalischem Wege in Papierform versendet worden. Da das aus der Sicht des rechtsfreundlichen Vertreters praktisch auf dem Nachhauseweg gelegene (vormalige Haupt-) Postamt ***2***, zum Zeitpunkt der postalischen Aufgabe des Schriftsatzes durch den rechtsfreundlichen Vertreter um 19:25 Uhr bereits geschlossen gewesen sei, sei das schon vorfrankierte, versandfertige Kuvert, in dem sich das ausgedruckte, schriftliche Exemplar der außerordentlichen Revision befunden habe, in den unmittelbar vor dem Postamt straßenseitig angebrachten Postkasten eingeworfen worden. Mit dem Einwurf in den Postkasten sei die Aufgabe der schriftlichen Fassung des Schriftsatzes fristgerecht am 7. Mai 2026 erfolgt. 11 Tage nach erfolgter postalischer Aufgabe des Revisionsschriftsatzes, sohin am 18. Mai 2026, sei das Sekretariat der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters vom Außenstellenleiter Innsbruck des Bundesfinanzgerichtes mit E-Mail vom 18. Mai 2026 darüber informiert worden, dass der postalisch aufgegebene Revisionsschriftsatz nicht schriftlich beim Bundesfinanzgericht eingegangen sei. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 BAO zukomme, sei offenkundig davon auszugehen, dass die postalisch versendete Revisionsschrift auf dem Postweg verloren gegangen sei. Dadurch sei die sechswöchige Frist des § 26 Abs 4 VwGG für die Einbringung der außerordentlichen Revision versäumt worden. Von diesem Umstand habe der rechtsfreundliche Vertreter am 18. Mai Kenntnis erlangt. Der rechtsfreundliche Vertreter sei davon ausgegangen, dass der von ihm persönlich am 7. Mai 2026 in den direkt vor dem Postamt ***3*** angebrachten Postkasten eingeworfene, in einem vollständig frankierten Kuvert befindliche Revisionsschriftsatz auch ordnungsgemäß zugestellt werde. Dass der Schriftsatz bei dem am Standort Innrain 32 befindlichen (und damit örtlich gesehen dem Postamt gleichsam gegenüber gelegenen) Bundesfinanzgericht nicht einlangen würde, damit habe der rechtsfreundliche Vertreter in Anbetracht der hohen Zuverlässigkeit der Österreichischen Post AG im Allgemeinen und der ***3*** Post im Speziellen nicht rechnen können und habe damit in Anbetracht seiner bisherigen, jahrzehntelangen positiven Erfahrung mit der österreichischen Post auch nicht gerechnet. Es handle sich sohin um ein erstmaliges unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG. Als Beweis wurde eine "Eidesstättige Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters über die erfolgte Postaufgabe" dem Antrag beigelegt, welche wie folgt lautet: "Hiermit erkläre ich, ***RA***, ***Adresse***, an Eides statt, die gegen die beiden Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes der Republik Österreich, Außenstelle Innsbruck, ***RV 1*** und ***RV 2***, jeweils betreffend Einkommensteuer, abgefassten außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in Wien am 7. Mai 2026, gegen 19:25 Uhr, kuvertiert und bereits vorab ausreichend frankiert, in den amtlichen Postkasten eingeworfen zu haben, der zu diesem Zweck unmittelbar vor dem am Standort ***4*** befindlichen Postamt straßenseitig unter dem Vordach angebracht ist. Das Postamt selbst hatte zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. ***3***, den 20.05.2026" In der außerordentlichen Revision wird (u. a.) das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 1 VwGVG als absoluter Verfahrensmangel geltend gemacht (Pkt 3.3.3.). Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Überraschungsverbot auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sei. Von den Verwaltungsgerichten sei auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten. Zur Rechtzeitigkeit der Revision wird ausgeführt, dass "die vorliegende außerordentliche Revision auf elektronischem Wege innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht und daher rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs 1 Ziff 1 VwGG erhoben wurde." Hinsichtlich der Revision gegen das Erkenntnis des BFG betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 (***RV 2***) wurde ebenfalls am 26.5.2026 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung samt eidesstättiger Erklärung eingebracht. Festgestellt wird, dass die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***1.1.1. RV/1/***, innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist lediglich per E-Mail dem BFG übermittelt wurde. Eine postalische Aufgabe der Revision am 7.5.2026 durch den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Abgaben- und Gerichtsakt. Die Feststellung, dass die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***1.1.1. RV/1/***, innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist lediglich per E-Mail dem BFG übermittelt wurde und eine postalische Aufgabe der Revision am 7.5.2026 durch den rechtsfreundlichen Vertreter nicht erfolgte, war aus folgenden Überlegungen zu treffen: Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers bringt vor, die Übermittlung der Revision sei lediglich "vorab" per Mail erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts ist dies jedoch nicht glaubwürdig. Üblicherweise wird bei einer bloßen Vorabübermittlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übermittlung nur vorab per E-Mail (üblicherweise jedoch per FAX) und das Original gesondert postalisch übermittelt wird. Ein derartiger Hinweis findet sich in der E-Mail vom 7.5.2026 jedoch nicht. Vielmehr spricht die Art und Weise der Übermittlung (Revision samt Erkenntnis) dafür, dass der rechtsfreundliche Vertreter von einer formgültigen Einbringung der Revision per E-Mail ausgegangen ist. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass die Revision (u. a.) mit den Bestimmungen des VwGVG und des AVG begründet wird, welche jedoch im Abgabenverfahren keine Anwendung finden. Dies indiziert, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter in der einschlägigen Rechtslage geirrt und angenommen hat, eine Einbringung per E-Mail sei wie zB beim Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig. Diese Fehleinschätzung wird auch dadurch gestützt, dass in der Revision die Rechtzeitigkeit damit begründet wird, die Einbringung sei "auf elektronischem Weg" rechtzeitig erfolgt. Eine (zusätzliche) postalische Einbringung wird in der Revision hingegen nicht erwähnt. Die eidesstättige Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters ist wie jedes andere Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen. Ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erklärung als nicht glaubwürdig. Es entspricht der allgemeinen anwaltlichen Praxis, dass Rechtsanwälte Schriftsätze nicht persönlich zur Post bringen, sondern Kuvertierung und Versendung im Rahmen einer üblichen Kanzleiorganisation durch Kanzleimitarbeiter erfolgt. Weshalb im gegenständlichen Fall von dieser üblichen Vorgangsweise abgewichen sein sollte, wurde nicht dargelegt. Ein solcher Ausnahmefall ist auch nicht ersichtlich, zumal auch die behauptete postalische Einbringung nicht erst am letzten Tag der Revisionsfrist erfolgt sein soll. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die E-Mail samt Revision von einer Kanzleimitarbeiterin und nicht vom rechtsfreundlichen Vertreter versendet wurde. Dies spricht gerade dafür, dass im Rahmen einer übliche Kanzleiorganisation Kanzleimitarbeiter mit der administrativen Abwicklung von Schriftsätzen betraut werden. Wäre die Revision tatsächlich zur Post gegeben, wäre dieser Vorgang auch (nachträglich) dokumentiert worden. Kopien des Postaufgabebuchs oder sonstige Unterlagen wurden hingegen nicht vorgelegt. Die Behauptung, die Revision persönlich kuvertiert, frankiert und zur Post gebracht zu haben, ist daher nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der rechtsfreundliche Vertreter die Revision nach seinem eigenen Vorbringen in einen Postbriefkasten "gleichsam gegenüber dem gelegenen Bundesfinanzgericht" eingeworfen haben soll. Unter diesen Umständen wäre es nahliegend gewesen, die Revision unmittelbar in den Einlaufbriefkasten des Gerichts einzuwerfen und somit das Risiko eines Verlusts auf den Postweg zu minimieren. Darüber hinaus erscheint der behauptete doppelte Verlust der auf dem Postweg versandten Revisionen nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Der rechtsfreundliche Vertreter bringt vor, er habe die gegenständliche Revision persönlich kuvertiert und frankiert. Ein inhaltsgleiches Vorbringen wird auch im Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Revision gegen das Erkenntnis vom ***RV 2*** erstattet. Daraus ist zu schließen, dass zwei Briefsendungen aufgegeben worden sein müssten. Dafür spricht auch, dass die Kanzlei hinsichtlich der beiden Erkenntnisse jeweils eigenständige E-Mails mit entsprechenden Revisionen an das BFG übermittelt hat. Ferner entspricht es auch nicht der anwaltlichen Praxis, mehrere Revisionen gegen unterschiedliche Erkenntnisse gemeinsam in einer einzigen Sendung einzubringen. Dass beide Sendungen auf dem Postweg verloren gegangen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Es wurde auch keine Reklamation oder Nachforschung bei der Post dokumentiert und vorgelegt. Bei einem Verlust von zwei fristgebundenen Schriftsätzen wäre zu erwarten gewesen, dass unverzüglich entsprechende Nachforschungen veranlasst und dokumentiert werden. In einer Gesamtbetrachtung war die Feststellung in freier Beweiswürdigung daher zweifelsfrei zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs 4 leg cit beginnt die Revisionsfrist bei einer nach Art 144 Abs 3 B-VG erfolgten Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH (VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0237). § 46 VwGG lautet: (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs 4 leg cit hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes im Postweg ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, dass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148). Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (VwGH 13. 10. 2009, 2009/17/0154; VwGH 13. 7. 2015, Ra 2015/02/0050). Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte im gegenständlichen Fall keine postalische Aufgabe der Revision. Ein Verlust auf dem Postweg ist somit ausgeschlossen. Mangels Vorliegens des behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses war der Antrag abzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es ich im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Innsbruck, am 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Revisionsverfahren - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RR/3100011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RR.3100011.2026
Stammnummer
151929
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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