Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100581/2025
BFG ist an die von den SMS-Sachverständigen getroffenen Feststellungen gebunden und hat keine eigene Beweiswürdigung (zB im Hinblick auf die Krankengeschichte) anzustellen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100581/2025vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UGP Ullmann Geiler & Partner Rechtsanwälte, Maria-Theresien-Straße 17-19, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 10. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2021, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum ab Jänner 2016 im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zum Verfahrensgang zunächst auf die Ausführungen im Erstverfahren zu BFG-Zl. RV/3100492/2022, samt ausführlicher Darlegung der zwei Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (kurz: SMS) vom 5.7./1.8.2021 und vom 18./25.1.2022, verwiesen.
2. Das Bundesfinanzgericht/BFG hatte der Beschwerde mit Erkenntnis v. 28.4.2023, RV/3100492/2022, stattgegeben und die bekämpften Bescheide vom 11.8.2021 aufgehoben; dies mit folgender Begründung:
"Gegenständlich wurde in beiden von Seiten des Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten offenkundig davon ausgegangen, dass bei der Bf bereits seit Jugendalter eine psychische Erkrankung mit vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegen war, die sich letztlich chronifiziert und als "Paranoide Schizophrenie" manifestiert hat. Im letztgültigen Zweitgutachten wurde anhand des nunmehr vorliegenden Befundes des Psychiaters DrA, der die Bf langjährig behandelt hat, ein GdB von 70 % (= überein-stimmend mit dem Erstgutachten) sowie der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei der Bf spätestens ab Juni 1998 attestiert. Zu dieser Zeit war die Bf 23 Jahre alt.
Nach oben dargelegter Rechtsprechung kann die Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen; mangels Befunden vor einem bestimmten Zeitraum ist es dem Gutachter an sich nicht möglich, davor die Erwerbsunfähigkeit festzustellen.
Dem SMS-Gutachter war es zwar gegenständlich mangels noch vorhandener Befunde o.ä. aus dieser Zeit verwehrt, für den Zeitraum vor Oktober 1995 (= vor vollendetem 21. Lj.) eine bereits dazumal eingetretene Erwerbsunfähigkeit der Bf festzustellen. Zugleich ist aber nicht zu übersehen, dass er den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit "spätestens" ab Juni 1998 samt einem zu diesem Zeitpunkt bereits eher hohen GdB von 70 % bescheinigt. Dabei gilt - neben der bereits seit Jugendalter attestierten psychischen Erkrankung - auch zu beachten, dass das Alter der Bf im Juni 1998 von 23 Jahren zeitlich relativ nahe zur gesetzlich maßgeblichen Vollendung des 21. Lebensjahres gelegen war.
Das Bundesfinanzgericht ist zwar grundsätzlich an die Feststellungen im Sachverständigengut-achten des SMS gebunden. Allerdings kann nach Ansicht des BFG gerade hier im Einzelfall unter Bedachtnahme auf alle obgenannten Umstände und dabei insbesondere auf die Aussage des Gutachters, die Erwerbsunfähigkeit ist spätestens mit Juni 1998 eingetreten, wohl mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsunfähigkeit schon vor dem vollendeten 21. Lebensjahr der Bf vorgelegen war. Die diesbezügliche Beurteilung ist auch insofern nicht als ein Abgehen von der Bindungswirkung des Gutachtens zu erachten, da dem vielmehr alle vom Gutachter getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden."
3. Der dagegen vom Finanzamt erhobenen ao. Amtsrevision ist der Verwaltungsgerichtshof gefolgt, hat das og. BFG-Erkenntnis mit Erkenntnis vom 28.8.2025, Ra 2023/16/0077, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und im Ergebnis ausgeführt:
" … Rz 18 Die Revision ist zulässig und begründet.
19 Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob die Mitbeteiligte - iSd § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d sowie Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 lit. c FLAG - bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
20 Bei der Antwort auf diese Frage - ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur (dauernden) Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist - sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten (§ 8 Abs. 6 FLAG) gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034, mwN).
21 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine zu einer (dauernden) Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt (vgl. dazu VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220, wonach die Beurteilung, ob eine Person voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht anhand des Grades der Behinderung vorzunehmen ist). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die (dauernde) Erwerbsun-fähigkeit bewirkt (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022, mwN).
22 Ist der Sachverständige - wie im vorliegenden Fall, insbesondere wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Befunde aus dieser Zeit - nicht in der Lage, im Gutachten eine Feststellung darüber zu treffen, wann die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist bzw. ob sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres der untersuchten Person eingetreten ist (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VwGH 29.6.1999, 99/14/0057; vgl. auch VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261), ist es dem Bundesfinanzgericht aufgrund der Bindungswirkung des Gutachtens verwehrt, diese Feststellung auf Grundlage eigener beweiswürdigender Erwägungen - selbst unter Bezugnahme auf die Krankengeschichte der betroffenen Person - zu treffen (vgl. zur Frage des "Wahrscheinlichkeitsmaßstabes" bei Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023, mwN).
23 Im vorliegenden Revisionsfall wurde im ersten erstellten Gutachten vom 1. August 2021 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit "frühestens" mit Juni 2000 festgestellt. Im zweiten Gutachten vom 25. Jänner 2022 hat der Sachverständige aufgrund neu vorgelegter Befunde des damals behandelnden Arztes aus dem Zeitraum Juni 1998 bis Mai 2000 das Eintreten der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit - an mehreren Stellen des Gutachtens - ab Juni 1998 festgestellt. In einer abschließenden Anmerkung hat er ausgeführt, die neu vorgelegten Befunde würden dafür sprechen, dass die Erwerbsunfähigkeit spätestens ab Juni 1998 vorgelegen sei.
24 Diese Feststellung hat das Bundesfinanzgericht - im Ergebnis - zutreffend dahingehend gedeutet, dass im Gutachten das Vorliegen der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Mitbeteiligten nicht festgestellt wurde. Indem das Bundesfinanz-gericht dennoch - auf Grundlage eigener beweiswürdigender Erwägungen und ohne allenfalls eine Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009) - die Feststellung getroffen hat, dass "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" davon ausgegangen werden könne, die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei schon vor dem vollendeten 21. Lebensjahr der Mitbeteiligten eingetreten, hat es die Bindungswirkung des der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachtens verkannt.
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben."
4. Das BFG hat nunmehr erneut über die Beschwerde abzusprechen.
Im Rahmen des gegenständlich fortgesetzten Verfahrens wurde, im Hinblick auf die Begründung des VwGH, am 16.9.2025 eine ergänzende Stellungnahme beim Sozialministeriumservice angefordert.
5. In Erledigung dieses Ersuchens wurde eine neuerliches SMS-Gutachten vom 3./4.12.2025 (aufgrund der Aktenlage) dem BFG auszugsweise folgenden Inhaltes übermittelt:
" … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine neuen Befunde vorgelegt
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
laufende fachärztliche Behandlung bei DrB; Medikation: Dulosolan 60 mg (1-1-0-0), Leponex 25 mg (0-0-0-1), Leponex 100 mg (0-0-0-1), Magnosolv 6,1 g (1-0-0- 0), Molaxole (0-0-0-1); ambulante Psychotherapie; psychosoziale Betreuung durch XY
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB %
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Schizophrene Störungen, Schizophrene Störung mittelschwere Verlaufsform: Paranoide Schizophrenie
langjährige Anamnese, kognitiv höhergradig beeinträchtigt, schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung, laufende fachärztliche Behandlung, psychosozialer Betreuungsbedarf, Pensionierung
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03.07.02
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70
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
…..
GdB liegt vor seit: 06/1998
….
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 06/1998
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aus den vorliegenden Befunden lässt sich der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst mit 06/1998 mit Sicherheit belegen. Angesichts der Diagnose und des Krankheitsverlaufes bei dieser Probandin ist jedoch durchaus davon auszugehen, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit auch schon VOR dem 21. Lebensjahr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorlag. Diese kann jedoch durch keinerlei Befunde oder medizinische Unterlagen nachgewiesen werden.
Dauerzustand …"
6. Das Finanzamt hat dazu mit Schreiben vom 23.4.2026 unter Verweis auf die VwGH-Judikatur auszugsweise folgende Stellungnahme erstattet:
" … Im Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 wurde der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit, wie im Vorgutachten vom 18.01.2022, erst für einen Zeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres (ab Juni 1998) bescheinigt. Zwar enthält das Sachverständigengutachten die ergänzende Aussage, dass die Erwerbsunfähigkeit "mit höchster Wahrscheinlichkeit" bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden habe, gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass dies jedoch durch keinerlei Befunde oder medizinische Unterlagen nachgewiesen werden könne. Eine klar bestimmbare und auf objektivierbaren medizinischen Grundlagen beruhende Feststellung, wonach der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs erfolgt ist, wird im vorliegenden Sachverständigengutachten gerade nicht getroffen.
Für eine solche Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen nicht ausreichen, um den gesetzlich geforderten Nachweis zu erbringen. Kann der Sachverständige den maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, etwa wegen fehlender Befunde, so darf diese Feststellung weder von der Behörde noch vom Bundesfinanzgericht durch eigene Schlussfolgerungen ersetzt werden.
…. Dass die "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" im vorliegenden Sachverständigengutachten ausdrücklich mit dem Fehlen objektiver Befunde für den maßgeblichen Zeitraum begründet wird, zeigt, dass eine gesicherte Feststellung des Eintrittszeitpunkts nicht möglich war. Es bleibt damit lediglich bei einer nachträglichen Wahrscheinlichkeitseinschätzung ohne ausreichende Beweisgrundlage. An den im Gutachten bescheinigten Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Juni 1998 ist jedoch gemäß § 8 Abs. 6 FLAG bindend anzuknüpfen. …"
7. Im Anschluss wurden das SMS-Sachverständigengutachten v. 3./4.12.2025 und das og. Schreiben des Finanzamtes an die Bf zur Kenntnis sowie zwecks Stellungnahme übermittelt; diese wurde mit Schreiben v. 22.6.2026 wie folgt abgegeben:
" … 1.) Das nunmehr vorliegende Gutachten des Sozialministeriumservice belegt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin spätestens im Juni 1998. Gleichzeitig hält das Gutachten ausdrücklich fest, dass angesichts der Diagnose und des Krankheitsverlaufs bei der Beschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag. Diese Einschätzung entspricht dem bereits geschilderten und tatsächlichen Lebensweg der Beschwerdeführerin: Die gesundheitlichen Probleme bestehen seit der Jugend, schulische und berufliche Entwicklung waren von Anfang an deutlich beeinträchtigt, eigenständige, dauerhafte Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt war nie möglich.
2.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das neue Gutachten des Sozialministeriumservice mit höchster Wahrscheinlichkeit von einem Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahr ausgeht; auch der gesicherte Zeitpunkt Juni 1998 liegt nur wenige Jahre später und bestätigt die schon zuvor bestehende, nunmehr als höchstwahr-scheinlich beurteilte Erwerbsunfähigkeit. Dieses Beweismaß der überwiegenden bzw. sehr hohen Wahrscheinlichkeit (und hier sogar höchster Wahrscheinlichkeit) entspricht der in Verfahren über die Gewährung der Familienbeihilfe wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit üblichen und anerkannten Form der retrospektiven medizinischen Feststellung des Eintrittszeitpunkts. Damit steht fest, dass die für die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages erforderliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung steht der Beschwerdeführerin zu."
Abschließend wurde nochmals beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
II. Sachverhalt:
Die Bf, geb. 10/1974, hat im Oktober 1995 das 21. Lebensjahr vollendet.
Sie hat im Alter von 46 Jahren den Eigenantrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wg. erheblicher Behinderung gestellt.
Sie hat im Jahr 1993 (laut FAÖ im Dezember 1993) die schulische Ausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung beendet und anschließend eine berufliche Tätigkeit als Sekretärin bei der Fa. XX aufgenommen, wo sie nach ca. 1,5 Jahren (Mitte 1995) wegen psychischer Probleme (mit der Folge ua. Unkonzentriertheit, Fehleranfälligkeit, Schlaf-störungen, mangelnde soziale Kontaktfähigkeit) gekündigt wurde (lt. Stellungnahme v. 30.3.2023).
In der Folge ist die Bf für ca. 2 Jahre in Paris bei verschiedenen Gastfamilien als Au-pair tätig gewesen, wo sie daneben Sprachkurse samt abgelegten Prüfungen absolviert hat. Die dort beabsichtigte Ausbildung in einem Wirtschaftsberuf konnte aufgrund anhaltender psychischer Beeinträchtigung nicht abgeschlossen werden, weshalb die Bf ca. im Herbst 1997 nach Tirol zurückgekehrt ist. Weitere Arbeitsversuche sind fehlgeschlagen (siehe lt. Stellungnahme v. 30.3.2023).
Ab Juni 1998 war die Bf wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und folgte im Juni 2000 der erste von ca. 15 voll- und teilstationären Aufenthalten mit psychiatrischer Behandlung, insbes. antipsychotischer Medikation (siehe ua. lt. SMS-Gutachten v. 1.8.2021 und 25.1.2022, dortige Anamnesen und relevante Befunde).
Im September 2012 wurde für die Bf ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt (BG-Beschluss v. 4.9.2012). Sie war in den Jahren 2011 und 2012 für mehrere Monate obdachlos gemeldet und ab Oktober 2012 bis Dezember 2017 in verschiedenen sozialen Betreuungs-einrichtungen (ua. YY, zz) untergebracht (lt. ZMR-Abfrage).
Seit März 2020 wird die Bf an ihrem Wohnsitz mehrere Stunden pro Woche sozialpsychiatrisch bei der Lebensführung durch XY betreut (Bewilligung des GdeAmt v. 11.3.2020).
Sie befindet sich mittlerweile in Pension und bezieht eine Berufsunfähigkeitspension von gesamt mtl. € 917,59 (Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt v. Jänner 2021).
In beiden durch einen Facharzt für Psychiatrie nach Untersuchung erstellten SMS-Gutachten vom 5.7./1.8.2021 und 18.1./25.1.2022 wird zunächst ausdrücklich festgehalten (siehe Anamnesen), dass bei der Bf bereits im Jugendalter erste psychiatrische Auffälligkeiten mit sozialem Rückzug, Schlafproblemen und depressiver Symptomatik aufgetreten sind, und wird im Ergebnis bei der Bf eine "Paranoide Schizophrenie" samt einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 % und die dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Nach Ergänzung im Zweitgutachten auf Grundlage des (neu vorgelegten) Befundes bzw. der Bestätigung des behandelnden Psychiaters DrA (Bf dort in Behandlung von 06/1998 bis 05/2000) hat der Sachverständige den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei der Bf "spätestens ab Juni 1998" festgestellt.
Laut eigenen Angaben im Erstverfahren RV/3100492/2022 sind für den Zeitraum vor Oktober 1995 keine Unterlagen, Befunde oä. mehr vorhanden bzw. wurden mittlerweile vernichtet.
Im Rahmen des, nach Aufhebung durch den VwGH, nunmehr fortgesetzten Beschwerdever-fahrens wird in dem ergänzend eingeholten, am 3./4.12.2025 erstellten dritten SMS-Sachverständigengutachten zunächst festgehalten, dass keine neuen Befunde vorgelegt wurden.
Des Weiteren wurde unverändert festgestellt, dass der GdB von 70 % seit Juni 1998 besteht und dass ebenso der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit anhand vorliegender Befunde erst ab Juni 1998 mit Sicherheit belegt werden kann. Laut Sachverständigem ist zwar mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Bf die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen war, was jedoch durch keinerlei Befunde oder medizinische Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Mit der von Seiten der Bf am 22.6.2026 erstatteten Stellungnahme wurden keine zusätzlichen Unterlagen/Befunde beigebracht.
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den oben im Einzelnen angeführten Unterlagen und durchgeführten Erhebungen sowie aus den gesamt drei erstellten SMS-Sachverständigengutachten.
Insoweit die Sachverhaltsfeststellung den eigenen Angaben seitens der Bf folgt (ua. lt. Stellungnahme v. 30.3.2023), gilt festzuhalten:
Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132; siehe auch: Ritz/Koran, BAO7, § 167 Rz 8 mwN).
Die eigenen Angaben zum chronologischen, ua. beruflichen Fortgang der Bf nach abge-schlossener Schulausbildung, dies verbunden mit mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen aufgrund massiver psychischer Probleme bereits seit dem Jugendalter, sind nicht nur umfassend und detailliert ausgeführt, sondern werden auch in den beiden SMS-Gutachten v. 1.8.2021 und 25.1.2022 weitgehend bestätigt (im Einzelnen siehe dazu im vorangehenden Beschwerdeverfahren, BFG-Erk. v. 28.4.2023, RV/3100492/2022). Im Hinblick darauf besteht für das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Darstellung, die sohin als erwiesen anzunehmen ist.
IV. Rechtslage:
A) Eigenanspruch:
Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten
ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-
setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht
zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes
getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt ....
….
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
B) Erhöhungsbetrag:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.
Ein "Eigenanspruch" der Bf kommt daher nach Obigem dann in Betracht, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG bei ihr vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.
C) Judikatur:
Zum Nachweis der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (sowie auch des Grades der Behinderung) ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanz-gericht/BFG, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
(vgl. zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 29 f. zu § 8 FLAG).
Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesund-heitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sach-verständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist insbesondere bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen, sodass es primär am Bf oder dessen Vertreter (zB Sachwalter) gelegen wäre, die vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen (vgl. UFS 15.6.2005, RV/0687-W/05 u.a.; siehe in Lenneis/Wanke, aaO, Rz 32 zu § 8 FLAG).
§ 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit d erfüllt. Maßgeblich ist somit allein der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170).
Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, so ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018; siehe zu vor Lenneis/Wanke, aaO, Rz 20 zu § 8 FLAG).
V. Erwägungen:
Im Gegenstandsfall ist allein strittig, ob die Bf iSd § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d sowie Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres, dh. vor Oktober 1995, aufgrund einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. zB VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022, mwN).
Zur Beurteilung dieser Frage sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten (§ 8 Abs. 6 FLAG) gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034, mwN).
Gegenständlich wurde im Erstgutachten v. 1.8.2021 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit "frühestens" mit Juni 2000 festgestellt. Im Zweitgutachten v. 25.1.2022 wurde aufgrund neu vorgelegter Befunde des damals behandelnden Arztes aus dem Zeitraum Juni 1998 bis Mai 2000 das Eintreten der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit "ab Juni 1998" festgestellt. Laut Sachverständigem würden die neu vorgelegten Befunde dafür sprechen, dass die Erwerbs-unfähigkeit "spätestens" ab Juni 1998 vorgelegen sei.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde - wie vom VwGH moniert - nochmals eine Stellungnahme bzw. ein SV-Gutachten beim Sozialministeriumservice eingeholt. In diesem am 3./4.12.2025 erstellten Gutachten wurde festgehalten, dass keine neuen Befunde vorliegen.
In diesem Zusammenhalt wird angemerkt, dass auch mit der Stellungnahme seitens der Bf v. 22.6.2026 keine neuen Befunde beigebracht wurden.
Der Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde aufgrunddessen im Drittgutachten unverändert auf den Juni 1998 festgestellt. Wenn auch mit "höchster Wahrscheinlichkeit" eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen war, so kann lt. Gutachter eine diesbezügliche Feststellung mangels Nachweis durch vorhandene Befunde oder medizinische Unterlagen aus dieser Zeit nicht gesichert getroffen werden.
Im Hinblick darauf, dass - nach Vorliegen aller vorhandenen Befunde - der Sachverständige im Zweit- und Drittgutachten zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt, sind die SMS-Gutachten als vollständig und einander nicht widersprechend zu qualifizieren. Die jeweils begründenden Ausführungen ua. zur Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (erst) ab Juni 1998, weil für vorhergehende Zeiträume keine medizinischen Unterlagen als definitiver Nachweis vorliegen, sind als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten.
Wenn aber laut ständiger VwGH-Judikatur der Sachverständige - wie im vorliegenden Fall, insbesondere wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Befunde aus dieser Zeit - nicht in der Lage ist, im Gutachten eine Feststellung insbesondere dahin zu treffen, ob die dauernde Erwerbunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf eingetreten ist (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0057; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261), dann ist es dem Bundesfinanzgericht aufgrund der Bindungswirkung des Gutachtens verwehrt, diese Feststellung auf Grundlage eigener beweiswürdigender Erwägungen - selbst unter Bezugnahme auf die Krankengeschichte der betroffenen Person - zu treffen (siehe VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0077).
Entgegen dem Dafürhalten der Bf, es sei hier die Aussage im Drittgutachten hinsichtlich des höchst wahrscheinlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit noch vor dem 21. Lebensjahr als maßgebend zu berücksichtigen (lt. Stellungnahme v. 22.6.2026), IST aufgrund der nach Obigem zu beachtenden Bindungswirkung das Bundesfinanzgericht ausschließlich an die in den SMS-Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen gebunden. Im Zweitgutachten wie auch in dem zur Ergänzung nunmehr eingeholten Drittgutachten vom Dezember 2025 wurde der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (gesichert) ab/seit Juni 1998, dh. im Alter der Bf von 23 Jahren, festgestellt.
VI. Ergebnis:
Bei festgestelltem bzw. bescheinigtem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Alter von 23 Jahren, dh. NICHT vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sind die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit d iVm Abs. 5 FLAG 1967 für die Zuerkennung des Grundbetrages an Familienbeihilfe sowie auch des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe als Eigenanspruch nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhung) als Eigenanspruch zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob vor dem 21. Lj. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war, handelt es sich um eine sachverhaltsbezogen zu lösende Tatfrage, insofern keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vorliegt. Eine Revision ist damit nicht zulässig.
Innsbruck, am 29. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100581/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100581.2025
- Stammnummer
- 151924
- Gültig
- 29.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF