Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6200013/2021
Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6200013/2021vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 21. Jänner 2020, Zl. ***1***, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 3. Juli 2019, Zl. ***2***, teilte das damalige Zollamt ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) dem Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH***, für eingangsabgabenpflichtige Waren, die mit verschiedenen Anmeldungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, einen nach Art. 105 Abs. 4 Zollkodex der Union (UZK) buchmäßig erfassten Einfuhrabgabenbetrag (Zoll) in der Höhe von 2.176,72 Euro gemäß Art. 102 Abs. 3 UZK mit und setzte ihm gegenüber gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen in der Höhe von 89,69 Euro fest.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2019, Zl. ***3***, setzte das Zollamt gegenüber dem Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH*** eine wegen vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Union gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 126,03 Euro (Zoll: 13,31 Euro; Einfuhrumsatzsteuer: 112,72 Euro) fest.
Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Juli 2019, Zl. ***4***, schrieb das Zollamt dem Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH*** gemäß Art. 42 UZK in Verbindung mit § 41 ZollR-DG und § 30 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) eine Verwaltungsabgabe im Ausmaß von 99,06 Euro zur Entrichtung vor.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid vom 21. Jänner 2020 nahm das Zollamt den Beschwerdeführer (Bf.) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verzugszinsen und Verwaltungsabgabe) der Primärschuldnerin, der ***X-GmbH***, (FN ******) im Ausmaß von 2.404,55 Euro in Anspruch.
Der Bf. erhob gegen den Haftungsbescheid vom 21. Jänner 2020 mit Eingabe vom 11. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde, welche das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2021, Zl: ***5***, als unbegründet abwies.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Zollamt legte in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 23. Juni 2021 dem Bundesfinanzgericht vor.
Nach den Eintragungen im Zentralen Melderegister ist der Bf. am 19. Dezember 2024 nach ***Land*** verzogen.
Am 2. Juni 2026 wurden die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze durch Abschreibung gelöscht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der dargestellte Verfahrensgang und der sich daraus erschließende Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Eintragungen im ZMR sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
2. Rechtliche Beurteilung
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:
"§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
(2) […]"
"§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
[…]"
"§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."
"§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
[…]"
"§ 235. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3) […]"
"§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
[…]"
Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht. Persönlich Haftende werden durch die Geltendmachung der Haftung mit Haftungsbescheid gemäß § 7 Abs. 1 BAO zu Gesamtschuldnern (siehe Ritz/Koran, BAO8, § 6 Rz 5 und § 7 Rz 3).
Durch die Löschung erlischt der Abgabenanspruch. Für gelöschte Abgabenansprüche kann somit auch keine Haftung geltend gemacht werden. Bei Gesamtschuldverhältnissen wirkt eine Löschung gegenüber allen Gesamtschuldnern (Ritz/Koran, BAO8, § 235 Rz 4, VwGH 17.12.1992, 91/16/0075, VwGH 91/16/0076; VwGH 26.1.1999, 98/14/0154).
Da die Erlöschensgründe für eine Zollschuld abschließend in Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, (Unionszollkodex - UZK) geregelt sind, wird § 235 Abs. 2 BAO vom Unionsrecht insoweit überlagert.
Am 2. Juni 2026 wurden die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze durch Abschreibung gelöscht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt. Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist (nur) durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, jeweils mwN).
Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde (vgl. z.B. VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104; Ritz/Koran, BAO8, § 7 Rz 5und § 20 Rz 4 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dem Bundesfinanzgericht auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN).
Die vom Zollamt mit Rücksicht auf die (auch beim Haftungspflichtigen gegebene) Uneinbringlichkeit vorgenommene Abschreibung der Abgabenschuld ist ein Umstand, der bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist. Zudem war im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu berücksichtigen, dass die Haftung aufgrund des Wegzugs des Bf. in das EU-Ausland nicht durchsetzbar ist, ferner dass sich der bereits ohnehin eher geringe haftungsgegenständliche Betrag um jene Beträge, soweit diese bei den mit dem Haftungspflichtigen verbundenen Gesamtschuldnern (den in den Zollanmeldungen angeführten indirekten Vertretern) einbringlich sind, weiter vermindert.
Aus den dargelegten Gründen wird daher im vorliegenden Fall eine Abstandnahme von der Heranziehung des Bf. zur Haftung als ermessensgerecht befunden und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, angesprochen werden.
Linz, am 8. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 124 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6200013/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6200013.2021
- Stammnummer
- 151903
- Gültig
- 08.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF