Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100175/2026
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100175/2026vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab März 2025 und betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab März 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 14.03.2025 die Gewährung der Familienbeihilfe - ohne Angabe eines Zeitpunktes - und die Gewährung des Erhöhungsbetrages "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung".
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) wies den Antrag auf den Grundbetrag und den Antrag auf den Erhöhungsbetrag jeweils mit Bescheiden vom 22.04.2025 "ab März 2025" ab. Der Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag verweist begründend darauf, dass der Bf. zur angesetzten Untersuchung durch das Sozialministeriumservice nicht erschienen sei. Der Abweisungsbescheid betreffend den Grundbetrag verweist begründend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag.
Dagegen erhob der Bf. am 19.05.2025 Beschwerde und führt aus, dass er den Termin zur ärztlichen Untersuchung übersehen habe. Gleichzeitig ersuchte er um die Vergabe eines neuen Termines. Ergänzend übermittelte der Bf. mit 29.07.2025 erneut das Formular Beih 100 (Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe) und das Formular Beih 3 (Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages).
Das Sozialministeriumservice (SMS) bestätigte in der BSB-Bescheinigung vom 07.11.2025 das Vorliegen eines Grades der Behinderung von 60 v.H. und den Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit jeweils ab 01.12.2019 beim Bf.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 wurde der Beschwerde vom 19.05.2025 stattgegeben und die Abweisungsbescheide betreffend den Grund- und Erhöhungsbetrag vom 22.04.2025 aufgehoben. Unter Hinweis auf § 93 Abs. 3 lit. a BAO erfolgte keine Begründung.
Dagegen erhob der Bf. mit 06.02.2026 einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag. Er führt aus, dass die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag für einen zu kurzen Zeitraum rückwirkend gewährt worden seien. Die Behinderung bestehe nachweislich bereits seit 2019. Dem SMS seien im Begutachtungsverfahren 2019 bereits sämtliche Befunde vorgelegt worden. Es stünde ihm die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag für die vollen fünf Jahre (60 Monate) ab Antragstellung (03/2025) zu. Die bisherige Auszahlung von ca. € 5.000,00 decke diesen Zeitraum nicht ab. Er beantrage die Abänderung des Bescheides und die Nachzahlung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages für den maximalen gesetzlichen Rückwirkungszeitraum von fünf Jahren ab Antragstellung.
In der Folge erhob das FAÖ die monatlichen Lebenshaltungskosten, deren Finanzierung sowie die Wohnverhältnisse des Bf.
Das FAÖ legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 26.03.2026 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Das FAÖ beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil der im Vorlageantrag beanstandete Zeitraum nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens sei. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BFG vom 30.03.2020, RV/7100758/2020 wertete das FAÖ die vom Bf. gesondert eingebrachten Anträge auf den Grund- und Erhöhungsbetrag als ein Anbringen, was bedeute, dass dem Bf. der Grund- und Erhöhungsbetrag für den Zeitraum März 2020 bis Februar 2025 zustehe.
Über Vorhalt des BFG vom 13.04.2026 übermittelte das FAÖ am 14.04.2026 einen Auszug der seit 03/2020 an den Bf. durchgeführten Leistungen sowie die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 10.04.2025. Im Einzelnen wurden dem Bf. am 10.04.2026 € 24.461,00 für den Zeitraum 03/2020 - 02/2025 vom FAÖ angewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am ***2*** geborene Bf. beantragte am 14.03.2025 die Gewährung der Familienbeihilfe ohne Antragsdatum sowie den Erhöhungsbetrag rückwirkend für fünf Jahre.
Zu der vom SMS initiierten ärztlichen Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen im April 2025 ist der Bf. unentschuldigt nicht erschienen.
Eine Bescheinigung durch das SMS über den Grad der Behinderung und einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf. wurde nicht erstellt.
Das FAÖ wies mit Bescheiden vom 22.04.2025 den Antrag auf Familienbeihilfe und den Antrag auf Erhöhungsbetrag jeweils ab 03/2025 ab.
Aufgrund der Beschwerde wurde der Bf. erneut durch das SMS zu einer Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen vorgeladen. Der Sachverständige stellte fest: "Entgegen der Einschätzung im letzten Vorgutachten konnte trotz adäquater Therapie keine Erwerbsfähigkeit hergestellt werden. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes ist nun doch von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auszugehen."
Den Grad der Behinderung von 60 % und die dauernde Erwerbsunfähigkeit attestierte der Sachverständige ab 01.12.2019.
Das SMS bescheinigte mit 07.11.2025 den Grad der Behinderung mit 60 % und das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit jeweils ab 01.12.2019.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 wurde der Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide betreffend den Grund- und Erhöhungsbetrag stattgegeben. Die Auszahlung des Grund- und Erhöhungsbetrages (€ 5.065,00) für den Zeitraum ab März 2025 erfolgt am 09.01.2026.
Im Rahmen des Vorlageantrages urgiert der Bf. die rückwirkende Auszahlung der Beträge ab 03/2020.
2. Beweiswürdigung
Maßgebend für den als erwiesen festgestellten Sachverhalt waren die vom FAÖ vorgelegten Akten sowie die Daten im Familienbeihilfeninformationssystem (FABIAN).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder….
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 lauten:
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 13 FLAG 1967 hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt.
Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 25.4.2013, 2012/15/00161). Im FB-Verfahren besteht Änderungsbefugnis nur im Rahmen der durch den Anfechtungszeitraum begrenzten Sache.
Im Beschwerdefall war aufgrund der vom SMS ausgestellten Bescheinigung vom 07.11.2025 (Grad der Behinderung 60 % ab 01.12.2019 und Bejahung des Vorliegens der dauernden Erwerbsunfähigkeit seit 01.12.2019, somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf.) die Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages nach §§ 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG 1967 gegeben. Das Bundesfinanzgericht hat - da Prozessgegenstand die Angelegenheit des Bescheidspruches ist - ausschließlich über den in den Abweisungsbescheiden ausgewiesenen Zeitraum ab 03/2025 abzusprechen.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und sind die Abweisungsbescheide aufzuheben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab 03/2025 (€ 5.065,00) ist mit 09.01.2026 erfolgt.
Der Beschwerde vom 19.05.2025 war stattzugeben. Die Abweisungsbescheide betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe jeweils vom 22.04.2025 waren ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Was das im Vorlageantrag getätigte Vorbringen hinsichtlich der Nachzahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab 03/2020 anlangt, ist festzuhalten:
Das BFG hat darüber nicht zu entscheiden. Das FAÖ hat die mit 14.03.2025 eingebrachten Anträge als ein Anbringen gewertet. Die im Beih 3 beantragte rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages wurde auch als für den Grundbetrag geltend angesehen. Somit hat das FAÖ die Anträge als für fünf Jahre rückwirkend gestellt beurteilt und den Grund- und Erhöhungsbetrag ab 03/2020 gewährt. Am 10.04.2026 erfolgte die Auszahlung (€ 24.461,00) für den Zeitraum 03/2020 - 02/2025.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Erledigung eines gestellten Antrages auf Gewährung der FB durch Erlassung eines Bescheides nur dann erfolgt, wenn dem Antrag auf Gewährung der FB nicht stattgegeben wird. Da dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages durch Auszahlung entsprochen wurde, war ein Bescheid ab 03/2020 (- 02/2025) nicht zu erlassen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 3 und 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100175/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100175.2026
- Stammnummer
- 151907
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF