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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101373/2019

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages; Zurücknahmeerklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101373/2019vom 23.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Richterin*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver Berndorfer, Lüfteneggerstraße 12, 4020 Linz, betreffend Beschwerde vom 17. Februar 2016 gegen den Bescheid des ***12*** vom 29. Jänner 2016 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 05/2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 17.2.2016 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 05/2013 vom 29.1.2016 wird als zurückgenommen erklärt iSd § 278 Abs 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Aufgrund des Ergebnisses einer Nachschau gem. § 144 vom 19.1.2016 kam das Finanzamt zum Schluss, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug Cobra Superformance, FahrgestellNr ***11***, laut Bill of Sale vom 16.11.2012 (Make: Superform. Year model 1965), um keinen Oldtimer handle, sondern um einen Nachbau. Somit sei NOVA vorzuschreiben. Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 5/2013 vom 29.1.2016 samt Beilage der Berechnung der NoVA und setzte die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 64.277,00 € fest. Auf die Begründung im Bescheid wird verwiesen (der Bestandteil dieses Beschlusses ist). Dagegen wurde rechtzeitig Berufung (gemeint Beschwerde) datiert mit 12.2.2016 vom Beschwerdeführer erhoben mit folgender Begründung: 1.) die Berechnung ist falsch (Annahme eines falschen C02 Wertes) 2.) es wurde eine nicht mehr aktuelle Judikatur zur Entscheidung herangezogen 3.) das Verfahren vom Zollamt Feldkirch ist noch nicht rechtskräftig erledigt 4.) das Gutachten des staatlich vereidigten Sachverständigen ***15*** ist It. Rechtsbeistand über jeden Zweifel erhaben Daher erwarte ich die umgehende Aussetzung des Bescheids ...". Mit 24.2.2016 versandte das Finanzamt einen "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 24.2.2016", da die Beschwerde vom 12.02.2016, eingebracht am 17.02.2016 gegen die Festsetzung Normverbrauchsabgabe 5/2013 vom 29.01.2016 gem. § 250 Abs 1 BAO keine Begründung enthalte und keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Es wurde aufgetragen, die angeführten Mängel beim Finanzamt ***12*** gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 11.03.2016 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen. Der Bescheid-Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am 25.2.2016 zugestellt. Eine Mängelbehebung bzw. die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ist im Akt nicht abgebildet. Das Finanzamt erließ am 27.4.2016 den Bescheid über die Aussetzung gemäß § 271 Abs. 1 BAO betreffend die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 05/2013 im Wesentlichen mit der Begründung, dass über die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage (Anerkennung des PKW Cobra Superformance als Oldtimer) eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht anhängig sei. Entgegenstehende Interessen des Beschwerdeführers können nicht erblickt werden. Gemäß § 271 Abs. 3 BAO 1961 verliere der von der Abgabebehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheid (§ 271 Abs. 1 BAO 1961) seine Wirksamkeit, sobald die Partei die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantrage. Ein Zollverfahren beim Zollamt Wolfurt Feldkirch endete mit Urteil beim ***13*** und liegt im Akt auf. Zusammengefasst geht daraus hervor: "Das Fahrzeug wurde von der Fa. Superformance in Lizenz ab 1993 gebaut. Bei dem vom Bf. behaupteten Baujahr 1965 handelt es sich lediglich um das Modelljahr, also jenes Jahr, in dem die Original Cobras auf den Markt gekommen sind. Seltenheitswert besitzen lediglich die Original Cobras, also jene Fahrzeuge, die zwischen 1965 und 1966 erzeugt wurden. Nachbauten, wie das gegenständliche Fahrzeug, werden bereits in "Serie" von der Fa. Superformance erzeugt. Wenn der Bf. vorbringt, das Fahrzeug besitze Seltenheitswert, da lediglich 3 AC Cobra 427 Shelby Cobra Baujahr 1966 mit Stichtag 31.12.2012 It. Bundesanstalt Statistik Österreich angemeldet seien, gilt dies, wie bereits oben ausgeführt, nur für Shelby Cobras, nicht jedoch für Fahrzeuge der Fa. Superformance. Der Umstand, dass in einer Novelle zum KFG sogenannte Replicas (wie das gegenständliche Fahrzeug) unter den Begriff "Historische Fahrzeuge" eingereiht werden können, ändert nichts daran, dass die Einreihung nach dem Zolltarif und den dafür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat". Eine Revision wurde nicht erhoben. Im Aktenvermerk vom 11.06.2019 betreffend Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist folgendes festgehalten: "Telefonat mit dzt. Stb. - Documenta-Treuhand (seit Juni 2016) … Die für Hrn. ***4*** (Bf.) zuständige Sachbearbeiterin gibt an, seitens des vorherigen Stb. seien keine Unterlagen übergeben worden. Betreffend eines ausgesetzten Beschwerdeverfahrens iZm. der Nova habe man weder Informationen noch Unterlagen. Telefonat mit ehemaligem Stb. Wirtschaftstreuhand GmbH - Hr. Mag. ***2*** (bis April 2016) (…): Hr. Mag ***2*** gibt an, er habe im Akt des Hrn. ***4*** betreffend das Jahr 2016 keinerlei Schriftstücke abgespeichert. Er könne sich vage an die Festsetzung der Nova iZm. dem Oldtimer erinnern, habe aber in Bezug auf das Beschwerdeverfahren nichts eingereicht. Der Mängelbehebungsauftrag vom Februar 2016 sei aber im Akt vorhanden. Bezogen auf das beim FA eingelangte Kuvert gab Hr. Mag. ***2*** an, es könne sein, dass der Pflichtige selbst ein Schriftstück (iZm. Mängelbehebung) angefertigt habe, welches er dann nochmals durchgelesen habe und mit einem Kuvert der Kanzlei verschickt habe. Diesbezüglich müsse man sich an den Pflichtigen selbst wenden, er habe weder im Akt noch sonst ein Antwortschreiben abgespeichert. Telefonat mit Hrn. Ing. ***4*** …: Hr. Ing. ***4*** gibt an, er habe die Beschwerde verfasst und eingereicht. Von einem Mängelbehebungsauftrag wisse er nichts, er habe keine weiteren Unterlagen an das FA geschickt. Die Angelegenheit sei ab diesem Zeitpunkt über den Stb. gelaufen. Lt. Rücksprache mit Hrn. Mag. ***5*** (Anm. Bearbeiter Finanzamt) ist im März 2016 iZm. dem Mängelbehebungsverfahren ein Schriftstück eingegangen, dies sei vom Stb. Mag. ***2*** verschickt worden. Verfasst sei es vermutlich (soweit er sich erinnern könne) vom RA worden, da sich der Stb. in Nova-Angelegenheiten nicht gut ausgekannt habe. Telefonat mit Hrn. Mag. ***8***, RA und Vertreter im Verfahren vor dem BFG betreffend die Beschwerde beim Zollamt Feldkirch …: Hr. Mag. ***8*** gibt an, die Beschwerde betreffend das Verfahren vor dem Zollamt verfasst zu haben. Ein Schreiben iZm. dem Mängelbehebungsauftrag habe er lt. Aktenlage nicht verfasst. Im Zuge eines weiteren Telefonates gibt Hr. Mag. ***8*** an, er habe bei einer Durchsicht des E-Mail-Verkehrs mit Hrn. ***4*** eine E-Mail gefunden, in welcher ihm der Pflichtige mitteilte, dass er bzw. der Stb. Unterlagen an das FA geschickt habe und damit dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen und das Verfahren betreffend Nova ausgesetzt wurde. Welche Unterlagen übermittelt worden seien, gehe jedoch aus der E-Mail nicht hervor". Das Finanzamt erließ ein Ergänzungsersuchen vom 13.6.2019 mit folgendem Inhalt: "Das Verfahren vor dem BFG betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch wurde mittlerweile rechtskräftig beendet (Erkenntnis vom 02.11.2018), und ist daher das gem. § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung der NoVA (für den Zeitraum 05/2013) fortzusetzen. Seitens Ihrer damaligen steuerlichen Vertretung wurde im Zuge des Mängelbehebungsauftrages (Bescheid vom 24.02.2016) iZm der Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA eine Beantwortung beigebracht (Eingangsvermerk Kuvert vom 04.03.2016). Das diesbezügliche Schriftstück samt Beilagen ist leider im Akt nicht mehr auffindbar, sodass um eine neuerliche Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages (welcher in Kopie beigelegt wird) ersucht wird. Das Erkenntnis des BFG vom 02.11.2018 wird in Kopie für eine allfällige Stellungnahme (bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren) beigelegt". (Die Zustellung erfolgte an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am 14.6.2019 laut Übernahmebestätigung) Im am 18.7.2019 eingebrachten Schreiben datiert mit 15.7.2019 gab der Bf. folgendes an: Ersuchen um Ergänzung vom 13.06.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Fr. Mag. …, ich möchte mich für die Möglichkeit der Ergänzung ganz höflich bei Ihnen bedanken. Dazu möchte ich Ihnen folgende Unterlagen bzw. Berechnungen übermitteln. Ermittlung der NOVA-Berechnungsbasis: Im Anhang folgende Unterlagen: 1) Banküberweisung über den Kaufpreis inkl. Spesen 2) Auszug aus dem Schreiben vom Zollamt über den Warenwert 3) Ermittlung der Berechnungsbasis lt. Sachverständigen Komm.-Rat Hr. ***14*** Der Warenwert beträgt 39.297,70 €. Ermittlung der CO2 Berechnungsbasis: Im Anhang folgende Unterlagen: 1) EU Verordnung aus 2011 2) Ökologisierung aus 2013, Sonderfälle 3) TÜF Austria Gutachten (Anm. Richterin Prüfbericht vom 15.7.2019 der TÜV Austria Automotiv GmbH) 4) Auszug Typisierung der OÖ Landesregierung add 1) C02 = 0,047 x 1170(kg EG) + 0,561 x288(kW) +56,621 = 273,2 g/km EG .. Eigengewicht kW .. Leistung in Kilowatt add 2) Vergleich wäre eine Corvette Z06, gleiche Motorisierung allerdings mehr Leistung Basis Netto € 39.297,70 16% € 6.287,63 NOVA TÜF CO2 277 g/km € 25,00 € 3.175,00 über 150g/km € 25,00 € 2.675,00 über 170g/km € 25,00 € 1.675,00 über 210g/km Summe € 12.414,63 C02 Malus 20% € 2.482,93 Zuschlag Endsumme € 14,897,56 Ich möchte höflich darum bitten die NOVA und den CO2 Malus zu korrigieren und einen neuen Bescheid auszustellen". Am 13.8.2019 erließ das FA eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 12.02.2016 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 05/2013 mit folgender Begründung: Mit Schreiben vom 12.02.2016, eingelangt am 17.02.2016, wurde Beschwerde gegen obgenannten Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass einerseits die Berechnung falsch (Annahme eines falschen C02-Wertes) und andererseits eine nicht mehr aktuelle Judikatur zur Entscheidung herangezogen worden sei. Darüber hinaus sei das Verfahren vor dem Zollamt Feldkirch noch nichts rechtskräftig entschieden, und das Gutachten des staatlich vereidigten Sachverständigen ***15*** über jeden Zweifel erhaben. Da bereits eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht iZm. mit der beschwerdegegenständlichen Rechtsfrage (Anerkennung des Fahrzeuges Cobra Superformance als Oldtimer) anhängig war, wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 271 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom 27.04.2016 ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 02. November 2018 rechtskräftig beendet, und war daher das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gern. § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen. Mit Schreiben vom 15.07.2019 wurde iZm. dem Ergänzungsersuchen vom 13.06.2019 vorgebracht, die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der NoVA betrage € 39.297,70 (anstatt € 44.934,08). Hierzu wurde eine Banküberweisung, ein Auszug aus dem Schreiben des Zollamtes über den Warenwert und eine Ermittlung der Berechnungsbasis beigebracht. Weiters wurde ein Prüfbericht der TÜV Austria Automotive GmbH vorgelegt, wonach Kraftstoffverbrauch und C02-Emissionen anhand des Alternativverfahrens gem. VO (EG) 183/2011 rechnerisch ermittelt wurden. Hieraus ergebe sich für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ein Kraftstoffverbrauch (kombiniert) von 11,6 l/100 km und C02-Emissionen (kombiniert) von 277 g/km. Es sei daher die NoVA iHv. € 14.897,56 (anstatt iHv. € 64.277,00) festzusetzen (siehe Berechnung im Schreiben vom 15.07.2019). Weiters wurden eine Kopie der EU-Verordnung aus 2011, eine Information der WKO zur NoVA-Ökologisierung 2013 für Sonderfälle sowie ein Auszug der Typisierung der OÖ-Landesregierung beigelegt. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auszuführen: Auf das Erkenntnis des ***13***, wonach es sich im gegenständlichen Fall um kein historisches Fahrzeug handelt, wird verwiesen. Bemessungsgrundlage: Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, als Bemessungsgrundlage der NoVA sei der Warenwert gemäß Rechnung (sohin € 39.297,70) heranzuziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um den Warenwert handelt, welcher der Berechnung des Zolls zugrunde gelegt wurde. Zur Berechnung der NoVA ist bei Einfuhren von Fahrzeugen aus Drittstaaten die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer als Bemessungsgrundlage der NoVA heranzuziehen. Aus der Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex vom 06.05.2013 des Zollamtes Feldkirch Wolfurt geht hervor, dass die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer € 44.934,08 beträgt, und wurde dieser Betrag zur Berechnung der NoVA herangezogen. Berechnung Malus: Diesbezüglich richtet sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die Berechnung des Kraftstoffverbrauches bzw. in weiterer Folge des C02-Emissionswertes. Liegt weder ein CO2 Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, so ist der Kraftstoffverbrauch gem. § 6a Abs. 3 Z 2 NoVAG idgF. anhand der dort angeführten Formel zu berechnen. Wird jedoch der entsprechende C02-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, so ist dieser heranzuziehen. Im Zuge der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, die Berechnung sei falsch. Nunmehr wurde vom Beschwerdeführer ein Prüfbericht der TÜV Austria Automotive GmbH vorgelegt, woraus sich ein Kraftstoffverbrauch (kombiniert) von 11,6 l/100 km und eine C02- Emission (kombiniert) von 277 g/km ergebe. Diese Werte wurden It. Prüfbericht anhand des Alternativverfahrens gem. VO (EG) 183/2011 rechnerisch ermittelt. Weitere Angaben, insbesondere, auf welche Bestimmung dieser Verordnung sich das Gutachten stützt und sich in weiterer Folge die Anwendbarkeit des genannten Alternativverfahrens auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt, wurden nicht angeführt. Lt. Auskunft des Hrn, Ing. ***9***, welcher als Prüfer im Bericht aufscheint, ergebe sich die Anwendbarkeit des Alternativverfahrens aus Ziffer 39 der in Anlage 2, Teil I unter "Technische Anforderungen" angeführten Aufzählung. Demnach seien die C02- Emissionswerte und der Kraftstoffverbrauch anhand der Formel, welche in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist (Alternativverfahren), ermittelt worden. Dabei wird jedoch zum einen übersehen, dass diese Berechnung nur zur Anwendung gelangt, soweit "keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhanges Bezug genommen wird" durchgeführt wird. Demnach (Ziffer 2) hat eine Prüfung gem, der Richtlinie 79/220/EWG der Auspuffemissionen nur dann zu unterbleiben, wenn "das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt". Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Richtlinie 70/220/EWG (auf die sich Ziffer 2 bezieht) als auch die Richtlinie 80/1268/EWG (auf die sich Ziffer 39 bezieht) durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ersetzt wurden, und daher im gegenständlichen Fall (Einzelgenehmigung im Jahr 2013) Ziffer 2a zur Anwendung gelangt, welche ebenfalls nur dann eine Berechnung anhand der in Anmerkungen (b) und (c) angegebenen Formel erlaubt, wenn das Fahrzeug den California Regulations entspricht. Ausführungen, wonach das gegenständliche Fahrzeug den California Regulations entspricht, lassen sich dem Prüfbericht nicht entnehmen. Lt. Auskunft des Hrn. Ing. ***9*** erfolgte im Rahmen der Erstellung des Prüfberichtes auch keine dahingehende Prüfung. Mangels Nachweises, dass das Fahrzeug den California Regulations entspricht, kann die Berechnung anhand des Alternativverfahrens nicht zur Anwendung gelangen. Da vom Beschwerdeführer kein entsprechender C02-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen wurde, sind die sich gem. § 6a Abs. 3 NoVAG idgF. ergebenden Werte zur Berechnung heranzuziehen. Weiters wurde eine Information der WKO (Fahrzeughandel) beigebracht, in welchem auf ein Schreiben des BMF vom Oktober 2009 (Sonderregelung US-importierte Fahrzeuge) verwiesen wird. Demnach können im Falle fehlender Verbrauchswerte die US-Treibstoffverbrauchswerte herangezogen und diese anhand der angeführten Formel auf einen "fiktiven C02-Wert" umgerechnet werden. Jedoch liegen im gegenständlichen Fall auch keine US-Treibstoffverbrauchswerte vor, mittels derer eine Umrechnung möglich wäre. Aufgrund obiger Ausführungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein weiterer TÜV-Prüfbericht vom 14.8.2019 liegt im Akt auf. Der nunmehrige steuerliche Vertreter des Bf. beantragte mit Schreiben vom 10.9.2019 (eingelangt am 12.9.2019) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Daraus geht folgendes hervor: "…Sehr geehrte Damen und Herren! Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte der Beschwerdevorentscheidung: Die Normverbrauchsabgabe wurde anhand eines Kraftstoffverbrauches von 31,80 Liter pro 100 Kilometer und somit eines C02-Emissionswertes von 795 g/km unter Anwendung des § 6a Abs. 3 Z 2 NoVAG (in der 2013 geltenden Fassung) berechnet. Es liegt jedoch ein Prüfbericht der TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH vor, in welchem ein C02-Emissionswert von 277 g/km bzw. ein Kraftstoffverbrauch von 11,6 l/100km attestiert wird. Es ist daher der C02-Emissionswert des TÜV-Gutachtens für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe im Sinne des § 6a Abs 3 letzter Absatz NoVAG (in der 2013 geltenden Fassung) heranzuziehen. Ebenso übermittle ich Ihnen in der Beilage ein Informationsschreiben der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom Juni 2013 in welchem darauf hingewiesen wird, dass bei Vorliegen von Verbrauchsgutachten wie zB des TÜV diese für die Berechnung der NoVA herangezogen werden können. Hier wird auch ein Beispiel für den Verbrauch einer US Dodge Viper angeführt, welche eine der leistungsstärksten US-Sportwagen darstellt und ein Verbrauch von 14,7 Liter pro 100 km bescheinigt wird. Daraus ist ableitbar, dass der Verbrauch von 11,6l/ 100 km der Cobra meines Mandanten durchaus realistisch ist. Weiters wird für die Berechnung der NoVA von einer Bemessungsgrundlage von € 44.934,08 ausgegangen. Hier wurde jedoch nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer iHv € 44.934,08 herangezogen. Meines Erachtens ist der tatsächliche Kaufpreis des Fahrzeuges in Höhe von € 39.297,70 für die NoVA-Berechnung zu verwenden, da dieser auch den tatsächlichen Wert repräsentiert. Darüber hinaus ist es nicht verhältnismäßig, wenn ein Fahrzeug mit einem Kaufpreis von € 39.297,70 erworben wird und sodann NoVA in Höhe von € 64.277,00 für den Käufer anfällt, zumal der Käufer dieses Fahrzeug als Privatperson und im guten Glauben als Oldtimer erworben hat. Ich beantrage gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch den zuständigen Senat des Bundesfinanzgerichts. Ich beantrage gemäß § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesfinanzgericht.". Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mit Vorlagebericht am 26.9.2019 vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 14.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 26.9.2019 zu äußern. Mit E-Mail vom 22.1.2024 teilte der zuständige Finanzamtsvertreter mit, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in der Beschwerdesache beim Finanzamt gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat am 17.1.2024 sämtliche dem Bundesfinanzgericht (BFG) bereits vorliegende Aktenteile sowie weitere Unterlagen in Kopie erhalten. Aus der Stellungnahme eingebracht per E-Mail vom 7.3.2024 des steuerlichen Vertreters und Rechtsanwaltes geht folgendes hervor: "Die bisherigen Standpunkte und das bisherige Vorbringen werden aufrechterhalten. Ergänzend wird Folgendes vorgetragen: Gemäß § 6a NoVAG in der für Mai 2013 geltenden Fassung ist in Absatz 3 Zif 2. festgehalten, dass dann, wenn weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vorliegen, der Kraftstoffverbrauch nach einer bestimmten Formel zu berechnen ist, oder auch der vom Antragsteller nachgewiesene entsprechende CO2 Emissionswert oder der Kraftstoffverbrauchswert heranzuziehen ist. In beiden Fällen würde die NoVA deutlich niedriger sein als die zuletzt bescheidmäßig vorgeschriebene NoVA. Der tatsächliche Kraftstoffverbrauchswert beträgt laut bereits im Akt liegendem Gutachten des TÜV Österreich vom 14.08.2019 nur 11,6 l. Dies ist aus Sicht meines Klienten somit ein eindeutig nachgewiesener Kraftstoffverbrauchswert, sodass dieser heranzuziehen wäre. Nachdem das Fahrzeug bei der Typisierung als "historisch" taxiert wurde, ist aus unserer Sicht auch das Finanzamt an diese Bewertung gebunden. Die NoVA-Vorschreibung ist daher unberechtigt. Bis 30.06.2021 richtete sich die NoVA nach der Einordnung der Kraftfahrzeuge in die jeweiligen Unterpositionen der kombinierten Nomenklatur. Siehe auch https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/Normverbrauchsabgabe-%C3%9Cbersicht/NoVASteuergegenstand.html. Im Übrigen wird das Vorbringen in der Beschwerdevorlage durch das Finanzamt ***12*** bestritten, soweit es auf die Rechtfertigung für die bislang vorgeschriebene NoVA abzielt. Mein Klient bekundet größtes Interesse an einem allenfalls möglichen Vorgespräch, dies auch unter Beiziehung von Vertretern des Finanzamtes ***12***. Mein Mandant beantragt auch die Beiziehung eines KFZ-SV zum Beweis dafür, dass der Kraftstoffverbrauch für das gegenständlichen Fahrzeug je 100 km lediglich 11,6 l beträgt. Der Klient ist auch jederzeit bereit, mit einem allenfalls von der angerufenen Behörde bestellten Sachverständigen entsprechende Probefahrten (Vergleichsfahrzeug) vorzunehmen. Mein Klient erwartet für die nächsten Tage eine "Gutachterliche Stellungnahme" des ÖAMTC, welche ebenfalls den tatsächlichen Kraftstoffverbrauchswert laut § 6a (3) Z 2 NoVAG nachweist, und aus der sich ergeben wird, dass die NoVA - so sie denn überhaupt noch vorgeschrieben werden kann - nur rund € 16.000, -- betragen kann". Aus der am 21.3.2024 eingelangten Stellungnahme des Finanzamtes (FA) geht folgendes hervor: " … "Historisches Fahrzeug" Mit E-Mail vom 7. März 2024 wurde vorgebracht, die NoVA-Vorschreibung sei ungerechtfertigt, weil das Fahrzeug bei der Typisierung als "historisch" taxiert worden sei, und das Finanzamt an diese Bewertung gebunden sei. Dieser Einwand wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Juni 2019 gewürdigt: Hinsichtlich der Ausführungen, wonach es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug (Cobra Superformance) um einen Oldtimer handle und daher nicht der Normverbrauchsabgabe unterliege, wird auf das Erkenntnis des ***13*** verwiesen. Demnach erfüllt das gegenständliche Fahrzeug die Voraussetzungen für die Einreihung in die Warennummer 9705 der Kombinierten Nomenklatur (Oldtimer) nicht, da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Einfuhr definitiv nicht älter als 30 Jahre alt war und es sich bei den verwendeten Bauteilen um keine Originalbauteile, sondern Nachbauten handelt. Das Fahrzeug entspricht zwar äußerlich einer original Shelby Cobra, ist jedoch ein kompletter Nachbau (sog. Replica) derselben durch in Lizenz hergestellter Teile der Fa. Superformance. Zur Bemessungsgrundlage Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die NoVA in den Fällen des § 1 Z 3 und § 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Nach den Gesetzesmaterialien ist darunter der gemeine Wert gemäß § 10 BewG und somit der Einzelveräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu verstehen. Gemäß § 10 Bewertungsgesetz 1955 ist der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Als Hilfsmittel zur Wertermittlung kann bei eingangsabgabenpflichtigen Einfuhren ein Abstellen der Zollwert herangezogen werden (vgl. AB 351 BlgNR 18. GP, 4.). Das Finanzamt hat bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe im angefochtenen Bescheid eine Bemessungsgrundlage von € 44.934,08 herangezogen. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht ausgeführt, handelt es sich bei diesem Betrag um die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. Vom Beschwerdeführer wird beantragt, eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 39.297,70 anzuwenden. Dabei handelt es sich um den Zollwert. Nach Ansicht des Finanzamtes ist die in der Beschwerde formulierte Rechtsansicht zu diesem Punkt durchaus vertretbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der heranzuziehende Wert sich auf die Veräußerung im Zeitpunkt der Zulassung in Österreich bezieht, und daher vom Einkaufspreis abweichen kann. Da dieses Fahrzeug in Österreich schwer oder nicht erhältlich war, und die Anschaffung mit Kosten für Transport und Einfuhrabgaben verbunden war, ist tendenziell von einem den Einkaufspreis übersteigenden gemeinen Wert auszugehen. Zur Berechnung der NoVA § 6a Abs. 3 Z 2 in der von 15.12.2012 bis 28.02.2014 gültigen Fassung lautet: "Liegt weder ein C02-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nachfolgender Formel zu berechnen: Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren. Wird vom Antragsteller der entsprechende C02-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen." Strittig ist, ob der Kraftstoffverbrauchswert mit Gutachten des TÜV Österreich vom 14.08.2019 nachgewiesen wurde. Wie bereits im Vorlagebericht ausgeführt, stellt das vorgelegte TÜV-Gutachten nach Ansicht des Finanzamtes keinen geeigneten Nachweis dar. Nach dem Gesetzeswortlaut ist § 6a Abs. 3 Z 1 nur anwendbar, wenn ein Kraftstoffverbrauchswert gem. § 6 Abs. 4 vorliegt. § 6 Abs. 4 in der von 18.06.2009 bis 28.02.2014 gültigen Fassung lautet: "Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs sind die gemäß § 28 Abs. 3b KFG bekanntzugebenden Werte maßgebend. Besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z 2 der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige Bestätigung beigebracht, so ist der Steuersatz mit dem 0,2fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen." Da gegenständlich weder ein CO2-Emmissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert gemäß MVEG-Zyklus oder durch Bestätigung des ausländischen Herstellers nachgewiesen wurde, war die NoVA nach der oben zitierten gesetzlichen Vorschrift zu berechnen. Des Weiteren wird auf die Ausführungen im Vorlagebericht verwiesen. Die Beschwerde ist daher, soweit sie die Berechnung des Malus gem. § 6a NoVAG 1991 betrifft, abzuweisen. Zu einem allfälligen Vorgespräch Aus Sicht des Finanzamtes sind die Fragen zu klären, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt, und ob dem Beschwerdeführer ein Nachweis iSd § 6a Abs. 3 iVm § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 in der für Mai 2013 geltenden Fassung gelungen ist. Die erste Frage wurde mit Erkenntnis des ***13***, bereits beantwortet. Die zweite Frage kann nach weder durch ein Vorgespräch noch durch die Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen gelöst werden. Die im Beschwerdefall zwingende Berechnung des Malus gem. § 6a Abs. 3 Z 2 NoVAG ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext…". Im E-Mail vom 8.4.2024 ersucht der steuerliche Vertreter um Fristverlängerung zur Beantwortung der Stellungnahme des FA und ersuchte nochmals um einen Erörterungstermin, welche Gutachten bzw Verbrauchsmessungen akzeptiert werden könnten, um die unrealistische Ausgangslage der Höchstbemessung entsprechend korrigieren zu können. Vom steuerlichen Vertreter und Rechtsanwalt wurde eine Stellungnahme vom 15.5.2024 samt Brief des Wirtschaftsprüfers-Steuerberater ***10*** vom 5.5.2024 übermittelt. Dieser Brief enthält verfahrensrechtliche Ausführungen zu § 201 BAO auf die verwiesen wird. Im Wesentlichen sei der bekämpfte Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet. Er beinhaltet keinerlei Begründung, auf welchen Tatbestand der Bescheid gestützt wird. Wenn aber weder dem Spruch noch der Begründung der Tatbestand, der zu einer Festsetzung nach § 201 BAO führen sollte, entnommen werden könne, sei der Bescheid aufzuheben. Dem widersprach das Finanzamt im übermittelten Schreiben vom 6.6.2024. Auf die Ausführungen diesbezüglich wird verwiesen. Am 26.5.2026 fand ein Erörterungsgespräch gem. § 269 Abs. 3 BAO mit den Parteien statt. Sowohl dem steuerlichen Vertreter und Rechtsanwalt sowie auch dem Finanzamts Vertreter wurde der Verfahrensablauf und Verfahrensstand zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der NoVA 05/2013 vom 29.1.2016 vorweg ausgehändigt. Weiters wurde dem Vertreter die Stellungnahme des FA vom 6.6.2024 und der Protokollsvermerk über die gekürzte Erkenntnisausfertigung (Einstellung) § 135 Abs 2, 141 Abs 3 FinstrG übergeben. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Verfahrensablauf wurde vorgetragen (siehe Niederschriftsprotokoll über das Erörterungsgespräch vom 26.5.2026, auf das hingewiesen wird). Dem steuerlichen Vertreter und Rechtsanwalt wurde im Zuge des Erörterungsgespräches die Kopien folgender Unterlagen übergeben. 1. Beilage A (im Rechtsmittelakt Pkt. 15) "Ergänzungsersuchen vom 13.06.2019": Dabei handelt es sich um den Aktenvermerk vom 11.06.2019 betreffend Beschwerdeverfahren Ing. ***4*** (um Wiederholungen zu vermeiden siehe oben Seite 3). 2. Beilage B (im Rechtsmittelakt Pkt. 16) Schreiben vom 15.07.2019 - Antwort des Ersuchens um Ergänzung vom 13.06.2019 (siehe oben Seite 4f) 3. Beilage C (im Rechtsmittelakt Pkt. 10) Bericht Nachschau (alle darin aufliegenden Unterlagen). Der Rechtsanwalt und Vertreter des Bf. ersuchte, die Verhandlung um ein bis zwei Monate zu verschieben, da noch einiges abzuklären sei. Der Finanzamtsvertreter gab an, dass der Sachverhalt geklärt sei. Der Vertreter und Rechtsanwalt gab an, dass er aufgrund eines dringenden Nachfolgetermines heute das Protokoll nicht studieren könne und unterschreiben werde. Allfällige Einwendungen werden nach Vorliegen und Zustellung des Protokolls bekanntgegeben. Die Niederschrift über den Verlauf der Erörterungsgespräches gem. § 269 Abs 3 BAO wurde von den Parteien letztendlich unterfertigt und es wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift über das Erörterungsgespräch gem. § 269 Abs 3 BAO den Parteien ausgehändigt. Der Rechtsanwalt und Vertreter des Beschwerdeführers merkte in der Niederschrift an "zur Kenntnis gekommen, unter Vorbehalt schriftlicher Einwendungen". Einwendungen wurden von Seiten des Beschwerdeführers bzw. der Vertretung nicht mehr eingebracht bzw. dem BFG übermittelt. Festgestellter Sachverhalt: Der Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom 24.2.2016 erging wegen Fehlens der Bestandteile gem § 250 Abs 1 BAO - Erklärung welche Änderungen beantragt werden und Begründung. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde bis zum 11.3.2016 gesetzt und enthielt den Satz "Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen". Die Zustellung des Bescheides -Mängelbehebungsauftrag vom 24.2.2016 erfolgte am 25.2.2016 an den zustellbevollmächtigen steuerlichen Vertreter. Zur Mängelbehebung ist nichts aktenkundig. Eine Beantwortung des Mängelbehebungs-auftrags liegt im Akt nicht auf. Mit Ergänzungsersuchen vom 13.6.2019 ersuchte das Finanzamt um "eine neuerliche Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages (welcher in Kopie beigelegt wird)". Mit Schreiben vom 15.7.2019 (eingegangen am 18.7.2019) wurde das Ergänzungsersuchen vom 13.6.2019 beantwortet. In diesem Zusammenhang wurde der TÜV-Bericht vom 15.7.2019 mitübermittelt. Einen Hinweis, dass bereits die Mängelbehebung bzw. die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgt sei, enthält dieses Schreiben nicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 10.9.2019 wurde der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das BFG vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers gestellt. Das FA beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom FA vorgelegten Aktenteilen und den Schriftsätzen, Begründungen sowie dem im Akt aufliegenden Aktenvermerken vom 11.6.2019. Die Zweitschrift des Mängelbehebungsauftrages liegt im Akt auf. Der Inhalt ist den Parteien bekannt. Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom 24.2.2016 beruhen auf dem im Akt liegenden Rückschein. (Übernahmebestätigung am 25.2.2016 durch die steuerliche Vertretung). Das ist unstrittig. Feststeht, dass laut Finanzamtsvertreter dem Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht am 17.1.2024 alle dem BFG bereits vorliegenden Aktenteile dem Beschwerdeführer in Kopie ausgehändigt wurden. Dem steuerlichen Vertreter und Rechtsanwalt wurde beim Erörterungsgespräch am 26.5.2026 die Aktenvermerke vom 11.6.2019 (Pkt. 15 des Rema Aktes), die Beantwortung des Ergänzungsersuchens (Pkt. 16 des Rema-Aktes) sowie Pkt. 10 des Rema Aktes, Bericht Nachschau in Kopie übergeben. Die vom steuerlichen Vertreter und Rechtsanwalt beim Erörterungsgespräch am 26.5.2026 angekündigten Einwendungen wurden dem Bundesfinanzgericht bisher nicht übermittelt. Eine Mängelbehebung bzw. die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bis zum 11.3.2016 ist nicht aktenkundig bzw. erfolgt. Ein Konnex zwischen dem beim FA aufliegenden Kuvert vom 4.3.2016 des steuerlichen Vertreters und der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ist nicht nachgewiesen. Dass eine Mängelbehebung unterblieb, findet seine Bestätigung in den Angaben des Beschwerdeführers und der steuerlichen Vertretung des im Akt aufliegenden Aktenvermerkes vom 11.6.2019 (siehe oben Seite 3). Darin ist festgehalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren nichts eingereicht habe, obwohl der Mängelbehebungsauftrag vom 14.2.2016 im Akt (beim steuerlichen Vertreter) vorhanden sei. Es seien keinerlei Schriftstücke beim steuerlichen Vertreter abgespeichert. Bezogen auf das beim FA eingelangte Kuvert gab der steuerliche Vertreter an, es könne sein, dass der Pflichtige selbst ein Schriftstück (iZm. Mängelbehebung) angefertigt habe, welches er dann nochmals durchgelesen habe und mit einem Kuvert der Kanzlei verschickt habe. Er habe weder im Akt noch sonst ein Antwortschreiben abgespeichert. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde verfasst und beim Finanzamt eingereicht, weitere Unterlagen habe er nicht an das Finanzamt geschickt, da die Angelegenheit in Zusammenhang mit dem Mängelbehebungsauftrag ab diesem Zeitpunkt über den Steuerberater gelaufen sei. Diese Angaben decken sich auch mit dem Ablauf im Akt. Aufgrund der Aktenlage und der im Akt aufliegenden Angaben der beteiligten und involvierten Personen (Bf., steuerlicher Vertreter) erfolgte bis zum 11.3.2016 keine Mängelbehebung bzw. wurde der Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet. Ein Konnex zwischen dem am 4.3.2016 eingelangten Kuvert beim FA und der (schriftlichen) Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom steuerlichen Vertreter aufgezeigt und nachgewiesen. In welchem Zusammenhang das genannte Kuvert vom 4.3.2016 tatsächlich steht, war nicht festzustellen. Ein Zusammenhang mit der schriftlichen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ist nicht nachgewiesen. Weder vom Bf. noch vom Vertreter wurde bestätigt, dass ein Mängelbehebungsschreiben eingeschrieben beim Postamt aufgegeben wurde. Es fehlt der Nachweis, dass die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrage bis zum 11.3.2016 beim FA eingelangt ist. Konkrete Hinweise hinsichtlich der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages und der erfolgten Mängelbehebung durch den Bf. sind auch im Schreiben vom 15.7.2019 (eingelangt beim FA am 18.7.2019) nicht zu finden. Dem hat auch der steuerliche Vertreter und Rechtsanwalt zuletzt beim Erörterungsgespräch am 26.5.2026 nichts Aufklärendes entgegengesetzt. Es sind auch keine Einwendungen von Seiten des Bf. erfolgt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und sind nicht strittig. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Beschwerde enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung." § 85 Abs 2 BAO lautet: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Das in § 250 Abs 1 lit c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Abgabenbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Rechtsmittelwerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (BFG 12.1.2016, RV/4100274/2013). Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht (VwGH 23.10.1969, 1132/68). Dabei kommt es nicht auf förmliche Bezeichnungen und verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 23.4.2001, 99/14/0104). Die beantragten Änderungen sind konkret zu bezeichnen, es sind konkrete Beträge zu nennen (VwGH 23.5.1990, 89/13/0036). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls in Zusammenschau mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Entscheidung über die Beschwerde haben soll (vgl VwGH 21.10.1999, 97/15/0094). Als Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, reicht es auch nicht aus, auf angekündigte Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen zu verweisen, wenn diese (nicht spätestens innerhalb der Frist des Mängelbehebungsauftrages) vorgelegt werden (herrschende Lehre und Judikatur, siehe Ritz/Koran, BAO 7, § 250 Tz 13 und die dort zitierte Judikatur). Die Beschwerdebegründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO soll der Abgabenbehörde (bzw dem Verwaltungsgericht) aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsmittelwerber sein Beschwerdebegehren für gerechtfertigt bzw erfolgversprechend hält. Sie soll aufzeigen, was der Rechtsmittelwerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Eine Begründung gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt hält bzw für Erfolg versprechend hält (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331). Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO liegt vor bei einer nicht näher begründeten Behauptung, der Bescheid sei unrichtig oder sei aufzuheben (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Änderungen des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer begehrt. Mit welchen konkreten Änderungen aber den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen wäre, ist nicht zu erkennen. Es fehlt auch an einer Begründung, die in Konnex mit einem konkreten Begehren stehen und dieses untermauert. In der Beschwerdeschrift vom 12.2.2016 wird zu dem angefochtenen Bescheid nichts ausgeführt, was den notwendigen Beschwerdebestandteilen nach § 250 Abs. 1 lit. c und d BAO entspräche. Das Finanzamt war daher verpflichtet, den Bescheid-Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Darin wurde eine angemessene Frist bis 11.3.2016 gesetzt. Eine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrag erfolgt nicht und ist auch nicht aktenkundig. Es liegt zwar ein Kuvert vom 4.3.2016 auf. Ein Zusammenhang zwischen dem am 4.3.2016 vorliegenden Kuvert und der schriftlichen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages durch den Bf wurde nicht nachgewiesen. Wie ausgeführt wurde weder vom Bf. noch vom steuerlichen Vertreter der Mängelbehebungsauftrag beantwortet bzw. ein diesbezüglicher Schriftsatz dem Finanzamt übermittelt. Auf Grund der im Aktenvermerk vom 19.6.2019 festgehaltenen Angaben der beteiligten und involvierten Personen ist dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der genannten Frist - bis 11.3.2016- nicht entsprochen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders, die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149). Nicht ausreichend ist ein bloßer Beweis der Postaufgabe (vgl. VwGH 25.01.2012, 2009/13/0001, bei dem bei einem nicht im FA auffindbaren Schreiben nur keine Indizien "gegen" ein Einlangen des Schreibens beim FA gesprochen hätten - was nach VwGH als nicht ausreichend beurteilt wurde, um von einem Einlangen des Schreibens beim FA ausgehen zu können). Im ggstdl Fall wurde das Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben. Das FA konnte keinen Eingang feststellen. Der Nachweis, dass die Mängelbehebung erfolgte bzw. das Schriftstück mit der Mängelbehebung bei der Behörde tatsächlich einlangte, konnte aufgrund der Angaben des Bf. sowie des steuerlichen Vertreters nicht erfolgen. Konkrete Einwendungen erfolgten weder beim Erörterungsgespräch am 26.5.2026 noch wurden diese - wie vom Vertreter des Bf. angekündigt - dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht nachgewiesen, dass eine Mängelbehebung bis zum 11.3.2016 erfolgte. Für den Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks ist nach der ständigen Judikatur des VwGH und BFG/UFS ebenfalls die Partei beweispflichtig: Vgl. Erkenntnis des VwGH 27.01.1995, 94/02/0400; BFG 19.02.2019, RV/7501054/2018; BFG 21.06.2016, RV/7104370/2014: "Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können." In diesem Sinn auch die Berufungsentscheidung des UFS vom 26.01.2011, RV/0002-S/10: "Ist es Sache der Partei, das Einlangen bei der Behörde nachzuweisen und bedient sie sich dabei der Post, so ist die rechtzeitige Überreichung des Fristverlängerungsansuchens bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (VwGH 16.5.1956, 2918/55; 28.06.2001, 2000/16/0645)." Das Vorliegen des Kuverts vom 4.3.2016 des steuerlichen Vertreters stellt aufgrund der Angaben der involvierten Personen somit keinen Beweis dar, dass damit die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte. Aufgrund der obigen Ausführungen und der unbestrittenen Angaben der steuerlichen Vertetung und des Bf. ist eine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der Frist nicht erfolgt. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157, mwN; 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Wird - wie im vorliegenden Fall - einem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157, mwN). Die verspätete Ergänzung des Inhaltes der Beschwerde mit dem Schreiben vom 15.7. 2019 und die Vorlage des TÜV-Berichts vom 15.7.2019, das kein Gutachten darstellt, kann das Versäumen der Frist nach § 85 Abs. 2 nicht mehr sanieren. Die Beschwerde ist in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären. Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Nach § 272 Abs 4 BAO obliegt dem Berichterstatter die Erlassung von Zurücknahmeerklärungen und Gegenstandsloserklärungen auch dann, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt. Der vorliegende Beschluss war daher von der Berichterstatterin zu erlassen Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von einer solchen abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird (BFG vom 9.10.2024, RV/5100280/2024). Sohin sieht die Einzelrichterin von einer mündlichen Verhandlung ab, weil von einer solchen nichts Erhebliches zu erwarten wäre. Insbesondere wäre die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Verlauf der mündlichen Verhandlung verspätet, sodass dies nichts an der Erlassung eines Beschlusses zur Zurücknahmeerklärung ändern würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss folgt der oben angeführten ständigen Judikatur des VwGH, weshalb eine Revision nicht zuzulassen ist. Linz, am 23. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101373/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101373.2019
Stammnummer
151912
Gültig
23.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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