Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102500/2026
Festsetzung einer Eingabengebühr samt Gebührenerhöhung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102500/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. September 2025 betreffend bescheidmäßige Festsetzung einer Eingabegebühr gemäß § 2 VwG-EGebV sowie Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 15. September 2025 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer für seine gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde gerichtete Beschwerde vom 7. März 2025, Eingabengebühr gemäß § 2 VwG-EGebV in Höhe von € 30, -- sowie eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 15, -- fest.
Die belangte Behörde führte begründend aus, die Festsetzung der Eingabengebühr sei erfolgt, da diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so sei nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stelle keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet sei eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 bezahlt worden sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass Zweifel an der wirksamen Zustellung der Bescheide bestünden und die belangte Behörde die nichtvorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr weder nachgewiesen hätte noch diesbezüglich eine klare Mitteilung erfolgt wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Oktober 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass die Entrichtung der Gebühr vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden sei und es sich daher um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung gemäß § 203 BAO gehandelt habe, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Mitteilung betreffend die ausstehende Eingabengebühr erhalten, stehe entgegen, dass er laut Mitteilung der Datenschutzbehörde, mit Schreiben vom 3. April 2025 aufgefordert worden sei, einen entsprechenden Zahlungsnachweis nachzureichen.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung und somit keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt habe, weder Einkünfte erziele und auch keine Leistungen des Arbeitsmarktservices beziehe. Die Erhöhung der Gebühr um 50% sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 18 B-VG sowie Art. 6 StGG. Die Eingabengebühr und insbesondere auch deren "automatische" Erhöhung um 50% verhindere den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung und verstoße somit gegen das in Art. 47 GRC verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz (unter Hinweis auf EGMR vom 19. Juni 2001, Appl. 28249/95, Kreuz gg. Poland).
Da der Beschwerdeführer zahlungsunfähig sei und über keine finanziellen Mittel verfüge, wäre ihm eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr gar nicht möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer keine Einkünfte habe, keine Aussicht auf eine Verbesserung seiner finanziellen Situation bestehe und ihn die Zahlung der Gebührenschuld in eine existenzielle Notlage stürzen würde, wäre die Einhebung der Gebühr im gegenständlichen Fall unbillig und eine Erlassung gemäß § 236 BAO geboten. Schließlich liege das Schreiben der Datenschutzbehörde vom 3. April 2025, auf das die belangte Behörde verweise, den angefochtenen Bescheiden nicht bei, sodass die darauf bezugnehmende Begründung für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei.
Mit Vorlagebericht vom 5. Juni 2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10. Februar 2025, ***GZ DSB***, wurde eine Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend eine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der DSGVO im Rahmen eines gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf verwiesen, dass eine dagegen erhobene Beschwerde in Höhe von € 30, -- gebührenpflichtig sei und diese Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten sei. Die Entrichtung der Gebühr sei bei Einbringung der Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde durch einen der Eingabe anzuschließenden Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Werde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, ergehe eine Meldung an das zuständige Finanzamt Österreich.
Mit an die Datenschutzbehörde gerichtetem Schreiben vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte eine umfassende Prüfung dieses Bescheides.
Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde wiederum auf die Gebührenpflicht der Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, die Gebührenentrichtung binnen einer Frist von zwei Wochen nachzuweisen, da ansonsten eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erstatten sei.
Mit amtlichem Befund über eine Verkürzung von festen Gebühren vom 9. Mai 2025 meldete die Datenschutzbehörde der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2025 eine Bescheidbeschwerde erhoben habe und die Entrichtung der Gebühr in Höhe von € 30, -- bis zum 8. Mai 2025 nicht erfolgt sei.
Mit Bescheiden vom 15. September 2025 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer für seine gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde gerichtete Beschwerde vom 7. März 2025 Eingabengebühr gemäß § 2 VwG-EGebV in Höhe von € 30, -- sowie eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 15, -- fest.
Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide und der Beschwerdevorentscheidung FinanzOnline-Teilnehmer und hat auch nicht gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet. Es gibt keinen Hinweis auf Übertragungsfehler bei der Zustellung dieser Bescheide mittels FinanzOnline (der Vermerk "unzustellbar zurück" stellt eine Vorkehrung für eine allfällige postalische Unzustellbarkeit dar und weist nicht auf das Vorliegen von Übertragungs- oder Zustellproblemen hin).
Die Eingabengebühr wurde jedenfalls bis zum 8. Mai 2025 nicht entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die Eingabe vom 7. März 2025, das Vorbringen der Parteien und die Einsichtnahme in die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung.
Dass es sich bei der Eingabe vom 7. März 2025 um eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Eingabe und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass die Eingabengebühr jedenfalls bis zum 8. Mai 2025 nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem amtlichen Befund der Datenschutzbehörde vom 9. Mai 2025. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass er die Eingabengebühr aufgrund einer finanziellen Notlage nicht habe entrichten können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 203 BAO Eingabengebühr gemäß § 2 VwG-EGebV in Höhe von € 30, -- sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr (somit € 15, --) festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 VwG-EGebV unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Gemäß § 2 Abs. 1 VwG-EGebV, in der im beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 387/2014, beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
§ 203 BAO normiert, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Eine feste Gebühr ist auch dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde (vgl. VwGH vom 21. November 2013, 2011/16/0097). Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig (bzw. nicht fristgerecht) entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies stellt die objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren dar und kann daher weder als Strafe betrachtet werden noch bleibt diesbezüglich für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen Raum (vgl. VwGH vom 26. Juni 1996, 93/16/0082, sowie vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446).
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Einbringung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde entstand die Gebührenschuld an selben Tag und war fällig. Der Beschwerdeführer hat die mit der Beschwerdeerhebung entstandene Gebührenschuld unstrittig zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet und somit "nicht vorschriftsmäßig" iSd § 203 BAO entrichtet.
Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung erfolgte die Festsetzung der Eingabengebühr ebenso wie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu Recht.
Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Hinweis auf EGMR vom 19. Juni 2001, Kreuz gg. Polen, Appl. 28249/95) vorbringt, die Gebührenpflicht von Eingaben (und deren Erhöhung um 50%) verhindere den Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen und verstoße somit gegen das in Art. 47 GRC verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenreicht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (vgl. EGMR vom 26. Oktober 2010, Marina v Rumänien, Appl. 46.040/07; vom 20. Dezember 2007, Paykar Yev Haghtanak ltd gg. Armenien, Appl. 21.638/03; 26. Juli 2005, Podbielski und PPU Polpure gg. Polen, Appl. 39.199/98; vom 19. Juni 2001, Kreuz gg. Polen, Appl. 28249/95; vom 9. Dezember 2010, Urbanek gg. Österreich, Appl. 35123/05).
Die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtsgebühren widerspricht für sich genommen nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht. Die gegenständliche Eingabengebühr in Höhe von € 30, -- (bzw. nach Erhöhung in Höhe von € 45, --) kann vom Bundesfinanzgericht weder als prohibitiv hoch erkannt werden, noch ist die Entrichtung der gegenständlichen Eingabengebühr eine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes, sodass schon alleine deshalb die Eingabengebühren nicht geeignet sind, das Recht auf gerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Datenschutzbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Effektivität zu unterlaufen (vgl. BFG vom 9. Mai 2017, RV/7102908/2015).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Erhöhung der Gebühr um 50% sei unverhältnismäßig, ist ihm zu entgegnen, dass § 9 Abs. 1 GebG 1957 in der in beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 nur auf feste Gebühren für Schriften und Amtshandlungen Anwendung findet, die relativ niedrig sind, vorgeschrieben werden oder aufgrund klar erkennbarer Tatbestände geschuldet werden. Aufgrund der geringen Höhe des Steigerungsbetrages nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist die Festsetzung der akzessorischen Abgabenerhöhung als gerechtfertigte Reaktion zu dem, durch die Unterlassung des Abgabepflichtigen bedingten, verwaltungsbehördlichen Mehraufwand, und nicht als Verletzung des, dem Gleichheitsgrundsatz immanenten, Gebot der Sachlichkeit anzusehen (vgl. BFG vom 9. April 2015, RV/7102805/2012 mit Verweis auf VfGH vom 8. März 1986, G11/86).
Wenn der Beschwerdeführer auf seine finanzielle Notlage verweist und vorbringt, dass die Voraussetzungen vorliegen würden, ihm gemäß § 236 BAO die Gebührenschuld sowie deren Erhöhung nachzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einzig die Festsetzung der Eingabengebühr und deren Erhöhung ist.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen (etwa auch die Unmöglichkeit der Entrichtung der Gebühr aufgrund einer finanziellen Notlage) kein Raum. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte (vgl. VwGH vom 26. Juni 1996, 93/16/0082). Ob und inwieweit der Beschwerdeführer einerseits über die Gebührenpflicht und andererseits über deren versäumte Entrichtung Kenntnis erlangte bzw. informiert wurde, ist für die Festsetzung der Gebührenerhöhung nicht maßgeblich. Damit kommt aber auch der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt des an ihn ergangenen Schreibens der Datenschutzbehörde vom 3. April 2026 bekannt gewesen sei, und dem Umstand, dass die belangte Behörde darauf verwiesen hat, ihm dieses Schreiben aber nicht vorgehalten oder zukommen lassen habe, keine Bedeutung zu.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, sodass eine Revision unzulässig ist.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102500/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102500.2026
- Stammnummer
- 151926
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF