Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100248/2023
Zahlungserleichterung, kein Rückstand am Abgabenkonto
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100248/2023vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch SUPPAN BERGER Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 27, 9300 St.Veit/Glan, über die Beschwerde vom 11. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2023 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 31.5.2023 (datiert mit 30.5.2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Zahlungserleichterung hinsichtlich seiner Abgabenschuldigkeiten im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2021. Er beabsichtigte, den Rückstand ab März 2024 zurückzuzahlen. Er absolviere das Bundesheer und seine Bank lehne eine Finanzierung ab.
Mit Bescheid vom 13.6.2023 wies die belangte Behörde das Ansuchen mit der Begründung ab, dass die Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen können.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11.7.2023 Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass der aushaftende Betrag i.H.v. € 12.067,17 ab August 2023 durch monatliche Raten i.H.v. € 300 beglichen werden solle. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 10.7.2023 beim Bundesheer und verdiene lediglich rund € 500 im Monat, weswegen die sofortige und volle Entrichtung der Abgabenschulden für ihn mit einer erheblichen, besonderen Härte verbunden sei. Die Einbringlichkeit der Abgabenschulden sei durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht gefährdet.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.8.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rückstand erst nach einer Außenprüfung und einer darauffolgenden Schätzung entstanden sei. Es sei keine erhebliche Härte gegeben, da es dem Beschwerdeführer im Vorfeld jederzeit frei gestanden sei, sich bezüglich der Versteuerung mit dem Finanzamt oder einer anderen steuerlichen Vertretung in Verbindung zu setzen und danach dementsprechend zu handeln.
Am 4.9.2023 langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Mit Vorlagebericht vom 13.9.2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 31.5.2023 um Zahlungsaufschub der damals aushaftenden Einkommensteuer 2021.
Das Abgabenkonto zu Steuernummer ***BF1StNr2*** weist am 26.5.2026 keinen Rückstand aus.
2. Beweiswürdigung
Der Antrag auf Zahlungserleichterung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
Die Feststellung, dass das Abgabenkonto des Beschwerdeführers am 26.5.2026 keinen Rück-stand ausweist, basiert auf der Einsichtnahme des Gerichts in das Abgabeninformationssystem des Bundes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist jedoch auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaß-nahmen in Betracht kommen.
Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungs-maßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über das Ansuchen um Zahlungs-erleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.
Eine Sachentscheidung über das Begehren einer Zahlungserleichterung, die dem Bundes-finanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Bewilligung des Antrages auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.12.1994, 93/17/0420).
Der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung kann somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100248/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100248.2023
- Stammnummer
- 151910
- Gültig
- 26.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF