Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100298/2026
WiEReG - Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100298/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV Bf***, ***Adresse stV Bf***, über die Beschwerde vom 27.1.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.1.2026 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 600,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Erinnerungsschreiben vom 29.11.2025 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, auf, eine Meldung entsprechend § 5 WiEReG bis 20.1.2026 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 21.1.2026 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.1.2026 führte der steuerliche Vertreter der Bf im Wesentlichen aus, vor der Meldungsabgabe sei ein Vertreterwechsel erforderlich gewesen. Es habe die Absicht bestanden, die Meldung am 20.1.2026 durchzuführen. Allerdings habe der Vertreterwechsel nicht funktioniert und sei es in der Folge - anders als bei einem anderen Klienten, bei dem der Vertreterwechsel samt anschließender Meldung problemlos durchgeführt werden habe können - zu einer Sperre gekommen, die eine Meldung unmöglich gemacht habe. Noch am 20.1.2026 sei die WiEReG-Registerbehörde per E-Mail um Freischaltung ersucht worden. Leider sei die Freischaltung erst am 21.1.2026 erfolgt, sodass die Meldung erst an diesem Tag durchgeführt werden habe können. Laut Antwort-Mail der WiEReG-Registerbehörde hätte durch Ankreuzen eines Punktes die sofortige Freischaltung bewirkt werden können. Dies habe der steuerliche Vertreter der Bf jedoch nicht gewusst. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe sei rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar sei. Es habe die Absicht bestanden, die Meldung gemäß § 5 WiEReG noch im Laufe des 20.1.2026 fristgerecht vorzunehmen, was jedoch aufgrund der unvorhersehbaren Sperre im Meldesystem nicht möglich gewesen sei. Ein Verschulden könne daher nicht angelastet werden. Zudem habe die Bf bislang sämtliche Meldungen, Steuererklärungen etc zeitgerecht eingebracht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe erweise sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2026 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Zwangsstrafenbescheid sei am 21.1.2026 um 08:17 Uhr auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf zugestellt worden. Die Meldung gemäß § 5 WiEReG sei am selben Tag um 10:05 Uhr und somit erst nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides durchgeführt worden. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf erst am letzten Tag der verlängerten Frist in Kenntnis der Notwendigkeit eines durchzuführenden Vertreterwechsels die Meldung gemäß § 5 WiEReG durchzuführen beabsichtige, so müsse er auch die Verantwortung übernehmen, wenn die Meldung verspätet eingebracht werde. Es habe ausreichend Zeit bestanden, den Vertreterwechsel zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen. Wenn in der Beschwerde auf das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten der Bf verwiesen werde, so sei dem zu entgegnen, dass die Bf mit der Meldung gemäß § 5 WiEReG auch in den Vorjahren säumig gewesen sei und stets an ihre Meldepflicht erinnert werden habe müssen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände sei die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages angemessen.
Im Vorlageantrag vom 7.3.2026 wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei es objektiv richtig, dass der steuerliche Vertreter der Bf erst am letzten Tag der Frist versucht habe, die Meldung durchzuführen. Jedoch sei auch eine Meldung am letzten Tag einer Frist noch zeitgerecht und in Zeiten mit hohem Arbeitsaufwand nicht vollkommen unüblich. Die Tatsache, dass durch die notwendige Meldung des Vertreterwechsels eine nicht vorhersehbare Sperre gesetzt und dadurch die eigentliche Meldung gemäß § 5 WiEReG am selben Tag verunmöglicht worden sei, sei in der Beschwerdevorentscheidung weder gewürdigt noch strafmindernd berücksichtigt worden. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob man den Auftrag zur Vornahme einer Meldung vollständig ignoriere oder - trotz Arbeitsüberlastung - pflichtbewusst bemüht sei, die Meldung noch zeitgerecht durchzuführen. Der vom Finanzamt erhobene Vorwurf mehrmaliger Säumnis in Zusammenhang mit früheren WiEReG-Meldungen könne allenfalls dem vorherigen steuerlichen Vertreter der Bf gemacht werden. Nicht gewürdigt habe das Finanzamt den enormen Arbeitseinsatz der gesamten Steuerberatungsbranche während der Zeitspanne der quotenmäßig einzureichenden Abgabenerklärungen (November bis März).
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 20.3.2026 beantragte es die Abweisung der Beschwerde und führte ua aus, an Parteienvertreter sei hinsichtlich des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen als an unvertretene und rechtsunkundige Parteien. Idealerweise beantrage ein steuerlicher Vertreter den Vertreterwechsel zwecks Durchführung der WiEReG-Meldung direkt bei der Übernahme eines neuen Klienten. Wenn der Vertreterwechsel schon nicht frühzeitig angezeigt werde, so sei es einem Parteienvertreter, der sich gegenüber seinen Klienten zur Durchführung von WiEReG-Meldungen verpflichte, zuzumuten, sich über das Prozedere eines Vertreterwechsels fristgerecht zu informieren. So sei in den auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren FAQs zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer das Prozedere eines Vertreterwechsels übersichtlich und verständlich dargestellt. Der steuerliche Vertreter der Bf handle zumindest grob fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig über die Vorgehensweise bei einem Vertreterwechsel informiere. Das solcherart gegebene Verschulden sei der Bf zuzurechnen.
Mit Schreiben vom 13.5.2026 übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Ausdrucke aus dem abgabenbehördlichen Abgabeninformationssystem (AIS), aus denen ersichtlich ist, ob und in welchem Ausmaß gegenüber der Bf in abgabenrechtlichen Angelegenheiten bislang Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen etc verhängt wurden.
Diese Unterlagen ließ das Bundesfinanzgericht der Bf im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung (Ladungsschreiben vom 15.5.2026) zukommen.
Mit Schreiben vom 3.6.2026 nahm die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den Senat zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine im Jahr 2009 errichtete, in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zum Kreis der Gesellschafter der Bf gehören seit vielen Jahren juristische Personen.
Am 14.8.2018, 25.7.2021, 13.12.2022, 22.9.2023 und 31.10.2024 wurden seitens der Bf Meldungen gemäß § 5 WiEReG vorgenommen. Die letztgenannte Meldung vom 31.10.2024 wurde vom berufsmäßigen Parteienvertreter ***Dr. X*** durchgeführt.
Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung vorzunehmen, nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom 29.11.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 20.1.2026 aufgefordert. Dieses an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtete Erinnerungsschreiben langte am 29.11.2025 um 20:04 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf ein und wurde ebendort am 30.11.2025 um 16:00 Uhr abgerufen (gelesen).
Der steuerliche Vertreter der Bf hatte die Absicht, die Meldung gemäß § 5 WiEReG am 20.1.2026 - somit am letzten Tag der Nachfrist - vorzunehmen. Da zu diesem Zeitpunkt ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter als berechtigter Vertreter der Bf im elektronischen Meldesystem eingetragen war (***Dr. X***), war - entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 6 WiEReG - die elektronische Anzeige eines Vertreterwechsels erforderlich, was der steuerliche Vertreter der Bf am 20.1.2026 auch tat. Da der steuerliche Vertreter der Bf im Anschluss an die elektronische Anzeige des Vertreterwechsels nicht sofort als berechtigter Vertreter der Bf freigeschaltet wurde (die Checkbox "sofortige Freischaltung" wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf im Zuge der elektronischen Anzeige des Vertreterwechsels nicht angeklickt), wandte er sich am 20.1.2026 um 21:13 Uhr per E-Mail an die WiEReG-Registerbehörde. Dieses E-Mail lautete auszugsweise wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, wir ersuchen um Freischaltung des Wechsels der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, da wir bis zum 20.1.2026 eine Meldung nach § 5 WiEReG vornehmen müssen."
In Reaktion darauf teilte die WiEReG-Registerbehörde dem steuerlichen Vertreter der Bf am 21.1.2026 um 09:26 Uhr per E-Mail mit, dass der Vertreterwechsel eingetragen worden sei. Zudem wies sie darauf hin, dass der steuerliche Vertreter der Bf die sofortige Freischaltung des Vertreterwechsels durch Anklicken der entsprechenden Checkbox herbeiführen hätte können.
Mit Bescheid vom 21.1.2026 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid langte am 21.1.2026 um 08:17 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf ein und wurde ebendort am 21.1.2026 um 09:39 Uhr abgerufen (gelesen).
Der steuerliche Vertreter der Bf nahm die Meldung gemäß § 5 WiEReG am 21.1.2026 um 10:05 Uhr - somit erst nach Ergehen des Zwangsstrafenbescheides - vor.
Was die vorangegangenen Meldungen gemäß § 5 WiEReG anbelangt (siehe oben), so waren in drei Fällen behördliche Erinnerungsschreiben samt Zwangsstrafenandrohungen erforderlich, um die Bf zum Tätigwerden zu bewegen (Erinnerungsschreiben vom 1.6.2021, 23.8.2022 und 22.10.2024). Zur Festsetzung von Zwangsstrafen kam es dabei nicht.
Was die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten anbelangt, so wurden gegenüber der Bf seit ihrer Errichtung im Jahr 2009 vier (erste) Säumniszuschläge sowie ein Verspätungszuschlag verhängt. Zur Festsetzung einer Zwangsstrafe kam es bis dato nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Bf beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches (OZ 28).
Die Feststellung, dass frühere Meldungen gemäß § 5 WiEReG am 14.8.2018, 25.7.2021, 13.12.2022, 22.9.2023 und 31.10.2024 vorgenommen wurden, gründet sich auf den aktenkundigen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 8). Dass die am 31.10.2024 erstattete Meldung gemäß § 5 WiEReG vom berufsmäßigen Parteienvertreter ***Dr. X*** durchgeführt wurde, ergibt sich aus der dem Beschwerdeschreiben beiliegenden "Zusammenfassung der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer" (OZ 2).
Die Feststellung, dass das mit 29.11.2025 datierte, an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtete Erinnerungsschreiben am 29.11.2025 um 20:04 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf einlangte und ebendort am 30.11.2025 um 16:00 Uhr abgerufen (gelesen) wurde, beruht auf dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren"), in dem die genannten Daten ausgewiesen sind (OZ 10). Dieser Auszug wurde der Bf im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung (Ladungsschreiben vom 15.5.2026) zur Kenntnis gebracht (OZ 14). Die genannten Daten wurden von der Bf nicht in Zweifel gezogen.
Dass der mit 21.1.2026 datierte, an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtete Zwangsstrafenbescheid am 21.1.2026 um 08:17 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf einlangte und ebendort am 21.1.2026 um 09:39 Uhr abgerufen (gelesen) wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem von der Bf nicht in Zweifel gezogenen Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren"), in dem die genannten Daten ausgewiesen sind (OZ 10).
Die Feststellungen zu den weiteren Vorgängen am 20.1.2026 und 21.1.2026 (elektronische Anzeige des Vertreterwechsels durch den steuerlichen Vertreter der Bf am 20.1.2026; keine sofortige Freischaltung des steuerlichen Vertreters der Bf im elektronischen Meldesystem am 20.1.2026; E-Mail des steuerlichen Vertreters der Bf an die WiEReG-Registerbehörde am 20.1.2026 mit dem Ersuchen um Freischaltung; E-Mail der WiEReG-Registerbehörde an den steuerlichen Vertreter der Bf am 21.1.2026 mit der Information über die erfolgte Freischaltung) beruhen auf dem Vorbringen der Bf in der Beschwerde (OZ 2) und im Vorlageantrag (OZ 5) sowie auf der dem Beschwerdeschreiben beiliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen dem steuerlichen Vertreter der Bf und der WiEReG-Registerbehörde. Anderslautendes wurde vom Finanzamt nicht vorgebracht.
Dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG schließlich am 21.1.2026 um 10:05 Uhr nachgeholt wurde, ist ua der dem Beschwerdeschreiben beiliegenden "Zusammenfassung der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer" (OZ 2) sowie den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten, aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer stammenden Protokolldaten zu entnehmen (OZ 7).
Dass in Zusammenhang mit den früheren Meldungen gemäß § 5 WiEReG in drei Fällen behördliche Erinnerungsschreiben samt Zwangsstrafenandrohungen erforderlich waren, um die Bf zur Meldungsabgabe zu bewegen, ist dem Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") zu entnehmen (OZ 10). Den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (OZ 3) trat die Bf nicht entgegen.
Die Feststellungen betreffend das bisherige Verhalten der Bf im Hinblick auf die Wahrnehmung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen etc) beruhen auf den vom Finanzamt beigebrachten AIS-Ausdrucken (OZ 13), die seitens der Bf unbeanstandet blieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):
Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht:
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger (dazu zählen ua Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (vgl dazu etwa auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 5 Rz 63 ff [Stand 1.10.2021, rdb.at]).
Gemäß § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs 1 leg cit genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter ist zulässig.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist Voraussetzung für eine Befreiung von der Meldepflicht, dass sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind (§ 6 Abs 2 WiEReG), was gegenständlich nicht der Fall ist. Es lag daher keine Befreiung von der Meldepflicht vor.
Ausgehend von der am 31.10.2024 erfolgten Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung iSd § 3 Abs 3 WiEReG bis spätestens 31.10.2025 und daran anknüpfend die jährliche Änderungs- oder Bestätigungsmeldung iSd § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG bis spätestens 28.11.2025 vorzunehmen gehabt, was sie jedoch nicht tat. Es lag daher eine Verletzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung vor, was das Finanzamt dazu veranlasste, am 29.11.2025 ein Zwangsstrafenverfahren in Gang zu setzen (vgl sinngemäß BFG 21.1.2026, RV/2100787/2025).
Zwangsstrafenfestsetzung - Ermessensübung dem Grunde und der Höhe nach:
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung der Behörde befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Zwangsstrafenbescheides entsprochen wurde (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 1). Ein solcher Fall der Unzulässigkeit liegt gegenständlich nicht vor: Der an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtete Zwangsstrafenbescheid langte am 21.1.2026 um 08:17 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf ein und gilt somit als in diesem Zeitpunkt zugestellt (zum Zustellungszeitpunkt im Falle einer FinanzOnline-Databox-Zustellung vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde zwar am selben Tag, jedoch erst um 10:05 Uhr - somit nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides - durchgeführt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung gemäß § 5 WiEReG (vgl VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kam die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung nicht fristgerecht nach. Angesichts des Umstandes, dass das Finanzamt der Bf im Erinnerungsschreiben vom 29.11.2025 eine Nachfrist von mehr als sieben Wochen einräumte und die Meldung gemäß § 5 WiEReG am letzten Tag der Nachfrist nach wie vor nicht erfolgt war, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. […] Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022; BFG 4.5.2023, RV/2100197/2023; BFG 21.1.2026, RV/2100787/2025). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen (siehe etwa auch BFG 21.3.2024, RV/2100131/2024; BFG 20.3.2026, RV/2100004/2026).
Zum Einwand des steuerlichen Vertreters der Bf, das Finanzamt habe die Tatsache nicht strafmindernd berücksichtigt, dass durch die Anzeige des Vertreterwechsels eine "nicht vorhersehbare Sperre" gesetzt worden sei, wodurch die Meldung gemäß § 5 WiEReG "verunmöglicht" worden sei, ist zunächst auf § 5 Abs 6 WiEReG zu verweisen, der auszugsweise wie folgt lautet:
"[…] Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbehörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist."
Wenn der steuerliche Vertreter der Bf von der "Unvorhersehbarkeit" der im Gefolge der Anzeige des Vertreterwechsels gesetzten "Sperre" spricht (und damit augenscheinlich den Umstand meint, dass er nicht sofort im Anschluss an die Anzeige des Vertreterwechsels als berechtigter Vertreter im elektronischen Meldesystem freigeschaltet wurde), so ist dies für das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht nachvollziehbar, geht aus ihr doch klar und eindeutig hervor, dass der "neue" berufsmäßige Parteienvertreter nicht sofort im Anschluss an die elektronische Anzeige des Vertreterwechsels als berechtigter Vertreter im elektronischen Meldesystem eingetragen wird, sondern erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbehörde eingeht. Eine Eintragung des Vertreterwechsels bereits vor Ablauf dieser Frist setzt nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung einen diesbezüglichen Antrag des Rechtsträgers voraus.
Ungeachtet dessen eröffnet das elektronische Meldesystem dem den Vertreterwechsel anzeigenden "neuen" berufsmäßigen Parteienvertreter die Möglichkeit, durch Anklicken der Checkbox "sofortige Freischaltung" die sofortige Eintragung des Vertreterwechsels zu erwirken. Auf diese Möglichkeit, die das elektronische Meldesystem speziell für den Fall vorsieht, dass die Frist zur Durchführung der Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG innerhalb der in § 5 Abs 6 WiEReG genannten zweiwöchigen Frist abläuft, wird in den auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten "FAQs zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer" (Stand: Jänner 2025) ausführlich eingegangen (Punkt 10. "Wechsel des Parteienvertreters"). Im Erinnerungsschreiben vom 29.11.2025 verwies das Finanzamt ausdrücklich auf eben diese FAQs. So heißt es im Erinnerungsschreiben vom 29.11.2025: "Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wiereg. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung." Wenn der steuerliche Vertreter der Bf vorbringt, er habe von der Möglichkeit der sofortigen Freischaltung nichts gewusst, so kommt darin zum Ausdruck, dass er sich weder mit den genannten FAQs auseinandersetzte noch sonst Informationen zum Vertreterwechsel einholte.
Indem der steuerliche Vertreter der Bf die Anzeige des Vertreterwechsels und - daran anschließend - die Meldung gemäß § 5 WiEReG erst am letzten Tag der Nachfrist durchzuführen beabsichtigte und sich offenkundig weder mit der den Vertreterwechsel regelnden Bestimmung des § 5 Abs 6 WiEReG noch mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Informationsmaterial zum Vertreterwechsel näher befasste, ließ er die im Verkehr mit Behörden gebotene Sorgfalt außer Acht. Das solcherart gegebene Verschulden des steuerlichen Vertreters der Bf an der Fristversäumung ist der Bf als meldepflichtigem Rechtsträger zuzurechnen (in diesem Sinne etwa VwGH 20.10.2021, 2021/13/0063; ebenso BFG 25.9.2023, RV/3100021/2022).
Wenn der steuerliche Vertreter der Bf die Fristversäumung mit dem pauschalen Hinweis auf den enormen Arbeitseinsatz der gesamten Steuerberatungsbranche in Zusammenhang mit der quotenmäßigen Einreichung der Abgabenerklärungen zu rechtfertigen versucht, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, derzufolge ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (vgl etwa VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058; VwGH 4.3.2009, 2009/15/0024; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 308 Rz 17). Dementsprechend vermag das Bundesfinanzgericht darin keinen Milderungsgrund im Rahmen der Ermessensübung bei der Zumessung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe zu erblicken.
Anzulasten ist der Bf, dass auch in Zusammenhang mit drei früheren Meldungen gemäß § 5 WiEReG behördliche Erinnerungsschreiben samt Zwangsstrafenandrohungen erforderlich waren, um sie zum Tätigwerden zu bewegen.
Zugute zu halten ist der Bf, dass sie ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten bislang zum größten Teil nachgekommen ist. So wurden ihr gegenüber seit ihrer Errichtung im Jahr 2009 lediglich vier (erste) Säumniszuschläge sowie ein einziger Verspätungszuschlag verhängt. Zur Festsetzung einer Zwangsstrafe kam es bis dato nicht.
Wenngleich dem steuerlichen Vertreter der Bf aus den oben genannten Gründen Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit der Fristversäumung vorzuwerfen ist (zur Zurechnung des Verschuldens des berufsmäßigen Parteienvertreters an den Vertretenen siehe ebenfalls oben), so ist im Rahmen der Ermessensübung bei der Zumessung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dennoch mildernd zu berücksichtigen, dass er die behördlich festgesetzte Nachfrist nicht vollkommen reaktionslos verstreichen ließ, sondern nachweislich die Absicht hatte, die Meldung gemäß § 5 WiEReG innerhalb der Nachfrist zu erstatten.
Nach Abwägung aller oben angeführten Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro auf 600,00 Euro herabgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
- § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100298/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100298.2026
- Stammnummer
- 151904
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF