Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100314/2021
Rechtmäßigkeit einer Berichtigung gemäß § 293b BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100314/2021vom 26.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Oktober 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. September 2021, betreffend Berichtigung gemäß § 293b BAO zu Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12. August 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) war bis zum 28. Februar 2018 bei der ***1*** in ***2***, ***3***, als Grenzgängerin tätig.
Ab 1. März 2018 bezog sie eine inländische Pension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie eine Rente von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Anlässlich der Pensionierung erhielt sie zudem das gesamte Sparkapital von der Pensionskasse der ***1*** in Höhe von 60.643,60 € ausbezahlt.
In der elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 wurde die Anzahl der ausländischen Lohnzettel (L 17) mit 2 angegeben. Nicht erklärt wurde das ausbezahlte Pensionskassenguthaben von 60.643,60 €. Der Erklärung beigelegt war jedoch auch ein Beleg über die Auszahlung des Pensionskassenguthabens.
Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12. August 2019 wurden lediglich die von der Bf. bezogenen Aktivbezüge, die inländische Pension sowie die AHV-Rente besteuert.
Im Zuge der Nachkontrolle stellte das Finanzamt fest, dass das ausbezahlte ausländische Pensionskassenguthaben steuerlich nicht erfasst wurde. Mit Bescheiden vom 26. Mai 2021 erfolgte deshalb eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2018 sowie die Erlassung eines neuen Sachbescheides für das Jahr 2018 unter Einbeziehung des ausbezahlten ausländischen Pensionskassenguthabens. Einer gegen den Wiederaufnahmebescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde, da in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2018 sämtliche in diesem Jahr erzielten Einkünfte offengelegt worden waren und somit nicht alle Tatbestandsmerkmale für eine Verfahrenswiederaufnahme erfüllt waren, mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2021 stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. September 2021 wurde der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12. August 2019 gemäß § 293b BAO im Hinblick auf die vorliegende Abweichung zwischen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich 2 ausländische Lohnzettel angeführt wurden, und den der Einkommensteuererklärung beigelegten Unterlagen über 3 ausländische auszahlende Stellen, insofern berichtigt, als auch das von der ausländischen Pensionskasse bezogene Sparkapital einer Besteuerung unterzogen wurde.
Die gegen diesen Berichtigungsbescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wendete sich unter Verweis auf die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2021 gegen eine erneute, zu Unrecht durchgeführte amtwegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2018.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2021 verwies auf die offensichtliche Unrichtigkeit des am 12. August 2019 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2018 aufgrund der fehlenden steuerlichen Erfassung der ausländischen Pensionskassenauszahlung, da Österreich sowohl das Besteuerungsrecht gemäß Art. 18 DBA Schweiz zusteht und auch eine Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 besteht. Verwiesen wurde überdies auf die nach Rechtsauffassung des Finanzamtes im Beschwerdefall vorliegende Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO wegen den mangels näherer Prüfung übernommenen, in Widerspruch zu den Beilagen stehenden, offensichtlich unrichtigen Angaben in der Abgabenerklärung zu den bezogenen ausländischen Einkünften.
Im fristgerecht, am 21. Oktober 2021 eingebrachten Vorlageantrag wurden die in der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2021 angeführten Gründe für die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO ohne nähere Begründung als nicht ausreichend bewertet.
II. Beweiswürdigung
Grundlage für die Sachverhaltsfeststellungen sind die seitens des Finanzamtes übermittelten Akten.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der gemäß § 293b BAO erfolgten Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides.
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO dient der Beseitigung offensichtlicher, ohne weiterer Erhebungen erkennbarer Unrichtigkeiten, wie sie typischerweise bei Soforteingabefällen unterlaufen können. Durch § 293b BAO wird eine Bescheidberichtigung auch dann ermöglicht, wenn § 299 BAO wegen Fristablauf oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen nicht in Betracht kommen. Normzweck ist somit die Erweiterung der verfahrensrechtlichen Handhaben zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses (siehe dazu z.B. Ritz/Koran, BAO8 § 293b Rz 1, unter Verweis auf VAB 1162 Blg NR 17, GP,15, und VwGH 7.8.1992, 91/14/0150). § 293b BAO räumt damit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit ein, was insbesondere bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist (VwGH 28.05.2009, 2007/15/0285).
§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, dem eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (siehe dazu z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110; 19.9.2013, 2011/15/0107; 24.4.2025, Ra 2023/15/0112). Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH 18.3.2004, 2003/15/0049; 1.7.2003, 97/13/0230).
Aus Abgabenerklärungen übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten liegen unter anderem vor bei Divergenzen zwischen Angaben im Erklärungsvordruck und solchen diesem Vordruck angeschlossenen Beilagen (siehe dazu z.B. Ritz/Koran, BAO8 § 293b Rz 5; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 293b BAO Tz 8).
Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit lag auch im Beschwerdefall vor, da in der Einkommensteuererklärung 2018 die Anzahl der ausländischen Lohnzettel mit "2" beziffert wurde, aus den den Erklärung beigefügten Beilagen jedoch ersichtlich war, dass die Bf. im Jahr 2018 nicht nur Aktivbezüge von einem ausländischen Arbeitgeber sowie eine AHV-Rente erhalten hat, sondern auch Gelder von einer ausländischen Pensionskasse.
Dass die Abgabenbehörde die obig dargestellte Widersprüchlichkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Einkommensteuerbescheides 2018 mangels näherer Prüfung nicht erkannt hat, ist deshalb nicht relevant, weil es auf eine etwaige Sorgfaltswidrigkeit der bescheiderlassenden Behörde bei Übernahme der Unrichtigkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 25.10.1995, 95/15/0008; 9.7.1997, 95/13/0124; 30.10.2001, 98/14/0085).
Die Vornahme der Berichtigung gemäß § 293b BAO liegt im Ermessen. Dabei ist auf den obig bereits dargelegten Normzweck von § 293b BAO Bedacht zu nehmen, der eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Ziel hat und deshalb dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit den Vorrang einräumt (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0157; 9.7.1997, 95/13/0124; 21.1.2004, 2002/13/0071; 28.5.2009, 2007/15/0285)
Mangels Ersichtlichkeit von Billigkeitsgründen, die einer Berichtigung entgegenstehen würden, und da die Folgen der Unrichtigkeit zudem auch nicht bloß geringfügig sind (aus der Berichtigung ergab sich ein Einkommensteuermehrbetrag von 27.461,00 €), erachtet das BFG die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 gemäß § 293b BAO als rechtmäßig.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gemäß § 293b BAO erfolgten Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides folgt das BFG der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 26. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100314/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100314.2021
- Stammnummer
- 151916
- Gültig
- 26.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF