RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100213/2025

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100213/2025vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 30. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2025 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe zu Recht ergangen ist. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beruft sich auf seine eingebrachten Fristverlängerungsanträge. Am 15.5.2025 erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe betreffend die Einkommensteuererklärung 2023 und die Umsatzsteuererklärung 2023. In dem Bescheid wurde eine Strafe von insgesamt EUR 300,00 (150,00 je Erklärung) festgesetzt. Dagegen erhob der Bf. am 30.5.2025 Beschwerde. Er verwies darin auf seine gestellten Fristverlängerungsanträge, zuletzt vom 28.2.2025 (beantragte Verlängerung bis zum 30.4.2025) und kündigte an, die Erklärungen bis zum 30.6.2025 abzugeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen brachte der Bf. am 4.7.2025 einen Vorlageantrag ein. Er habe alle Verlängerungsansuchen fristgerecht eingebracht. Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Aktenteilen am 26.8.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 20.3.2026 forderte die Richterin die belangte Behörde auf, zum im vorgelegten Zurückweisungsbescheid vom 5.3.2025 erwähnten Abweisungsbescheid Stellung zu nehmen und diesen gegebenenfalls vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 24.3.2026 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass kein vorangegangener Abweisungsbescheid ergangen sei. Am 26.3.2026 reichte die belangte Behörde auf Ansuchen der Richterin Erinnerungsschreiben des Finanzamtes betreffend die Jahre 2021 und 2022 sowie einen Bescheid über die Abweisung eines Fristverlängerungsantrags betreffend 2021 nach. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. erzielte im Jahr 2023 sowie in den Vorjahren betriebliche Einkünfte und gab jährlich Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen ab. Im Jahr 2023 erzielte der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.878,47 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 155,70 sowie Umsätze als Kleinunternehmer in Höhe von EUR 38.600,00. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 reichte er am 4.3.2022 ein. Seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2021 bzw. 2022 reichte der Bf. erst nach Erinnerung durch das Finanzamt am 23.3.2023 (2021) bzw. am 21.2.2024 (2022) ein. Der Bf. hat einen berufsmäßigen Parteienvertreter ohne Zustellvollmacht, der für den Bf. beim Finanzamt keine Quotenregelung zur späteren Einreichung von Abgabenerklärungen in Anspruch genommen hat. Für das Jahr 2023 gab der Bf. zunächst keine Erklärungen ab. Vielmehr wurde am 20.6.2024 ein Antrag auf Fristverlängerung für die Jahreserklärungen gestellt. Darin wurde um Erstreckung des Termins zur Vorlage der Steuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 28.2.2025 ersucht. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sie für verschiedene Buchhaltungs- und Verwaltungsarbeiten eine Zeitarbeitskraft beschäftigen würden. Aufgrund des akuten Personalmangels des Unternehmens könne die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den Jänner 2025 verbindlich zugesagt werden. Dem Antrag auf Fristverlängerung wurde mit Bescheid vom 22.6.2024 teilweise stattgegeben. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung wurde bis zum 9.9.2024 verlängert. Am 6.9.2024 wurde ein zweiter Fristverlängerungsantrag zur Abgabe der Jahreserklärungen gestellt. Darin wurde abermals ersucht, die Frist bis zum 28.2.2025 zu erstrecken. Die begründenden Ausführungen entsprechen dem ersten Fristverlängerungsantrag. Mit Bescheid vom 13.9.2024 wurde dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben und die Frist zur Einreichung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung bis zum 28.2.2025 verlängert. Am 28.2.2025 wurde ein dritter Fristverlängerungsantrag gestellt. Darin wurde ersucht, die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen bis zum 30.4.2025 zu verlängern. Begründend wurde - ähnlich wie in den ersten beiden Fristverlängerungsanträgen - ausgeführt, dass aufgrund des akuten Personalmangels des Unternehmens die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den März 2025 verbindlich zugesagt werden könne. Mit Bescheid vom 5.3.2025 wies das Finanzamt den Fristverlängerungsantrag vom 28.2.2025 zurück. Der Bf. wurde gleichzeitig aufgefordert, die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung unverzüglich einzureichen. Mit Bescheid vom 12.3.2025 wurde dem Bf. eine Zwangsstrafe von insgesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 je Erklärung) angedroht. Gleichzeitig wurde für die Einreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2023 jeweils eine Nachfrist bis zum 22.4.2025 gesetzt. Der Bf. wurde ersucht, die Abgabenerklärungen bis zu diesem Datum nachzuholen, allenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 300,00 festgesetzt werde. Der Bescheid vom 12.3.2025 wurde per Post versendet und vom Bf. nachweislich am 14.3.2025 übernommen. Der Bf. reichte die Erklärungen nicht bis zum 22.4.2025 ein. Das Finanzamt erließ am 15.5.2025 den angefochtenen Zwangsstrafenbescheid. Dieser wurde per Post versendet und vom Bf. nachweislich am 16.5.2025 übernommen. Der Bf. gab am 27.6.2025 seine Einkommen- und seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 ab. 2. Beweiswürdigung Dass der Bf. im Jahr 2023 sowie in den Vorjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und jährlich Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgab, ergibt sich zum einen aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde. Zum anderen bestätigte sich dies auch durch eine Einsichtnahme der Richterin in den elektronischen Veranlagungsakt des Bf. bei der Abgabenbehörde (Abgabeninformationssytem). Die Höhe der erzielten Einkünfte und Umsätze als Kleinunternehmer für das Jahr 2023 resultieren aus den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden 2023, jeweils vom 9.7.2025, in die die Richterin Einsicht nahm. Wann der Bf. seine Erklärungen in den Vorjahren einreichte, ist ebenfalls aus dem elektronischen Veranlagungsakt ersichtlich. Die Erinnerungsschreiben (Bescheide vom 9.1.2023 und vom 27.10.2023) wurden von der belangten Behörde am 26.3.2026 nachgereicht. Dass der Bf. eine steuerliche Vertretung ohne Zustellvollmacht hat, zeigt sich aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 26.8.2025. Um zu überprüfen, ob für den Bf. beim Finanzamt eine Quotenregelung in Anspruch genommen wurde, nahm die Richterin überdies Einsicht in die elektronische Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung. Aus dieser ist betreffend den Bf. ersichtlich, dass die bei ihm unter "Beziehungen" eingetragene steuerliche Vertretung weder sog. "Quotenvertreter" für den Bf. ist bzw. war noch eine Zustellvollmacht besitzt. Das Gericht hat keinen Grund, an den beim Finanzamt eingetragenen Daten zu zweifeln, wenngleich im Beschwerdeverfahren kein steuerlicher Vertreter des Bf. in Erscheinung trat. Die Fristverlängerungsanträge sowie die daraufhin ergangenen Bescheide vom 22.6.2024, 13.9.2024, vom 5.3.2025 sowie vom 12.3.2025 über die Androhung einer Zwangsstrafe wurden von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Der jeweilige Inhalt ergibt sich unmittelbar aus diesen Dokumenten. Die Übernahmedaten der Bescheide betreffend Zwangsstrafe vom 12.3.2025 (Androhung) und vom 15.5.2025 (Festsetzung) resultieren aus den von der belangten Behörde vorgelegten Rückscheinen des Postzustelldienstes. Die Feststellung, wonach der Bf. die Abgabenerklärungen, zu deren Einreichung er aufgefordert wurde, am 27.6.2025 abgab, folgt aus der Einsichtnahme der Richterin in den elektronischen Veranlagungsakt des Bf. bei der Abgabenbehörde für das Jahr 2023. Darin sind die Umsatzsteuer- und die Einkommensteuererklärung jeweils mit dem Datum vom 27.6.2025 vermerkt. Auch der Eingangsstempel des Finanzamtes auf den Erklärungen weist dieses Datum auf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die Übermittlung von Anbringen, Erklärungen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Abgabenbehörden sind demnach nach § 111 Abs. 1 BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). a) Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2023 Gem. § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Spätestens mit dem Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe vom 12.3.2025 wurde der Bf. zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert. Die Aufforderung erfolgte ausdrücklich und unmissverständlich. Unabhängig davon, dass der Bf. hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2023 bereits nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Abgabe verpflichtet war, bestand aufgrund der Aufforderung des Finanzamts jedenfalls eine Verpflichtung zur Einreichung der Erklärungen. Dies gilt ebenso für die Umsatzsteuererklärung 2023, auch wenn aufgrund der Kleinunternehmereigenschaft des Bf. keine gesetzliche Verpflichtung nach § 21 UStG 1994 bestanden haben mag. b) Androhung der Zwangsstrafe Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gem. § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 12.3.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,00 (EUR 150,00 je Erklärung) angedroht. Der Bescheid wurde dem Bf. nachweislich am 14.3.2025 zugestellt. Die gleichzeitig mit der Androhung gesetzte Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 22.4.2025 betrug mehr als fünf Wochen und erscheint damit als angemessen. Bis zur tatsächlichen Festsetzung der Zwangsstrafe vergingen mehr als zwei Monate. c) Ermessen Die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (VwGH 9.10.2025, Ra 2024, 13/0130). Die Zwangsstrafe liegt grundsätzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Arg.: "sind berechtigt"; vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). § 111 Abs. 3 BAO sieht jedoch vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Das öffentliche Interesse besteht insbesondere in der Rechtsrichtigkeit von Bescheiden und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. allgemein zur Ermessensübung der Abgabenbehörde VwGH 26.5.2023, Ra 2022/15/0090; vgl. auch VwGH 28.5.2009, 2008/15/0034). Ziel und Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; siehe auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 m.w.N.). Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts sind (unter Hinweis auf Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10) bei der Ermessensübung insbesondere das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen. Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt nach dieser Rechtsprechung kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist. Denn diese kann erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden (vgl. unter anderem BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018, BFG 9.9.2025, RV/2100602/2025; 15.10.2025, RV/7102128/2025). Grundsätzlich sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach § 134 BAO bis zum 30. April jeden Folgejahres einzureichen. Sie sind bis 30. Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Nach § 134 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Der Bf. verweist sowohl in seiner Beschwerde als auch im Vorlageantrag auf seine eingebrachten Fristverlängerungsansuchen. Dabei übersieht er jedoch, dass die Abgabenbehörde dem Fristverlängerungsansuchen vom 28.2.2025 nicht mehr stattgegeben hatte, sondern den Antrag mit Bescheid vom 5.3.2025 zurückgewiesen hat. In diesem Bescheid wurde der Bf. zur unverzüglichen Einreichung der Abgabenerklärungen aufgefordert. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Abgabenbehörde in ihrer Entscheidung vom 5.3.2025 über den Fristverlängerungsantrag vom 28.2.2025 nicht die Zurückweisung, sondern eine Abweisung hätte aussprechen und demnach gem. § 134 Abs. 2 Satz 2 BAO auch eine Nachfrist von mindestens einer Woche für die Abgabe der Erklärungen hätte setzen müssen. Dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 5.3.2025 entgegen der Bestimmung des § 134 Abs. 2 BAO keine Nachfrist gesetzt hat, wirkt sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, weil sie erst eine Woche später mit Bescheid vom 12.3.2025 die Zwangsstrafe angedroht und darin wiederum eine Nachfrist bis zum 22.4.2025 gesetzt hat. Diese Nachfrist erscheint mit einer Frist von über fünf Wochen als durchaus angemessen (siehe dazu bereits oben). Zudem hat sich die Abgabenbehörde in ihrer Begründung insoweit auch inhaltlich geäußert, als sie das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine weitere Verlängerung verneinte. Für die Abgabenbehörde waren demnach keine berücksichtigungswürdigen Gründe mehr für eine weitere Fristverlängerung ersichtlich. Obwohl der Bf. in seinen ersten beiden Anträgen noch darlegte, dass ihm die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft (erst) für Jänner 2025 verbindlich zugesagt worden sei und daher um Erstreckung bis 28.2.2025 ersucht werde, beantragte er mit seinem dritten Antrag die Erstreckung bis 30.4.2025, weil die Bereitstellung der Bilanzbuchhaltungskraft nun erst für März verbindlich zugesagt worden sei. Wenngleich die Abgabenbehörde zunächst die Begründung als Anlass für eine Verlängerung der Frist genommen hat, sah sie in dem dritten Antrag keine ausreichende Begründung mehr. Dem ist zuzustimmen. Vielmehr lässt das wiederholte Vorbringen Zweifel am Willen des Bf. aufkommen, auch im Rahmen seiner in § 119 BAO normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für einen zügigen Fortgang der Verfahren zu sorgen. Der Begründung des Bf., wonach er fristgerechte Fristverlängerungsanträge gestellt habe, ist daher entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde seinem letzten Antrag nicht mehr stattgegeben und ihn zur Abgabe der Erklärungen, zuletzt im Zuge der Androhung Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist, aufgefordert hat. Wird einem Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben, kann sich der Antragswerber nicht (mehr) auf seinen gestellten Antrag berufen. Die Abgabe von Erklärungen sichert die richtige Veranlagung des Bf. und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ohne Abgabe der Erklärungen kann die Abgabenbehörde nicht feststellen, wie hoch die zu versteuernden Einkünfte und Umsätze des Bf. sind. Zudem steht es der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Der Bf. hat bereits in den Vorjahren seine Abgabenerklärungen regelmäßig verspätet eingereicht: Die Abgabenerklärungen für das Jahr 2020 reichte der Bf. am 4.3.2022 ein. Für die Jahre 2021 und 2022 erließ die Abgabenbehörde Erinnerungsschreiben (Bescheid vom 9.1.2023 betreffend 2021, Bescheid vom 27.10.2023 betreffend 2022). Der Bf. übermittelte in der Folge seine Abgabenerklärungen für das Jahr 2021 am 23.3.2023 und für das Jahr 2022 am 21.2.2024. Betreffend das Jahr 2023 hat der Bf. trotz Aufforderung die Abgabenerklärungen nicht eingebracht. Erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe wurde die Abgabe der Erklärungen nachgeholt, wobei auch dies erst am 27.6.2025 erfolgte. Von ihm selbst im Rahmen von Fristverlängerungsansuchen gesetzte Termine zur Einreichung der Erklärungen wurden - mit Ausnahme der letzten Erklärung in der Beschwerde, die Erklärungen bis zum 30.6.2025 einzureichen - nicht eingehalten. Das Verhalten des Bf. zeigt dadurch ein erhebliches Maß an Nachlässigkeit. Da der Bf. trotz Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung 2023 keine Erklärungen einreichte, erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe unter vorheriger Androhung der Zwangsstrafe daher zu Recht. Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen wurde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafe im unteren Bereich, nämlich bloß mit EUR 150,00 je Erklärung (insgesamt 6% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages), festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen und des Umstandes, dass der Bf. bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichende Zeit hatte die Steuererklärungen einzureichen, erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von gesamt EUR 300,00 als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100213/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100213.2025
Stammnummer
151906
Gültig
22.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF