Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100992/2023
Die Weiterleitung von Familienbeihilfe an die Kindesmutter steht der Rückforderung bei fehlender Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100992/2023vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Benedikt Schachner-Gröhs MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***SteuerNr*** über die Beschwerde vom 10. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ***Kind***, Sozialversicherungsnummer ***SVN***, betreffend den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2022, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde forderte mit Rückforderungsbescheid datiert mit dem 09.01.2023, zugestellt am 14.01.2023, Familienbeihilfe iHv EUR 9.330,00 und Kinderabsetzbetrag iHv EUR 3.504,00, insgesamt daher EUR 12.834,00 für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2022 für das Kind ***Kind*** zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind ***Kind*** nicht im Haushalt des Beschwerdeführers (Bf.) lebt.
Mit Schreiben vom 10.02.2023 erhob der Bf. Beschwerde und führte aus, dass laut der Trennungsvereinbarung vom 06.06.2011 zwischen dem Bf. und der Kindesmutter vereinbart sei, dass der Bf. die Familienbeihilfe beziehe und an die Kindesmutter weiterleite.
Die Beschwerde vom 10.02.2023, zugestellt am 03.03.2023, wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Kind ***Kind*** seit der Trennung des Bf. von der Kindesmutter bei der Kindesmutter lebt und über den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht in einem "Gerichtsverfahren" (gemeint wohl in einer Trennungsvereinbarung) disponiert werden könne.
Mit dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 19.03.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.03.2023, wiederholte der Bf. die Argumente aus dem bisherigen Verfahren, beantragte die Aussetzung der Einhebung und führte weiters aus, dass er sich weiterhin in aufrechter Ehe befinde und gemeinsame Obsorge für das Kind ***Kind*** bestehe. Außerdem würde im Falle einer negativen Entscheidung die Kindesmutter für fünf Jahre "doppelt" Kinderbeihilfe beziehen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 14.04.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 19.05.2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Stellungnahme zur Frage der Haushaltszugehörigkeit von ***Kind***. Mit E-Mail Stellungnahme vom 03.06.2026 antwortete der Bf., dass nach seinem Informationsstand ***Kind*** seit 2014 immer bei der Kindesmutter gelebt habe und auch derzeit dort wohne. Mit Beschluss vom 05.06.2026 wurde die Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs der belangten Behörde zugestellt. Die belangte Behörde übermittelte sodann die Information, dass keine Stellungnahme abgegeben wird.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn des Bf., ***Kind*** wurde am TT.12.2005 geboren.
Seit der Trennung des Bf. von der Kindesmutter im Jahr 2014 lebt ***Kind*** im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter in ***Gemeinde***. Der Bf. ist aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und ***Kind*** ausgezogen und lebt daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem von ***Kind*** und der Kindesmutter getrennten Haushalt in ***Gemeinde 2***.
Der Bf. hat für ***Kind*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Der Bf. hat die bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag der Kindesmutter überwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen und der amtswegigen Einsichtnahme in den elektronischen Familienbeihilfenakt sowie folgender Beweiswürdigung.
Die Haushaltszugehörigkeit von ***Kind*** bei der Kindesmutter, sowie der Umstand, dass ***Kind*** nicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Haushalt des Bf. angehört, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bf. vom 03.06.2026, den vorgelegten ZMR-Abfragen, der Trennungsvereinbarung vom 06.06.2011 und bleibt unbestritten. Dass der Bf. tatsächlich die verfahrensgegenständlichen Familienbeihilfebeträge und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, wurde seitens des Bf. in seinen Schriftsätzen bestätigt, zumal er auch vorgebracht hat, dass er diese Beträge stets an die Kindesmutter weitergeleitet habe.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Der § 2a FLAG 1967 normiert: (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 ist § 26 Abs 1 FLAG 1967 anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
***Kind***, für den dem Bf. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewährt wurde, gehörte in diesem Zeitraum nicht dem Haushalt des Bf. an, weil das Kind die (zumindest) überwiegende Zeit bei der Kindesmutter verbrachte. Daher hatte der Bf. in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und hat Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen.
Ein Verzicht gemäß § 2a Abs 2 FLAG 1967 wurde nicht vorgebracht, kann aber im konkreten Fall auch nicht wirksam in der Trennungsvereinbarung vom 06.06.2011 vereinbart worden sein, weil § 2a Abs 2 FLAG 1967 tatbestandsgemäß einen gemeinsamen Haushalt voraussetzt, welcher im konkreten Fall gerade nicht gegeben ist.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl VwGH 03.08.2004, 2001/13/0048; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl etwa VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323).
Daher ist es bspw nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der Familienbeihilfe diese an einen anspruchsberechtigten Elternteil weitergeleitet wurde (vgl VwGH 31.10.2000, 96/15/0001).
Die Familienbeihilfe war daher vom Bf. rückzufordern, weil der Bf. die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen hat und es nicht maßgeblich ist, ob der Bf. die Familienleistungen nach Empfang weitergeleitet hat oder nicht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden (siehe Verweise in Punkt 3.1.) und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100992/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100992.2023
- Stammnummer
- 151927
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF