RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100971/2026

Keine rechtswirksame Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens mit rechtswidrigem Bescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100971/2026vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***AB*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christopher Grass Steuer- beratungsgesellschaft mbH, Grünentorgasse 16 Tür 8, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 10. November 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2025 betreffend Umsatzsteuer 2023 und Körperschaftsteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Bescheid vom 08.07.2025 zur Umsatzsteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Begründend wurde vom Finanzamt ausgeführt, wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung seien anhand der vorangegangenen Jahre die Umsätze gemäß § 184 BAO auf dem Schätzungsweg festgestellt worden. Ebenfalls mit Bescheid vom 08.07.2025 wurde die Bf. zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2023 veranlagt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Durch die Betriebsprüfung 2023 der ***AdrV1*** sei festgestellt worden, dass diese Wohnung privat durch den Geschäftsführer genutzt werde, dies sei bisher auch nicht durch geeignete Belege widerlegt worden. Somit hätten die entgangenen Mieteinnahmen gem. § 184 BAO auf dem Schätzungsweg festgestellt werden müssen. Die auf die Vorhaltsbeantwortung eingereichten Rechnungen für Installationsarbeiten beträfen eine fremde Wohnung in der ***Adr1*** und könnten somit nicht anerkannt werden. Mit Schriftsätzen jeweils vom 03.08.2025 beantragte die steuerliche Vertretung der Bf. eine Fristverlängerung hinsichtlich der Beschwerdefrist betreffend Umsatzsteuerbescheid 2023 und Körperschaftsteuerbescheid 2023. Dazu wurde begründend darauf verwiesen, dass noch letzte Klärungen mit der rubrizierten Mandantschaft notwendig seien. Es werde eine Fristverlängerung für die Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023 und den Körperschaftsteuerbescheid 2023 um einen Monat bis 08.09.2025 beantragt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 beantragte die steuerliche Vertretung der Bf. eine Fristverlängerung der Beschwerdefrist betreffend Umsatzsteuerbescheid 2023 vom 08.07.2025 und Körperschaftsteuerbescheid 2023 vom 08.07.2025. In der Begründung wird dazu festgehalten, dass aufgrund noch offener Fragen für die rubrizierten Bescheide eine Fristverlängerung für die Beschwerdeeinrechnung um einen Monat auf den 08.10.2025 beantragt werde. Mit Schriftsätzen vom 08.10.2025 beantragte die steuerliche Vertretung der Bf eine Fristverlängerung hinsichtlich der Beschwerdefrist betreffend Umsatzsteuerbescheid 2023 und Körperschaftsteuerbescheid 2023. Dazu wurde begründend abermals darauf verwiesen, dass noch letzte Klärungen mit der rubrizierten Mandantschaft notwendig seien. Es werde eine Fristverlängerung für die Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023 und den Körperschaftsteuerbescheid 2023 um einen Monat bis 08.11.2025 beantragt. In der Folge wurde am 09.10.2025 vom Finanzamt ein wie folgt lautender Bescheid erlassen: "Bescheid Ihr Ansuchen vom 08.10.2025, eingelangt am 08.10.2025, um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2023 wird abgewiesen. Begründung: Bereits für die Einreichung der Jahreserklärungen 2023 wurden Fristverlängerungen gewährt, trotz alledem mussten die Ergebnisse dann doch im Schätzungswege ermittelt werden. Nach Ansicht des Finanzamtes haben diese Fristen bereits ausgereicht, um die notwendigen Unterlagen bzw. die korrekten Jahreserklärungen 2023 einzureichen. Ihr Antrag wird daher abgewiesen. Letztmalige Nachfrist: 29.10.2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Erledigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (§ 244 Bundesabgabenordnung)." Die steuerliche Vertretung der Bf. brachte am 10.11.2025 elektronisch Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde sich gegen die Tatsache richte, dass eine Schätzung vorgenommen worden sei. Anbei finde das Finanzamt die korrekten Zahlen. Es sei zu beachten, dass die Wohnung im betreffenden Zeitraum unentgeltlich an ukrainische Flüchtlinge zur Nutzung übergeben worden sei. Die steuerliche Vertretung der Bf. beziehe sich diesbezüglich auf die Info des BMF vom 06.05.2022, 2022-0.335.782. Ebenfalls am 10.11.2025 brachte die steuerliche Vertretung der Bf. elektronisch Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2023 ein und ist die Begründung gleichlautend mit der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025, zugestellt am 18.11.2025, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 10.11.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023 vom 08.07.2025 gemäß § 260 BAO zurück. In der Begründung wird ausgeführt, gem. § 245 BAO betrage die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einen Monat. Der Umsatzsteuerbescheid 2023 sei mit 08.07.2025 ergangen. Somit habe die Beschwerdefrist am 08.08.2025 geendet. Dahingehend seien drei Fristverlängerungsanträge eingebracht worden, deren letzter eine Erstreckung der Frist bis 08.11.2025 begehrt habe. Dieses letzte Begehren sei, unter Setzung einer letztmaligen Frist bis 29.10.2025 abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerde nach Ablauf dieser letztmaligen Frist eingebracht worden sei, sei sie gem. § 260 BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025, zugestellt am 18.11.2025, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 10.11.2025 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2023 vom 08.07.2025 gemäß § 260 BAO zurück. Die Begründung ist gleichlautend mit jener der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2023. Die steuerliche Vertretung der Bf. brachte mit Schriftsatz vom 17.12.2025 einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023 und den Körperschaftsteuerbescheid 2023 beim Finanzamt ein. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025 sei die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2023 als unbegründet abgewiesen worden. Beantragt werde nunmehr, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Verwehrung des Fristverlängerungsansuchens bis 08.11.2025 bezüglich der Beschwerde betreffend Umsatzsteuerbescheid 2023 und Körperschaftsteuerbescheid 2023. Die Beschwerde gegen die beiden Bescheide sei am 10.11.2025 eingereicht worden. Das Amt irre in der Meinung, dass die bisherigen Fristen ausgereicht hätten, die notwendigen Unterlagen einzuholen bzw. die korrekten Erklärungen einzureichen. Weiters sei die Verwehrung der Fristverlängerung durch das Amt unbillig gewesen. Das Jahr 2022-2023 sei gekennzeichnet gewesen durch die Nutzungsüberlassung der Wohnung in der ***AdrV2*** an ukrainische Flüchtlinge. Diesbezüglich beziehe sich die steuerliche Vertretung auf die Info des BMF vom 06.05.2022, 2022-0.335.782. Es sei daher zusätzliche Zeit notwendig gewesen, den Sachverhalt korrekt aufzuarbeiten. Erschwerend komme hinzu, dass der Geschäftsführer russischer Staatsbürger sei und nur schwer für Besprechungen und Unterlagen erreichbar sei. In der mündlichen Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter der Bf. darauf, dass eine Fristverlängerung gemäß § 245 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen auch wiederholt möglich sei. Der steuerliche Vertreter habe das Mandat von der Bf. im Mai 2024 übernommen. Es habe hier eine sehr konfuse steuerliche Situation gegeben, wo die steuerliche Vertretung mit rechtskräftigen Steuerbescheiden aus einer Betriebsprüfung konfrontiert gewesen sei. Der steuerliche Vertreter habe dann versucht, den steuerlichen Status zu erheben, wobei es ihm bis zum heutigen Tag nicht gelungen sei, Belege und Buchhaltung von der vorherigen steuerlichen Vertretung zu erhalten. Die Steuererklärungen 2023 seien die ersten Steuererklärungen nach der Betriebsprüfung gewesen und ohne vorhandene Unterlagen sei es äußerst mühsam und schwierig gewesen, eine korrekte Bilanz 2023 aufzustellen. Erschwerend komme hinzu, dass der Geschäftsführer der Bf. als russischer Staatsbürger nicht direkt nach Österreich einreisen dürfe und eine Kommunikation daher sehr schwierig gewesen sei und noch immer sei. Daher seien diese Fristverlängerungen notwendig gewesen, da sonst keine ordnungsgemäße Grundlage für die Bilanzerstellung möglich gewesen sei. Die Stattgabe von Fristverlängerungen lägen im Ermessen der Behörde, im konkreten Fall wäre daher die Fristverlängerung bis zum 8. November 2025 zu gewähren gewesen. Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, es gehe hier um das Jahr 2023, elektronisch wären die Jahreserklärungen 2023 bis Juni 2024 einzureichen gewesen. Es sollte allgemein bekannt sein, dass bis dahin die Jahreserklärungen einzureichen gewesen wären. Die Schätzungsbescheide seien erst am 8. Juli 2025 ergangen. Es wäre somit mehr als eineinhalb Jahr Zeit gewesen, in diesem Zeitraum die Erklärungen einzureichen, um die Schätzung zu vermeiden. Außerdem lebten wir im digitalen Zeitalter, daher sei nicht davon auszugehen, dass Originalunterlagen und Rechnungen nur in analoger Form vorlägen. Zudem gebe es Telefon, E-Mail, durch die der Geschäftsführer erreichbar wäre. Somit sei es nicht glaubwürdig, dass schwer Kontakt zum Geschäftsführer der Bf. herzustellen gewesen sei und es nicht möglich gewesen sei, Unterlagen beizubringen. Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass bis zum Schluss Verhandlungen geführt worden seien, um die fehlenden Unterlagen vom vorherigen steuerlichen Vertreter zu erhalten. Das finale Scheitern dieser Bemühungen sei erst Anfang November 2025 ersichtlich gewesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden Fest steht, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 09.10.2025 den Fristverlängerungsantrag vom 08.10.2025 abgewiesen und eine weitere Frist zur Einbringung der Beschwerde bis zum 29.10.2025 eingeräumt hat. II. Zum Umsatzsteuerbescheid 2023 und zum Körperschaftsteuerbescheid 2023 Die Außenprüfung hat für die Jahre 2017 bis 2022 festgestellt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung keine Vermietung erfolgte. Die Wohnung wurde nach den Feststellungen der Außenprüfung vielmehr durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. privat genutzt. Das Finanzamt hat den Feststellungen der Außenprüfung folgende Bescheide für den Zeitraum 2017 bis 2022 erlassen und erwuchsen diese in Rechtskraft. Das Finanzamt hat der Bf. vorgehalten (Bescheidbegründungen, Vorlagebericht), dass die Erklärungen 2023 nicht richtig sind und dass keine Vermietung stattgefunden hat, sondern eine Privatnutzung (durch den Gesellschafter-Geschäftsführer). Den mit der Beschwerde vorgelegten Steuererklärungen der Bf. für das streitgegenständliche Jahr 2023 ist zu entnehmen, dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 0,00 angegeben wurden. Zur Begründung hat die Bf. auf die unentgeltliche Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen verwiesen. Einen Nachweis für dieses Vorbringen hat die Bf. nicht vorgelegt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, so hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, insbesondere aus dem Bescheid des Finanzamtes vom 09.10.2025. Rechtliche Beurteilung I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden Der Bescheid des Finanzamtes vom 09.10.2025 ist widersprüchlich, da einerseits der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist abgewiesen wird und andererseits eine weitere Frist gewährt wird. Daher ist dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Mit diesem Bescheid kann eine Verspätung nicht begründet werden. Der Bescheid des Finanzamtes vom 09.10.2025 war damit in sich widersprüchlich und deshalb rechtswidrig (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 28.09.2011, 2006/13/0087, mwN und VwGH vom 23.11.2011, 2009/13/0153; Ritz/Koran, BAO8 § 110 Rz 3). Das Fristverlängerungsansuchen der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde damit nicht durch einen rechtmäßigen Bescheid erledigt. Eine Zurückweisung der Beschwerden kann daher nicht auf den Bescheid des Finanzamtes vom 09.10.2025 gestützt werden. Damit ist davon auszugehen, dass die Frist antragsgemäß bis 08.11.2025 erstreckt wurde. Da der 08.11.2025 auf einen Samstag fiel ist das Fristende mit dem nächstfolgenden Werktag, Montag, 10.11.2025, anzunehmen. Die am 10.11.2025 elektronisch eingebrachten Beschwerden sind daher rechtzeitig. II. Zum Umsatzsteuerbescheid 2023 und zum Körperschaftsteuerbescheid 2023 Zunächst ist abermals festzustellen, dass ein Nachweis einer Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen in der streitgegenständlichen Wohnung der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Die in Anknüpfung an die Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2022 getroffene Feststellung der belangten Behörde, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. die Wohnung auch im Streitjahr 2023 für seine privaten Wohnzwecke genutzt hat, ist daher unwiderlegt geblieben. Soweit die steuerliche Vertretung der Bf. auf die "Info des BMF zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine" (Info des BMF vom 06.05.2022, 2022-0.335.782) verweist, genügt es darauf hinzuweisen, dass Erlässe, Richtlinien oder Informationen des Bundesministeriums für Finanzen grundsätzlich keine für das Bundesfinanzgericht maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH 29.01.2015, 2012/15/0007, vgl. im Übrigen auch VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0026 und die dort angeführte Vorjudikatur). Es ist auch nicht ersichtlich, wie die vom Bf. genannte Information den Beweis seiner Behauptung, in der streitgegenständlichen Wohnung ukrainische Flüchtlinge untergebracht zu haben, dienlich sein könnte. Damit kann die Feststellung getroffen werden, dass die Bf. einen Nachweis dafür, dass sie im Streitjahr ukrainische Flüchtlinge untergebracht hätte, nicht erbracht hat, weshalb in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden kann, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. die Wohnung im Jahr 2023 für seine privaten Wohnzwecke genutzt hat. Fest steht weiters, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Entgelt für die Nutzung der im Eigentum der Bf. stehenden Wohnung geleistet hat. Daraus ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen: Da die Beschwerdeführerin die Wohnung ihrem Gesellschafter unentgeltlich zur Nutzung für private Wohnzwecke überlassen hat, hat sie diesem einen Vorteil zugewendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Diese Vorteilsgewährung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar, die zu einer Hinzurechnung zum Einkommen der Bf. führt. Leistet der Unternehmer unentgeltlich (oder gegen ein bloß symbolisches Entgelt), erfüllt dies idR den Tatbestand des Eigenverbrauchs (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 182). Das Finanzamt hat daher der Bf. mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Gegen die vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelte Höhe der Bemessungsgrundlagen hat die Bf. nichts vorgebracht. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, wurde der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 10. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100971/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100971.2026
Stammnummer
151923
Gültig
10.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100971/2026 — Keine rechtswirksame Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens mit rechtswidrigem Bescheid · RIS AI