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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300007/2026

Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO iVm § 53 Abg EO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300007/2026vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Gerstnerstraße 8 Tür EG, 4040 Linz, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, über die Beschwerden vom 13.01.2026 gegen die Bescheide des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 15.12.2025 betreffend Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO zu Strafkontonummer xx xxx/xxxx zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Verfahrensgang Mit Strafverfügung vom 22.07.2025 wurde über den Beschwerdeführer ***Bf1*** eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.500,00 sowie Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 350,00 verhängt. Da die Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde, setzte die Finanzstrafbehörde Einbringungsmaßnahmen. Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen erfolgte zunächst eine Pfändung eines Bankkontos. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen bezog. Mit Bescheiden vom 15.12.2025 verfügte die belangte Behörde gegenüber der ***2*** sowie der ***Bf2*** die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO. Die ***2*** wurde als jene Drittschuldnerin bestimmt, welche den unpfändbaren Grundbetrag zu berücksichtigen hat. Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer sowie die ***Bf2*** mit Schriftsatz vom 13.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***4***, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Bescheiden vom 18.05.2026 stellte die belangte Behörde die aufgrund der Forderungspfändungen betriebene Vollstreckung gegenüber ***3*** sowie der ***Bf2*** gemäß § 16 AbgEO ein. Sachverhalt Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen. Die monatlichen Nettoeinkünfte betrugen laut den im Verfahren vorliegenden Drittschuldnererklärungen rund EUR 933,68 bei der ***2*** sowie rund EUR 543,38 bei der ***Bf2***. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die ***2*** als jene Drittschuldnerin bestimmt, welche den unpfändbaren Grundbetrag zu berücksichtigen hat. Der ***Bf2*** wurde die Berücksichtigung der unpfändbaren Steigerungsbeträge zugewiesen. Die Beschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die Zuweisung des unpfändbaren Grundbetrages an die ***2*** sowie gegen die daraus nach Ansicht der Beschwerdeführer resultierende Gefahr einer überhöhten Pfändung. Mit Bescheiden vom 18.05.2026 wurde die weitere Durchführung der Forderungspfändungen eingestellt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Bescheiden, Drittschuldnererklärungen, Einkommensunterlagen, den Beschwerden vom 13.01.2026, den Einstellungsbescheiden vom 18.05.2026 sowie dem Beschluss des Bezirksgerichtes ***5*** vom ***4***. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Zusammenrechnungsbescheide. Rechtslage Zur Beschwerdelegitimation der ***Bf2***: Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde befugt, an wen der angefochtene Bescheid ergangen ist. Die angefochtenen Bescheide wurden unmittelbar an die ***Bf2*** als Drittschuldnerin gerichtet. Durch diese Bescheide werden ihr konkrete Verpflichtungen hinsichtlich der Behandlung der gepfändeten Forderungen auferlegt. Die ***Bf2*** ist daher durch die angefochtenen Bescheide unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 53 Abs. 1 AbgEO sind beschränkt pfändbare Geldforderungen nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu behandeln. Gemäß § 292 Abs. 1 EO sind mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen des Verpflichteten zusammenzurechnen. Gemäß § 292 Abs. 3 EO ist jener Drittschuldner zu bestimmen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 26.03.2003, 3 Ob 318/02i) ist lediglich ein Drittschuldner zur Berücksichtigung des unpfändbaren Grundbetrages zu bestimmen; die übrigen Drittschuldner haben lediglich die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berücksichtigen. Zum Vorbringen betreffend die Verteilung der unpfändbaren Freibeträge: Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde hätte die unpfändbaren Freibeträge auf beide Dienstverhältnisse aufteilen müssen. Durch die Zuweisung des unpfändbaren Grundbetrages an die ***2*** würden Teile des Existenzminimums verloren gehen. § 292 Abs. 3 EO sieht ausdrücklich vor, dass ein Drittschuldner zu bestimmen ist, der den unpfändbaren Grundbetrag zu berücksichtigen hat. Das Gesetz ordnet somit gerade keine aliquote Verteilung des Grundbetrages auf mehrere Drittschuldner an. Die belangte Behörde hat daher die gesetzliche Regelung rechtsrichtig angewendet. Zur behaupteten Überpfändung: Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die angefochtenen Bescheide führten rechnerisch zu einer überhöhten Pfändung und damit zu einer Verletzung seines gesetzlich geschützten Existenzminimums. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zusammenrechnungsbescheide. Diese Bescheide regeln ausschließlich die Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Forderungen sowie die Bestimmung jenes Drittschuldners, welcher den unpfändbaren Grundbetrag zu berücksichtigen hat. Die konkrete Berechnung der pfändbaren Beträge durch die jeweiligen Drittschuldner erfolgt erst im Vollzug dieser Bescheide. Allfällige Fehler bei der praktischen Umsetzung vermögen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu begründen. Aus den angefochtenen Bescheiden selbst ergibt sich keine Überschreitung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen. Die ***Bf2*** bringt vor, sie könne aufgrund der angefochtenen Bescheide ihren arbeitsrechtlichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß nachkommen. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Die ***Bf2*** ist als Drittschuldnerin verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide zu beachten. Eine Verletzung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer ist dadurch nicht ersichtlich. Vielmehr erfüllt die ***Bf2*** durch die Befolgung der gesetzlichen Vorgaben ihre Verpflichtungen als Drittschuldnerin. Zum Vorbringen mangelnder Sachverhaltsermittlung: Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die belangte Behörde hätte vor Erlassung der Bescheide zunächst die Drittschuldnererklärungen abwarten müssen. Für die Erlassung eines Zusammenrechnungsbescheides war maßgeblich, dass mehrere beschränkt pfändbare Forderungen bestanden. Diese Voraussetzung lag unstrittig vor. Darüber hinaus erweist sich die Auswahl der ***2*** als sachgerecht, da dort der höhere Bezug erzielt wurde und dieses Einkommen die wesentliche Grundlage des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers bildete. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen daher nicht rechtswidrig ausgeübt. Zur Einstellung der Forderungspfändungen: Mit Bescheiden vom 18.05.2026 stellte die belangte Behörde die gegenüber der ***2*** sowie der ***Bf2*** betriebene Forderungsexekution gemäß § 16 AbgEO ein. Dadurch wurde die weitere Vollstreckung der dem Strafkonto zugrunde liegenden Forderung beendet. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich. Die spätere Einstellung der Vollstreckung betrifft ausschließlich die weitere Durchführung der Exekution und vermag die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zusammenrechnungsbescheide weder zu beeinflussen noch rückwirkend zu beseitigen. Das Bundesfinanzgericht hatte weiters zu prüfen, ob die mit Bescheiden vom 18.05.2026 erfolgte Einstellung der Forderungspfändungen eine Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens nach sich zieht. Dies ist zu verneinen. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 15.12.2025 wurden bereits am 13.01.2026 eingebracht und waren somit bereits anhängig, als die Vollstreckung eingestellt wurde. Die angefochtenen Zusammenrechnungsbescheide wurden durch die Einstellungsbescheide weder aufgehoben noch abgeändert. Sie schieden auch nicht aus dem Rechtsbestand aus. Die Einstellung der Vollstreckung bewirkt keine formelle oder materielle Beseitigung der angefochtenen Bescheide, sondern beendet lediglich die weitere Durchführung der Exekutionsmaßnahmen. Eine Gegenstandsloserklärung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist oder seine rechtliche Wirkung derart verloren hat, dass eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Da die angefochtenen Bescheide weiterhin dem Rechtsbestand angehören und die Beschwerdeführer deren Rechtmäßigkeit ausdrücklich bestreiten, besteht weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung. Die Voraussetzungen für eine Gegenstandsloserklärung liegen daher nicht vor. Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***5*** vom ***4*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Dieser Umstand dokumentiert die schwierige wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist jedoch ausschließlich maßgeblich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 292 EO im Zeitpunkt ihrer Erlassung vorlagen. Die spätere Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens vermag daher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Da die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen vorlagen, die belangte Behörde § 292 EO rechtsrichtig angewendet hat und die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen konnten, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der Revision Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Entscheidung folgt dem klaren Gesetzeswortlaut des § 292 EO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 3. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300007/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300007.2026
Stammnummer
151901
Gültig
03.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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