Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100165/2026
WiEReG - Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100165/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Höhr & Lepuschitz Steuerberatungsgesellschaft OG, Leuzenhofgasse 18, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 6.11.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.10.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 400,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (in der Folge "Bf"), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf, eine Meldung entsprechend § 5 WiEReG bis spätestens 21.10.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 22.10.2025 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 6.11.2025 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, im Zuge der Gesellschaftsgründung sei dem Gesellschafter nicht bewusst gewesen, dass eine Meldepflicht bestehe. Das im Zwangsstrafenbescheid genannte Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 sei der Bf nie zugestellt worden. Eine Steuernummer sei von der Abgabenbehörde erst am 9.9.2025 - also deutlich nach dem Erinnerungsschreiben - erteilt worden. Erst durch den Zwangsstrafenbescheid sei das Versäumnis bekannt geworden. Daraufhin sei die Meldung unverzüglich nachgeholt worden. Der Zweck der Meldung bestehe in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche etc. Die irrtümlich verspätet erfolgte Meldung habe keinerlei Auswirkung oder Zusatzinformation, weil die Gesellschafterstruktur aus dem Firmenbuch ersichtlich sei und weder Treuhandschaften noch abweichende Stimmrechtsvereinbarungen existierten. Da die Bf kein grobes Verschulden an der verspäteten Meldung treffe und die Meldung umgehend nachgeholt worden sei, werde höflichst um ersatzlose Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides ersucht.
In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2025 führte das Finanzamt aus, es liege keine Meldebefreiung nach § 6 WiEReG vor, weshalb die einschlägigen Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung im jeweiligen Stammregister (Firmenbuch) zu melden gewesen wären. Die Eintragung der Bf im Firmenbuch sei am ***t.8.2025*** erfolgt. Das Erinnerungsschreiben sei daher am 30.8.2025 ergangen. Es sei am 3.9.2025 zugestellt worden. Da die Meldung in der Folge nicht vorgenommen worden sei, sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2025 die angedrohte Zwangsstrafe verhängt worden. Die Meldung sei erst am 28.10.2025 erfolgt. Die Zwangsstrafe sei dem Grunde nach zu Recht verhängt worden. Auch die Höhe sei angesichts der erforderlichen Spürbarkeit angemessen.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 7.1.2026 brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein, in dem abermals festgehalten wurde, dass das Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 nicht zugestellt worden sei. Da selbst im Falle einer verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht geringere Mindeststrafen vorgesehen seien, erscheine die hier gegenständliche Zwangsstrafe jedenfalls der Höhe nach unverhältnismäßig.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 2.2.2026 führte es aus, das Erinnerungsschreiben sei am 30.8.2025 postalisch an die Adresse ***Firmensitz Bf*** versendet worden. Aus der Übernahmebestätigung ergebe sich, dass das Erinnerungsschreiben am 3.9.2025 übernommen worden sei. Aufgrund der seit 23.9.2025 angemerkten Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der Bf sei der Zwangsstrafenbescheid vom 22.10.2025 an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters adressiert worden und die Zustellung in dessen FinanzOnline-Databox erfolgt.
Mit Beschluss vom 26.3.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf den vom Finanzamt im Vorlagebericht angesprochenen Rückschein betreffend die Zustellung des Erinnerungsschreibens.
Mit Schreiben vom 3.4.2026 brachte der steuerliche Vertreter der Bf vor, die beschwerdeführenden Gesellschaften seien zeitgleich gegründet worden und hätten bis Ende 2025 keinerlei operative Geschäftstätigkeit entfaltet. Es seien weder Umsätze erzielt noch sonstige wirtschaftliche Aktivitäten gesetzt worden. Eine UID-Nummer sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt worden. Zudem sei im Jahr 2025 der bisherige Firmensitz verkauft worden. Mehrere Gesellschaften seien sukzessive an einen Zwischenstandort verlegt worden. Im Zuge dieser umfangreichen organisatorischen Umstrukturierungen sei das Erinnerungsschreiben bedauerlicherweise nicht zur Kenntnis gelangt. Es habe keinerlei Absicht bestanden, gesetzliche Meldepflichten zu verletzen oder zu umgehen. Vielmehr liege ein einmaliges, durch besondere Umstände bedingtes Versehen vor. Gerade im Hinblick darauf, dass keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe, kein Informationsdefizit oder Risiko für Behörden bestanden habe, sowie zwei zeitgleich gegründete, inaktive Gesellschaften identisch betroffen seien, sei die Verhängung einer Zwangsstrafe in voller Höhe unverhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung sei bei Fehlen eines groben Verschuldens sowie bei bloß geringfügiger Bedeutung der Pflichtverletzung von der Verhängung bzw Aufrechterhaltung einer Zwangsstrafe abzusehen. Im gegenständlichen Fall liege ein entschuldbares Versehen im Rahmen einer außergewöhnlichen betrieblichen Umstellung vor.
Mit E-Mail vom 9.4.2026 teilte der steuerliche Vertreter der Bf dem Bundesfinanzgericht mit, bei der im Schreiben vom 3.4.2026 neben der Bf angesprochenen Gesellschaft handle es sich um die *** A GmbH***.
In der am 18.5.2026 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer der Bf, ***AB***, zu Protokoll, bei der Bf handle es sich um eine Bauträgerprojektgesellschaft, die bis dato keinerlei Umsätze erzielt habe. Das Erinnerungsschreiben sei ihm ebenso wenig bekannt wie die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Die Bf komme ihren Pflichten stets zeitgerecht nach, nur im hier gegenständlichen Fall seien viele Faktoren zusammengekommen (zB Parallelgründung einer weiteren Gesellschaft, Sitzverlegung), die dazu geführt hätten, dass die Meldung nicht fristgerecht abgegeben worden sei.
Die Finanzamtsvertreterin brachte vor, für sie sei klar, dass das Erinnerungsschreiben laut Übernahmebestätigung zugegangen sei. Für Zwecke des WiEReG komme es nicht darauf an, ob die Meldung absichtlich unterlassen werde oder es sich dabei um ein bloßes Versehen handle.
Mit E-Mail vom 19.5.2026 teilte der steuerliche Vertreter der Bf dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Bf zum Zeitpunkt der (strittigen) Zustellung des Erinnerungsschreibens keine Dienstnehmer beschäftigt habe. Zudem hätten zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche weitere Gesellschaften an derselben Zustelladresse ihren Firmensitz gehabt.
Dieses E-Mail brachte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 19.5.2026 dem Finanzamt zur Kenntnis.
Mit E-Mail vom 20.5.2026 übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht weitere WiEReG-Erinnerungsschreiben und führte dazu aus, dass diese Erinnerungsschreiben an Gesellschaften mit beschränkter Haftung ergangen seien, deren Geschäftsführer - wie im Fall der Bf - ***AB*** sei (*** A GmbH***, ***B GmbH*** und ***C GmbH*** [nunmehr ***Firmenname neu C GmbH***]). Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht auch die dazugehörigen postalischen Rückscheine zukommen.
Mit Beschluss vom 20.5.2026 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an die Bf:
"Das Finanzamt hat in Reaktion auf Ihr E-Mail vom 19.5.2026 das beiliegende E-Mail samt Anhängen übermittelt. Die auf den beiliegenden Übernahmebestätigungen ausgewiesenen Unterfertigungen (Initialen "***AB***") gleichen vom Schriftbild her der Unterfertigung auf der hier streitgegenständlichen Übernahmebestätigung betreffend die ***Bf***.
Das beiliegende Erinnerungsschreiben betreffend die ***C GmbH*** (nunmehr ***Firmenname neu C GmbH***) ist an die ***C GmbH*** zu Handen ***AB*** gerichtet und wurde von ***AB*** nach Hinterlegung bei der Post behoben. Die Anfangsbuchstaben seiner auf der diesbezüglichen Übernahmebestätigung ausgewiesenen Unterschrift gleichen vom Schriftbild her den auf den anderen Übernahmebestätigungen ausgewiesenen Unterfertigungen.
Im Falle der Erinnerungsschreiben betreffend die ***B GmbH*** und die ***C GmbH*** unterblieb in der Folge eine Zwangsstrafenfestsetzung, weil die Meldungen gemäß § 5 WiEReG in Reaktion auf die Erinnerungsschreiben innerhalb der in den Erinnerungsschreiben gesetzten Fristen durchgeführt wurden.
***AB*** ist bei allen genannten Gesellschaften mit der Geschäftsführungsfunktion befasst.
Die von ***AB*** im Zuge der am 18.5.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung sei ihm nicht bekannt, ist für das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar."
Mit Schreiben vom 26.5.2026 wurde seitens der Bf ausgeführt, der Geschäftsführer, ***AB***, habe das Erinnerungsschreiben für die Bf weder persönlich entgegengenommen noch unterfertigt. Die Initialen auf der hier streitgegenständlichen Übernahmebestätigung stammten nicht von ihm. Es bestehe vielmehr Grund zur Annahme, dass das Poststück aufgrund der damaligen sehr unübersichtlichen Gegebenheiten am Bürostandort ***Firmensitz Bf*** von einer dritten Person übernommen worden sei. Zum maßgeblichen Zustellungszeitpunkt seien die Postkästen im Bürokomplex nicht vollständig beschriftet gewesen, sodass eine klare und fehlerfreie Zuordnung der Poststücke bereits rein optisch erschwert gewesen sei. Zudem seien an diesem Standort zeitgleich neun weitere Unternehmen mit insgesamt ca 70 Mitarbeitern ansässig gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich im Nachhinein leider nicht mehr lückenlos rekonstruieren, wer die Postsendung tatsächlich entgegengenommen habe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es zu einer Fremdübernahme bzw einer internen Fehlleitung des Schriftstückes gekommen sei, auf die der Geschäftsführer keinen Einfluss gehabt habe. Wie das Bundesfinanzgericht in Bezug auf die ***B GmbH*** und die ***C GmbH*** (nunmehr ***Firmenname neu C GmbH***) vollkommen richtig ausführe, seien die WiEReG-Meldungen bei diesen Gesellschaften nach Erhalt der jeweiligen Erinnerungsschreiben fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies belege eindeutig, dass der Geschäftsführer den sich aus dem WiEReG ergebenden Pflichten bei allen von ihm betreuten Gesellschaften stets mit größter Sorgfalt nachgekommen sei. Das bedauerliche Unterbleiben der WiEReG-Meldung im Falle der Bf sei somit einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass das Erinnerungsschreiben den Geschäftsführer niemals erreicht habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Die Bf, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand in der Realisierung eines Bauträgerprojektes besteht, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***t.7.2025*** errichtet und am ***t.8.2025*** erstmalig im Firmenbuch eingetragen. Am Stammkapital der Bf sind seit ihrer Gründung ***CD*** und die ***H GmbH*** mit jeweils 50% beteiligt. Mit der Geschäftsführung der Bf sind seit ihrer Gründung ***AB*** und ***CD*** befasst.
Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 WiEReG ergebenden Verpflichtung zur (Erst-)Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung im Firmenbuch nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 21.10.2025 aufgefordert. Dieses an die Bf gerichtete, auf postalischem Weg zugestellte Erinnerungsschreiben wurde vom zuständigen Postorgan dem Geschäftsführer der Bf, ***AB***, am 3.9.2025 am damaligen Geschäftssitz der Bf (***Firmensitz Bf***) persönlich übergeben.
Da in der Folge eine Meldung gemäß § 5 WiEReG unterblieb, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.10.2025 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Dieser an die Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters gerichtete Zwangsstrafenbescheid (der steuerliche Vertreter der Bf hatte die Zustellvollmacht am 23.9.2025 gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben) langte am 22.10.2025 um 15:14 Uhr in der FinanzOnline-Databox eben dieses steuerlichen Vertreters ein.
Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am 28.10.2025 durchgeführt.
Bis dato wurden seitens der Bf keine Umsätze erzielt. Dienstnehmer beschäftigte die Bf bislang ebenfalls nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Gründung, zum Kreis der Gesellschafter und zur Geschäftsführung der Bf beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches (OZ 63).
Die Feststellung, dass das mit 30.8.2025 datierte Erinnerungsschreiben vom zuständigen Postorgan dem Geschäftsführer der Bf, ***AB***, am 3.9.2025 am damaligen Geschäftssitz der Bf (***Firmensitz Bf***) persönlich übergeben wurde, beruht auf Folgendem:
Der hier streitgegenständliche Rückschein (OZ 6) betreffend das Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 (OZ 5), dem als Übernahmedatum der 3.9.2025 zu entnehmen ist, wurde mit den Initialen "***AB***" unterfertigt, was den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens des Geschäftsführers der Bf, ***AB***, entspricht. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht weitere WiEReG-Erinnerungsschreiben, die an Gesellschaften mit beschränkter Haftung ergingen, deren Geschäftsführer - wie im Fall der Bf - ***AB*** ist (*** A GmbH*** [OZ 54], ***B GmbH*** [OZ 53] und ***C GmbH*** [nunmehr ***Firmenname neu C GmbH***] [OZ 55]). Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht auch die dazugehörigen Rückscheine zukommen (OZ 56 bis OZ 58). Der Rückschein zum Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 betreffend die *** A GmbH*** und der Rückschein zum Erinnerungsschreiben vom 26.7.2024 betreffend die ***B GmbH*** wurden ebenfalls mit den Initialen "***AB***" unterfertigt, wobei das Schriftbild mit dem hier streitgegenständlichen Rückschein übereinstimmt. Das Erinnerungsschreiben vom 5.4.2023 betreffend die ***C GmbH*** war an ebendiese GmbH zu Handen ***AB*** gerichtet und wurde nach Hinterlegung bei der Post von ***AB*** ebendort behoben (abgeholt). Das Schriftbild der Anfangsbuchstaben seiner auf dem diesbezüglichen Rückschein ausgewiesenen Unterschrift (die Unterschrift besteht aus einem deutlich lesbaren ***"A" für den Vornamen*** und einem dem Nachnamen "***B***" entsprechenden weiteren Schriftzug) stimmt mit dem Schriftbild der auf dem hier streitgegenständlichen Rückschein sowie den anderen genannten Rückscheinen ausgewiesenen Initialen "***AB***" überein. Im Falle der Erinnerungsschreiben betreffend die ***B GmbH*** und die ***C GmbH*** unterblieb in der Folge eine Zwangsstrafenfestsetzung, weil die Meldungen gemäß § 5 WiEReG in Reaktion auf die Erinnerungsschreiben innerhalb der in den Erinnerungsschreiben gesetzten Fristen durchgeführt wurden. Mit Beschluss vom 20.5.2026 (OZ 43) hielt das Bundesfinanzgericht der Bf die genannten Erinnerungsschreiben samt Rückscheinen vor und führte dazu aus, dass die Aussage von ***AB*** in der am 18.5.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die Unterschrift auf dem hier streitgegenständlichen Rückschein sei ihm nicht bekannt, nicht nachvollziehbar sei. Die Bf ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Sie brachte im Schreiben vom 26.5.2026 (OZ 61) vor, dass der hier streitgegenständliche Rückschein nicht von ***AB*** unterfertigt worden sei, und gab dazu an, es bestehe Grund zur "Annahme, dass das Poststück aufgrund der damaligen, sehr unübersichtlichen Gegebenheiten am Bürostandort ***Firmensitz Bf*** von einer dritten Person übernommen wurde." Welche dritte Person (mit den Initialen "***AB***") dies gewesen sein soll, ließ die Bf offen. Das weitere Vorbringen der Bf, wonach eine klare und fehlerfreie Zuordnung der Poststücke bereits rein optisch erschwert gewesen sei, weil die Postkästen im Bürokomplex nicht vollständig beschriftet gewesen seien, geht schon deshalb ins Leere, weil das Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 seitens des zuständigen Postorgans nicht in einen Postkasten eingeworfen, sondern - wie dem streitgegenständlichen Rückschein zu entnehmen ist - persönlich ausgefolgt wurde. Zu den weiteren Rückscheinen, auf denen dieselben Initialen mit dem gleichen Schriftbild ausgewiesen sind, äußerte sich die Bf nicht. Sie hielt diesbezüglich nur fest, dass in den Fällen der ***B GmbH*** und der ***C GmbH*** die WiEReG-Meldungen "nach Erhalt der Erinnerungsschreiben" fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, womit eindeutig belegt sei, dass der Geschäftsführer seinen sich aus dem WiEReG ergebenden Pflichten stets mit größter Sorgfalt nachgekommen sei. Seitens der Bf wurde nicht bestritten, dass die auf den Rückscheinen betreffend die ***B GmbH*** und die ***C GmbH*** ausgewiesenen Unterfertigungen von ***AB*** stammen. Angesichts des Umstandes, dass das Schriftbild der auf dem hier streitgegenständlichen Rückschein ausgewiesenen Unterfertigung mit dem Schriftbild der auf den Rückscheinen betreffend die ***B GmbH*** und die ***C GmbH*** ausgewiesenen Unterfertigungen übereinstimmt (auch dieser Umstand, auf welchen das Bundesfinanzgericht im Beschluss vom 20.5.2026 ausdrücklich hinwies, wurde von der Bf nicht bestritten), besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran, dass ***AB*** den streitgegenständlichen Rückschein am 3.9.2025 unterfertigte und das Erinnerungsschreiben von ihm an diesem Tag am damaligen Geschäftssitz der Bf (***Firmensitz Bf***) persönlich übernommen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Firmenbuch hinterlegte Musterzeichnung von ***AB*** ein anderes Schriftbild aufweist (einteilige Paraphe) (OZ 40), ist es doch keineswegs ausgeschlossen, dass eine Person für verschiedene Anlässe unterschiedliche (bzw unterschiedlich lange) Paraphen/Kürzel verwendet.
Dass der mit 22.10.2025 datierte, an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtete Zwangsstrafenbescheid des Finanzamtes am 22.10.2025 um 15:14 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox eben dieses steuerlichen Vertreters einlangte, ist dem aktenkundigen Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") zu entnehmen, in dem die entsprechenden FinanzOnline-Databox-Protokolldaten vermerkt sind. Diesen Auszug brachte das Bundesfinanzgericht der Bf im Zuge der am 18.5.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis (OZ 27). Die Bf ist dem nicht entgegengetreten. Für das Bundesfinanzgericht ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit der Protokolldaten zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der Bf beruhen auf dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Grunddatenverwaltung") (OZ 7). Den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht ist weder die Bf noch deren steuerlicher Vertreter entgegengetreten.
Die Feststellung, dass die (Erst-)Meldung gemäß § 5 WiEReG am 28.10.2025 vorgenommen wurde, gründet sich auf den aktenkundigen Registerauszug (OZ 64) sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, denen die Bf nicht entgegengetreten ist (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121; VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).
Dass die Bf bis dato keine Umsätze erzielte, wurde seitens des Geschäftsführers der Bf im Zuge der am 18.5.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan. Das Finanzamt brachte dazu nichts Anderslautendes vor. Auch in den im elektronischen Finanzamtsakt hinterlegten Umsatzsteuervoranmeldungen der Bf sind keine Umsätze ausgewiesen (OZ 70 bis OZ 78).
Dass die Bf bislang keine Dienstnehmer beschäftigte, ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten AJ-WEB - Abfrage (OZ 36 bis OZ 37). Von den Verfahrensparteien wurde nichts Anderslautendes vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):
Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht:
Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben Rechtsträger (dazu zählen ua Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG) näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (dies ist der Bundesminister für Finanzen, § 14 Abs 1 WiEReG) zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (zB Firmenbuch) zu übermitteln (vgl VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0075).
Ausgehend von der am ***t.8.2025*** erfolgten erstmaligen Eintragung der Bf im Firmenbuch hätte die Bf die (Erst-)Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG bis spätestens 29.8.2025 vorzunehmen gehabt, was sie jedoch nicht tat. Es lag daher eine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht vor, was das Finanzamt dazu veranlasste, am 30.8.2025 ein Zwangsstrafenverfahren in Gang zu setzen.
Zwangsstrafenfestsetzung - Ermessensübung dem Grunde und der Höhe nach:
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung gemäß § 5 WiEReG (vgl VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kam die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 WiEReG ergebenden Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nach. Auch nach Ergehen des Erinnerungsschreibens samt Zwangsstrafenandrohung vom 30.8.2025 blieb sie untätig. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das WiEReG in dessen § 16 die Verhängung einer Zwangsstrafe als Mittel zur Durchsetzung der Meldeverpflichtung ausdrücklich vorsieht, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die verhängte Zwangsstrafe hat gegenständlich ihren Zweck erfüllt, wurde die Bf doch erst nach Ergehen des Zwangsstrafenbescheides tätig.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. […] Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022; BFG 4.5.2023, RV/2100197/2023; BFG 21.1.2026, RV/2100787/2025). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen (siehe etwa auch BFG 21.3.2024, RV/2100131/2024; BFG 20.3.2026, RV/2100004/2026).
Wenn die Bf ins Treffen führt, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG im gegenständlichen Fall keinerlei Auswirkung habe bzw keine Zusatzinformation mit sich bringe, weil die Gesellschafterstruktur der Bf ohnehin aus dem Firmenbuch ersichtlich sei und weder Treuhandschaften noch abweichende Stimmrechtsvereinbarungen existierten, so vermag das Bundesfinanzgericht darin schon deshalb keinen Milderungsgrund im Hinblick auf die Zwangsstrafe zu erblicken, weil Zweck der Zwangsstrafe iSd § 16 WiEReG die Durchsetzung der Meldepflicht ist (dazu bereits oben) und das Regelungsregime des WiEReG hinsichtlich der Meldepflicht nicht danach unterscheidet, ob sich der Kreis der wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers im Wege einer Firmenbuch-Recherche nachvollziehen lässt oder nicht (zu den Ausnahmen von der Meldepflicht vgl § 6 WiEReG; im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist Grundvoraussetzung für eine Befreiung von der Meldepflicht, dass sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind [Abs 2 leg cit], was gegenständlich nicht der Fall ist).
Zum Vorbringen des Geschäftsführers der Bf in der am 18.5.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, der Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung gemäß § 5 WiEReG sei ua eine Sitzverlegung gewesen, ist zu bemerken, dass die firmenbuchmäßige Geschäftsanschrift der Bf ab deren Gründung bis Anfang Februar 2026 ***Firmensitz Bf*** und danach ***Adresse Bf*** lautete. Zwischen dem mit dem Erinnerungsschreiben vom 30.8.2025 eingeleiteten Zwangsstrafenverfahren und der im Firmenbuch kundgemachten Sitzverlegung (Anfang Februar 2026) lagen damit mehrere Monate, sodass sich dem Bundesfinanzgericht nicht erschließt, inwiefern die Sitzverlegung für die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung gemäß § 5 WiEReG kausal gewesen sein soll. Die Bf blieb dazu jede schlüssige Erklärung schuldig.
Auch der - nicht näher erläuterte - Einwand, zeitgleich mit der Bf sei eine weitere Gesellschaft errichtet worden, die ebenfalls von einem Zwangsstrafenverfahren betroffen sei, vermag nicht zu überzeugen, weil für Zwecke der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG jeder Rechtsträger iSd § 1 Abs 2 WiEReG für sich zu betrachten ist.
Im Rahmen der Ermessensübung mildernd zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe erst rund 3 Monate existierte.
Ebenfalls mildernd zu berücksichtigen ist die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf, die insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass sie bis dato keine Umsätze erzielte.
Nach Abwägung aller oben angeführten Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro auf 400,00 Euro herabgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 14 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100165/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100165.2026
- Stammnummer
- 151902
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF